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Entscheid

BEK 2024 167

Kammer

29. Januar 2025Deutsch9 min

1. Gestützt auf Aussagen und drei Handy-Videoaufnahmen der Mutter wird der Vater E.________ beschuldigt, die gemeinsamen Töchter A.________ und B.________ sein „Pfiffeli“ berühren, küssen und ablecken lassen zu haben. In den polizeilichen Videobefragungen verneinten beide ein Küssen und Ablecken des Penis. Die Ältere blieb bei der Aussage, das „Pfiffeli“ des Beschuldigten beim gemeinsamen Baden in der Badewanne angefasst zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Vater am 23. September 2024 ein. Die Kindsvertreterin erhob am 3. Oktober 2024 gegen die Einstellung rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren betreffend sexuelle Handlungen gegen den Beschuldigten zum Nachteil seiner Töchter nicht einzustellen. Die Staatsanwaltschaft sei zudem anzuweisen, Anklage zu erheben. Schliesslich verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege für die

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 29. Januar 2025

BEK 2024 167

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

1. A.________,

2. B.________,

Privatklägerinnen und Beschwerdeführerinnen,

vertreten durch C.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt D.________,

2. E.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin F.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2024, SU 2024 5933);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Gestützt auf Aussagen und drei Handy-Videoaufnahmen der Mutter wird der Vater E.________ beschuldigt, die gemeinsamen Töchter A.________ und B.________ sein „Pfiffeli“ berühren, küssen und ablecken lassen zu haben. In den polizeilichen Videobefragungen verneinten beide ein Küssen und Ablecken des Penis. Die Ältere blieb bei der Aussage, das „Pfiffeli“ des Beschuldigten beim gemeinsamen Baden in der Badewanne angefasst zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Vater am 23. September 2024 ein. Die Kindsvertreterin erhob am 3. Oktober 2024 gegen die Einstellung rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren betreffend sexuelle Handlungen gegen den Beschuldigten zum Nachteil seiner Töchter nicht einzustellen. Die Staatsanwaltschaft sei zudem anzuweisen, Anklage zu erheben. Schliesslich verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege für die

Kinder, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Beschwerdegegners. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die angefochtene Verfügung und die überwiesenen Untersuchungsakten (KG-act. 3). Die Verteidigung beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kosten-,

Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen zu Lasten der Staatskasse

(KG-act. 4).

Erwägungen

2.

Nach dem bei der Überprüfung einer Einstellungsverfügung beachtlichen Grundsatz „in dubio pro duriore“ ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, wobei bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage der Sachrichter und nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden hat

(BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.). Bei objektiv nicht beweisbaren

Beschuldigungen und Abstreitungen (Aussage-gegen-Aussage) kann auf die Anklageerhebung verzichtet werden, wenn der Vorwurf aus einem widersprüchlichen und daher wenig glaubhaften Aussageverhalten resultiert oder eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als unwahrscheinlich erscheint (ebd. E. 2.2.2 m.H.). Die Staatsanwaltschaft muss beweismässig nicht jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen. Sie darf bzw. muss etwa selbst bei unvollständiger Beweislage die Untersuchung durch Einstellung abschliessen, wenn es überhaupt an einem schlüssigen Tatverdacht fehlt, der hinsichtlich einer Anklage erhärtet werden könnte (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO; EGV-SZ 2022 A 5.2 und BEK 2017 183 vom 2. Mai 2018 E. 3 je m.H.). Der Tatverdacht richtet sich nicht auf das Recht (Ackermann, Festschrift für Franz Riklin, S. 326 f.).

a) Die Staatsanwaltschaft stellte in den auf den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) ausgerichteten Erwägungen der angefochtenen Verfügung zusammenfassend fest, laut Aussagen der Töchter in den gerichtsverwertbaren Befragungen durch eine Spezialistin der Kantonspolizei Schwyz würde es nicht stimmen, dass sie den Penis abgeleckt und geküsst hätten. Sie hätten „augenscheinlich auch schon“ das „Pfiffeli“ im natürlichen Kontakt ohne erkennbaren Sexualbezug beim Baden sowie aus Neugier berührt. Sie hätten offenbar unbeeinflusst durch den Vater ehrlich sämtliche Anschuldigungen auf den Handyvideos negiert, welche für einen sexuellen Übergriff sprechen würden. Dabei sei ihnen nicht einmal klar gewesen, dass ihre anfänglichen Erzählungen für ihn nachteilige Folgen haben könnten. Dadurch sei der anfangs aufgrund der Handyvideos entstandene Tatverdacht entkräftet worden (angef. Verfügung E. 5).

b) Dagegen geht die Kindsvertreterin davon aus, die Kinder hätten den Penis des Vaters mehrmals länger und nicht bloss zufällig berührt. Zudem habe der Vater der älteren Tochter gesagt, sie dürfe diesen anfassen, wenn sie wolle. Die Kindsvertreterin räumt indes ein, ein gewisses Interesse der Kinder am Penis ihres Vaters sei völlig normal. Allerdings hält sie die Feststellung der Staatsanwaltschaft, es handle sich um situationsbedingte natürliche Kontakte, für spekulativ. Ihrer Ansicht nach verletzt die Einstellung den Grundsatz von in dubio pro duriore. Dies bestreitet die Verteidigung und hält dafür, dass die Beschwerde zu hohe Anforderungen an die Verfahrenseinstellung stelle, zumal aufgrund der eklatanten Widersprüchlichkeiten in den

kindlichen Aussagen sich per se gar kein belastender Sachverhalt erstellen lasse.

c) Auf die mit dem Handy aufgezeichneten privaten Aussagen der Kinder stellte die Staatsanwaltschaft nach den Ergebnissen der polizeilichen Video-befragungen zu Recht und im Beschwerdeverfahren unbeanstandet nicht mehr ab. Beide Kinder haben im Rahmen ihrer altersbedingten Ausdrucksmöglichkeiten in den polizeilichen Befragungen klar zu verstehen gegeben, dass ihre Aussagen auf den Handyvideos über Ereignisse mit ersichtlichem eindeutigem Sexualbezug, nämlich darüber, sie hätten den Penis geküsst und/oder abgeleckt, nicht stimmten. Soweit die ältere Tochter in den polizeilichen Videobefragungen noch einigermassen konstant daran festhält, sie hätten beim Baden in der Badewanne beim Vater zuhause manchmal dessen Penis angefasst, fehlt es diesem Sachverhalt dem äusseren Erscheinungsbild nach an einem unmittelbaren sexuellen Bezug, soweit das Anfassen ohne Zutun des Beschuldigten von den Kindern her spontan erfolgte (zu den entsprechenden Abgrenzungen und Grenzfällen etwa Trechsel/Bertossa, PK, 4. A. 2021, Art. 187 StGB N 5 f. m.H.). Die beschwerdeführende Kindsvertreterin vermag anhand der Ermittlungsergebnisse keine bestimmten Grenzen aufzuzeigen, die der beschuldigte Vater beim gemeinsamen Baden zuhause in der Badewanne überschritten haben soll.

aa) Der mit den Aussagen der Töchter an den polizeilichen Videobefragungen nicht konfrontierte Beschuldigte gab einerseits zu Protokoll, nicht mit den Kindern in der Badewanne zu baden (U-act. 10.2.002 Rz 97 f.). Andererseits liegen in der Aussage der älteren fünfjährigen Tochter, der Vater habe in Berührungen seines Penis eingewilligt, falls sie dies wollten, keine verlässlichen Differenzierungsleistungen (dazu näher unten lit. bb). Nachdem die Kinder Vorstellungen über Kontakte mit dem Penis des Vaters mit klarem Sexualbezug entwickelten und der Mutter kundtaten, jedoch in den polizeilichen Video-b­­e­fragungen übereinstimmend sagten, dass dies nicht passiert sei, fehlt es an einem Tatsachenfundament für Handlungen mit eindeutigem Sexualbezug. An­gesichts der sehr unterschiedlichen Aussagen lässt sich der Verdacht nicht erhärten, dass die Töchter den Penis des Beschuldigten durch ihn motiviert angefasst haben könnten. Dies umso weniger, als nicht abschätzbar ist, ob und allenfalls inwiefern die Beschäftigung mit dem Thema und Instruktionen hinsichtlich der anstehenden polizeilichen Befragung durch die Mutter die subjektiven Eindrücke der Kinder beeinflusst haben könnten.

bb) Zwar könnte die protokollierte Kernaussage aus der Videobefragung der älteren Tochter (U-act. 10.2.005 18:30M):

Es ist nicht so passiert. Nicht so passiert, weil mein Dädi hat gesagt, Du musst nicht extra mein Pfiffeli berühren, nur wenn Du willst. Nur manchmal, wenn Dädi in der Badwanne ist.

nahelegen, dass der Beschuldigte Berührungen seines Penis durch die Kinder nicht mehr als zufällig hätte auffassen können, wofür es jedoch an einem

erhärtbaren Verdacht fehlt (vgl. oben lit. aa). Aber diese Aussage würde immer noch keinen konkreten Anhaltspunkt dafür abgeben, dass die Berührungen nicht aus blossem kindlichen Interesse am Körper des Beschuldigten

heraus spontan erfolgt wären. Selbst in diesem von ihm bestrittenen Fall hätte der Beschuldigte keinen Anlass gehabt, auf die Berührungen spielerisch zu reagieren. Im Übrigen spricht das Aussageverhalten der älteren Tochter, wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, für einen unverkrampften Umgang mit der Thematik und dagegen, dass es wenn überhaupt zu mehr als spontanen Berührungen des Penis gekommen sein soll. Die angebliche verbale Einwilligung des Beschuldigten laut der oben

zitierten Kernaussage lässt sich denn auch nicht in den Verlauf eines

erlebnisbasiert erzählten Ereignisses einbetten, sondern dient in der Ausdrucksweise des Kindes primär als Grund für seine repetierten Angaben, dass es so nicht passiert sei. Es würde zudem ohne Weiteres auch Raum dafür bestehen, die fragliche Aussage des Vaters als erzieherische Zurückweisung kindlicher Spontaneität zu verstehen, dass die Tochter das „Pfiffeli“ nicht

„extra“ (willentlich) berühren soll.

cc) Ohne konkrete Anhaltspunkte für durch den Beschuldigten motivierte intensivere Penisberührungen, besteht in strafrechtlicher Hinsicht kein

schlüssiger Verdacht sexueller Grenzüberschreitungen, nämlich, dass der Beschuldigte seine Töchter den Penis zeigen und diesen von ihnen anfassen lassen wollte. Dass er allfällige natürliche Penisberührungen hätte offenlegen können, kann nicht zu seinen Lasten gehen und daraus ein strafrechtlich

relevantes Verhalten abgeleitet werden. Schliesslich könnten weitere

Ermittlungen hier bei den Kindern nicht unerhebliche Schäden anrichten (s. etwa Trechsel/Bertos­sa, ebd. N 5 in fine).

Dispositiv

4. Zusammenfassend besteht nach Wegfall eines anfänglichen Tatverdachts kein Grund mehr, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten fortzusetzen. Demnach hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt und ist die Beschwerde abzuweisen. Da das Rechtsmittel der behördlich bestellten Kindsvertreterin (KG-act. 1/1) nicht geradezu aussichtslos erscheint, sind die minderjährigen und mittellosen Beschwerdeführerinnen trotz Unterliegens von der Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO) zu befreien (Art. 136 Abs. 1 lit. b und

Abs. 2 lit. b StPO). Ausgangsgemäss entfällt die beantragte Entschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners und eine denn auch nicht beantragte Entschädigung der Behördenvertreterin zu Lasten des Staates. Die amtliche Verteidigerin ist aus der Kantonsgerichtskasse angemessen zu entschädigen (§§ 2, 6 und 13 GebTRA). Die Genugtuung der Einstellungsverfügung ist nicht angefochten und eine weitere für das Beschwerdeverfahren entfällt, weil zusätzlicher seelischer Unbill des Beschuldigten weder konkret dargetan wird noch ersichtlich ist;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zu

Lasten des Staates.

Die amtliche Verteidigerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 1’000.00 entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Kindsvertreterin (1/R), die Verteidigerin (2/R) und die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 1. Abteilung und Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber:

Versand

30. Januar 2025 amu

BEK 2024 167

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

EGV-SZ 2022 A 5.2

BEK 2017 183

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF