Lexipedia

Entscheid

BEK 2024 168

Kammer

16. Dezember 2024Deutsch3 min

1. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 26. September 2024 mit der Begründung keine Strafuntersuchung anhand, dass zusammengefasst selbst unter der Annahme einer vorsätzlichen Täuschungshandlung das nach Art. 146 Abs. 1 StGB erforderliche Tatbestandselement der Arglist nicht bejaht werden könne, weil eine Überprüfung der von der Beschuldigten gekauften Wohnung dem Privatkläger nicht unzumutbar gewesen sei und er den Mangel (Wassereintritt) hätte entdecken können. Mit rechtzeitiger Beschwerde ans Kantonsgericht beantragt der Privatkläger, es sei gegen die Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen Betrugs durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft verlangt die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung, verzichtet aber auf eine Beschwerdeant­wort (KG-act. 8).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 16. Dezember 2024

BEK 2024 168

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2024, SU 2024 7808);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 26. September 2024 mit der Begründung keine Strafuntersuchung anhand, dass zusammengefasst selbst unter der Annahme einer vorsätzlichen Täuschungshandlung das nach Art. 146 Abs. 1 StGB erforderliche Tatbestandselement der Arglist nicht bejaht werden könne, weil eine Überprüfung der von der Beschuldigten gekauften Wohnung dem Privatkläger nicht unzumutbar gewesen sei und er den Mangel (Wassereintritt) hätte entdecken können. Mit rechtzeitiger Beschwerde ans Kantonsgericht beantragt der Privatkläger, es sei gegen die Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen Betrugs durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft verlangt die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung, verzichtet aber auf eine Beschwerdeant­wort (KG-act. 8).

2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer macht unter anderem nachvollziehbar geltend, dass Wassereintritte unter normalen Witterungsumständen nicht geprüft und erkannt werden könnten und hier bis zuletzt, trotz Hinzuziehung mehrerer Fachleute, die genaue Schadensursache für den Wassereintritt nicht eindeutig habe geklärt werden können. Die Begründung der angefochtenen Verfügung vermag mithin nicht überzeugend eindeutig auszuschliessen, dass die Beschuldigte arglistig gehandelt haben könnte (vgl. für die zutreffenden Ausführungen zum Betrug und zur Arglist die angefochtene Verfügung, E. 3, auf die in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen wird). Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die Nichtanhandnahme mit vorliegender Begründung (vgl. E. 1) aufzuheben ist. Ob eine Strafuntersuchung zu eröffnen und inwieweit durchzuführen ist, hat die Beschwerdeinstanz hier nicht weiter zu prüfen, sondern wird Sache der Staatsanwaltschaft sein. Da der Beschwerdeführer obsiegt (Art. 428 StPO), gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates

(Art. 423 StPO);-

beschlossen:

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zu

Lasten des Staates und dem Beschwerdeführer wird die in dieser Höhe geleistete Sicherheit aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschuldigte (1/R) und die Staatsanwaltschaft (2/R mit den Akten an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Erwägungen

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

19.

Dezember 2024 amu

BEK 2024 168

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF