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Entscheid

BEK 2024 169

Präsidial

12. Dezember 2024Deutsch4 min

1. A.________ bestritt in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juli 2023 (U-act. 8.1.003) den Verdacht, C.________ im Frühjahr 2023 ohne Arbeitsbewilligung für sich arbeiten gelassen zu haben. Mit eingeschrieben der Post aufgegebenem Strafbefehl vom 15. Juli 2024 (U-act. 14.1.001) sprach ihn die Staatsanwaltschaft schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 140.00 und einer Busse von Fr. 2‘100.00 (U-act. 14.1.001). Gegen den am 16. Juli 2024 zugestellten Strafbefehl (U-act. 14.1.002) erhob der Beschuldigte am 2. September 2024 Einsprache (U-act. 14.1.003). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March trat mit Verfügung vom 24. September 2024 auf die Einsprache nicht ein und nahm von der Rechtskraft des Strafbefehls Vormerk. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 4. Oktober 2024 beantragt der Beschuldigte dem Kantonsgericht, diese Verfügung aufzuheben. Es sei auf die Einsprache einzutreten, weil ihm der Strafbefehl nicht rechtsgültig zugestellt worden sei. Das Bezirksgericht überwies die Akten (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 12. Dezember 2024

BEK 2024 169

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 24. September 2024, SEO 2024 27);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.________ bestritt in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juli 2023 (U-act. 8.1.003) den Verdacht, C.________ im Frühjahr 2023 ohne Arbeitsbewilligung für sich arbeiten gelassen zu haben. Mit eingeschrieben der Post aufgegebenem Strafbefehl vom 15. Juli 2024 (U-act. 14.1.001) sprach ihn die Staatsanwaltschaft schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 140.00 und einer Busse von Fr. 2‘100.00 (U-act. 14.1.001). Gegen den am 16. Juli 2024 zugestellten Strafbefehl (U-act. 14.1.002) erhob der Beschuldigte am 2. September 2024 Einsprache (U-act. 14.1.003). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March trat mit Verfügung vom 24. September 2024 auf die Einsprache nicht ein und nahm von der Rechtskraft des Strafbefehls Vormerk. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 4. Oktober 2024 beantragt der Beschuldigte dem Kantonsgericht, diese Verfügung aufzuheben. Es sei auf die Einsprache einzutreten, weil ihm der Strafbefehl nicht rechtsgültig zugestellt worden sei. Das Bezirksgericht überwies die Akten (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5).

Erwägungen

2.

Vorliegend handelt es sich nicht um den Fall einer nicht abgeholten Zustellung, die am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch nur als abgeholt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Folglich ist hier nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit einer Zustellung rechnen musste.

a) Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde die Rechtsgültigkeit der Zustellung des Strafbefehls zunächst mit der Behauptung, seine Tochter habe die Post entgegengenommen, da seine Frau mit ihm in den Ferien gewesen sei (KG-act. 1 S. 1). Im Widerspruch dazu führt er aber auch aus, die Zustellung sei nicht rechtsgültig, weil seine Frau die Post entgegennahm und sich in seinen Geschäften nicht auskenne und er im Ausland gewesen sei (ebd. S. 2). Schon aufgrund dieses gewichtigen Widerspruchs erweist sich die Beschwerde als nicht hinreichend begründet.

b) Abgesehen davon teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten in der Untersuchung mit, der Strafbefehl sei seinem Telefonat zufolge (vgl. U-act. 14.1.005) von seiner Ehefrau entgegengenommen worden, mithin die Entgegennahme durch sie rechtsgültig sei (U-act. 14.1.006), worauf der Beschwerdeführer nicht bestritt, dass es die Ehefrau gewesen sei bzw. nicht geltend machte, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt. Selbst der Beschwerde lässt sich wie gesagt nicht klar entnehmen, wer von beiden Frauen den Strafbefehl entgegennahm (oben lit. a). Dass sich beide mit den Geschäften des Beschwerdeführers nicht auskennen sollen, ist hinsichtlich der Gültigkeit der Zustellung des Strafbefehls nicht erheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer konkret auch nicht behauptet, seine Tochter sei damals noch nicht 16-jährig gewesen und hätte somit nach den von der Vorderrichterin dargelegten Bestimmungen von Art. 85 Abs. 2 und 3 StPO (s. angef. Verfügung S. 3 Alinea 2) eine eingeschriebene Postsendung nicht gültig entgegennehmen können.

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO). Auf das Rechtsmittel ist mithin unter ausgangsgemäss reduzierten Kostenfolgen zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO) präsidial nicht einzutreten (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 2. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vor­­in­stanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

12. Dezember 2024 amu

BEK 2024 169

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF