BEK 2024 166
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19. Februar 2025Deutsch6 min
1. a) Mit Eingabe vom 11. September 2024 ersuchte die A.________ AG als Gläubigerin beim Bezirksgericht Höfe um provisorische Rechtsöffnung mit folgenden Anträgen, wobei sie die B.________ GmbH als Schuldnerin bezeichnete:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 14. Februar 2025
BEK 2024 166
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 19. September 2024, ZES 2024 591);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit Eingabe vom 11. September 2024 ersuchte die A.________ AG als Gläubigerin beim Bezirksgericht Höfe um provisorische Rechtsöffnung mit folgenden Anträgen, wobei sie die B.________ GmbH als Schuldnerin bezeichnete:
Es sei der Schuldner zu verpflichten, an die Gläubigerin zu bezahlen:
Fr. 1‘081.00 + 5.00 % Verzugszinsen ab dem 16.06.2024
Fr. 332.60 + 5.00 % Verzugszinsen ab dem 02.09.2024
Fr. 65.80 Betreibungskosten der Betreibung Nr. xx
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Schuldners.
Mit Verfügung vom 19. September 2024 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf das Begehren nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 100.00 der Gesuchstellerin (angefocht. Verfügung Dispositiv-Ziffer 1 und 2).
b) Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 26. September 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Höfe. Die Beschwerde ging dem Bezirksgericht am letzten Tag der zehntägigen Rechtsmittelfrist (vgl. Vi-act. E/1), mithin am 30. September 2024, zu (KG-act. 2). Das Bezirksgericht leitete die Eingabe am 2. Oktober 2024 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiter. Die Beschwerde ging beim Kantonsgericht am selben Tag ein (KG-act. 1). Die Gesuchstellerin beantragte darin, das Rechtsöffnungsbegehren sei nochmals zu prüfen (KG-act. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, die Gerichtskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und der Beschwerdegegnerin sei eine Entschädigung auszurichten (KG-act. 12).
Erwägungen
2.
a) Der Einzelrichter erwog, auch im summarischen Rechtsöffnungsverfahren habe die gesuchstellende Partei ihr Gesuch umfassend zu begründen, mithin seien alle massgeblichen Tatsachen vorzubringen und die zulässigen Beweismittel zu benennen. Es gehe daher nicht an, dem Gericht nebst dem Rechtsbegehren lediglich acht Belege einzureichen, aus denen der entscheidrelevante Sachverhalt zu berücksichtigen sei. Das Gesuch sei folglich mangels Begründung ungenügend. Darüber hinaus sei keine Nachfrist nach Art. 132 ZPO zur Verbesserung des Mangels anzusehen, denn die Verbesserung diene nicht der Ergänzung von ungenügenden Eingaben; dies gelte auch für Laieneingaben (angefocht. Verfügung E. 2 und 3).
b) Die Zivilprozessordnung verlangt auch im summarischen Verfahren – anders als im vereinfachten Verfahren – eine Tatsachenbegründung (Art. 221 Abs. 1 lit. d; Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 252 ZPO N 10). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein kontradiktorisches Verfahren, welches hinsichtlich der Sammlung des Prozessstoffs bzw. der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts der Verhandlungsmaxime untersteht (ZR 117 [2018] Nr. 42, S. 176). Die Tatsachenbehauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst dargelegt werden. Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) nicht zu beachten. Selbst mit einem allgemeinen Verweis in der Rechtsschrift auf eine Beilage oder mit der allgemeinen Erklärung, dass die eingereichten Akten als integrierender Bestandteil der Rechtschrift gelten, wird der Behauptungslast nicht Genüge getan (Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 221 ZPO N 27). Das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführerin enthält lediglich ein Rechtsbegehren nebst acht Beweisbeilagen, jedoch keine Begründung bzw. keinen Tatsachenvortrag. Die Beschwerdeführerin kommt ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast aber nicht nach, indem sie dem Gericht bloss Unterlagen vorlegt, aus denen dieses den entscheidrelevanten Sachverhalt herausfiltern muss (zit. ZR 117 [2018] Nr. 42, S. 176). Soweit sie dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gleichsam nachholt, hilft ihr dies nicht, denn im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
c) Anzufügen ist, dass der Vorderrichter zu Recht von der Ansetzung einer Nachfrist absah. Denn die in Art. 132 Abs. 2 ZPO vorgesehene Nachfristansetzung dient nicht dazu, eine inhaltlich ungenügend begründete Eingabe zu ergänzen und zu vervollständigen. Dies gilt auch bei Laieneingaben (BGer 4A_55/2021 vom 2. März 2021 E. 4.1.2 und 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3; Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 132 ZPO N 18). Ob sich vorliegend ein solcher Anspruch allenfalls aufgrund von Art. 56 ZPO ergeben hätte, erscheint zweifelhaft, denn die gerichtliche Fragepflicht setzt voraus, dass die Parteien die betreffenden Tatsachen überhaupt behaupten, was vorliegend nicht der Fall war (Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 56 ZPO N 8). Die Frage kann hier jedoch offenbleiben. Denn, vom Gesagten abgesehen, hat sich die Beschwerdeführerin – genauso wenig wie mit der Frage des fehlenden Tatsachenvortrags – mit den Erwägungen des Vorderrichters zur Nachfristansetzung nicht auseinandergesetzt, so dass sich mangels Vorliegens einer rechtsgenügenden Rechtsmittelschrift (hierzu vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. A., 2016, Art. 311 ZPO N 36 ff.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. A., 2016, Art. 321 ZPO N 14 f.) weitere Ausführungen erübrigen.
3.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine (Umtriebs-)Entschädigung zugunsten der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist mangels Begründung nicht zu sprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
Es wird keine Entschädigung gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1‘413.60.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R z.Hd. C.________ [Gesellschafter und Geschäftsführer]), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
19.
Februar 2025 amu
BEK 2024 166
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 252 ZPOart. 252 CPCart. 252 CPC
Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC
Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
4A_55/2021
5A_736/2016
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC
Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF