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Entscheid

BEK 2024 17

Präsidial

22. Februar 2024Deutsch7 min

1. a) Der Beschwerdeführer erstatte am 30. März 2022 Strafanzeige gegen unbekannt wegen mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB. Die unbekannte Täterschaft habe den E-Mail-Verkehr zwischen ihm und drei Handwerker­unternehmungen in Frankreich, die er mit Umbauarbeiten beauftragt habe, infiltriert und ihm im Namen dieser Unternehmungen gefälschte Rechnungen in der Höhe von rund Fr. 70’000.00 zugesandt, welchen Betrag er bezahlt habe und in welchem Umfang er an seinem Vermögen geschädigt worden sei (U-act. 8.1.001; angefochtene Verfügung, S. 1 f.). Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung. Zur Begründung erwog sie, der Beschwerdeführer habe wegen des erwähnten Sachverhalts sowohl bei der Kantonspolizei Schwyz als auch bei den Polizeibehörden in Frankreich Strafanzeige erstattet. Die rechtshilfeweise erhobenen Verfahrensakten der französischen Behörden hätten gezeigt, dass die unbekannte Täterschaft in Frankreich gehandelt haben dürfte und dass sich die mutmasslichen Geldwäscher der betrügerisch erlangten Vermögenswerte in Frankreich befänden. Aus den Akten ergebe sich ferner, dass die französischen Behörden weitere Ermittlungen tätigen würden und dass sämtliche Beweise in Frankreich oder im weiteren EU-Raum zu erheben sein dürften, welche Beweiserhebungen die französischen Behörden aufgrund der geltenden EU-Gesetz­gebung schnell und unkompliziert vornehmen könnten. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die französischen Behörden ihre Strafuntersuchung zum gleichen Lebenssachverhalt mit einem oder mehreren Entscheiden abschliessen werden würden. Sie habe die französischen

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 22. Februar 2024

BEK 2024 17

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. unbekannte Täterschaft,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Sistierung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2024, SU 2022 4683);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Der Beschwerdeführer erstatte am 30. März 2022 Strafanzeige gegen unbekannt wegen mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB. Die unbekannte Täterschaft habe den E-Mail-Verkehr zwischen ihm und drei Handwerker­unternehmungen in Frankreich, die er mit Umbauarbeiten beauftragt habe, infiltriert und ihm im Namen dieser Unternehmungen gefälschte Rechnungen in der Höhe von rund Fr. 70’000.00 zugesandt, welchen Betrag er bezahlt habe und in welchem Umfang er an seinem Vermögen geschädigt worden sei (U-act. 8.1.001; angefochtene Verfügung, S. 1 f.). Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung. Zur Begründung erwog sie, der Beschwerdeführer habe wegen des erwähnten Sachverhalts sowohl bei der Kantonspolizei Schwyz als auch bei den Polizeibehörden in Frankreich Strafanzeige erstattet. Die rechtshilfeweise erhobenen Verfahrensakten der französischen Behörden hätten gezeigt, dass die unbekannte Täterschaft in Frankreich gehandelt haben dürfte und dass sich die mutmasslichen Geldwäscher der betrügerisch erlangten Vermögenswerte in Frankreich befänden. Aus den Akten ergebe sich ferner, dass die französischen Behörden weitere Ermittlungen tätigen würden und dass sämtliche Beweise in Frankreich oder im weiteren EU-Raum zu erheben sein dürften, welche Beweiserhebungen die französischen Behörden aufgrund der geltenden EU-Gesetz­gebung schnell und unkompliziert vornehmen könnten. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die französischen Behörden ihre Strafuntersuchung zum gleichen Lebenssachverhalt mit einem oder mehreren Entscheiden abschliessen werden würden. Sie habe die französischen

Behörden am 7. November 2023 darum ersucht, die verfahrensabschliessenden Entscheide sobald als möglich auf dem Rechtshilfeweg zu übermitteln. Erst wenn diese Entscheide vorlägen, könne entschieden werden, ob das Schweizer Verfahren fortzuführen oder einzustellen sei. Bis dahin werde das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO sistiert

(angefochtene Verfügung, S. 2).

b) Der Beschwerdeführer reichte gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht am 26. Januar 2024 fristgerecht ein als „Einsprache“ betiteltes Rechtsmittel ein (KG-act. 1), das als Beschwerde entgegengenommen wurde (vgl. KG-act. 2 ff.). Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 29. Januar 2024 erhielt der Beschwerdeführer einerseits

Gelegenheit, seine Rechtsmitteleingabe innert noch laufender Rechtsmittelfrist zu verbessern (KG-act. 3). Andererseits wurde ihm eine Frist bis zum 15. Februar 2024 gesetzt, um eine Sicherheit für die allfälligen Kosten von Fr. 1’500.00 zu leisten (KG-act. 4). Beide Verfügungen enthielten die Androhung, im Säumnisfall werde auf das Rechtsmittel (eventuell) nicht eingetreten (KG-act. 3 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdevernehmlassung vom 8. Februar 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 5). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht vernehmen (vgl. KG-act. 6).

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittel­instanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung ist an keine Voraussetzungen gebunden und kann unbesehen der Frage verlangt werden, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Straf- oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17, E. 2.2). Dem Beschwerdeführer wurde die Verfügung vom 29. Januar 2024, mit der er zur Leistung einer solchen Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1’500.00 innert Frist bis zum 15. Februar 2024 aufgefordert worden war (KG-act. 4; vorstehend E. 1b), am 31. Januar 2024 zugestellt (KG-act. 4, angeheftete Sendungsverfolgung). Obschon dem Beschwerdeführer für den Säumnisfall das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht worden war, leistete er die Sicherheit innert der angesetzten Frist nicht. Weil für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2019 vom 6. November 2019, E. 6.3; Bähler, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 383 StPO N 2; Lieber, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4), ist auf die Beschwerde androhungsgemäss präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten.

3.

Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift mit der vorstehend in E. 1a wiedergegeben Begründung der angefochtenen Sistierungsverfügung nicht auseinander. Er beschränkt sich vielmehr auf die Beanstandung, er gehe davon aus, dass die Staatsanwaltschaft mehr unter­nommen habe, als sich bei den französischen Behörden zu erkunden, wann deren Ermittlungen abgeschlossen seien. Zudem fragt er, wie der Stand der Schweizer Ermittlungen sei. Der Hauptverdächtige C.________ wohne nicht in der EU, sondern in Montenegro. Er habe dessen Adresse von privaten Ermittlern überprüfen lassen (KG-act. 1). Damit vermag er den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO, wonach die rechtsmittelführende Partei schlüssig zu behaupten hat, dass und inwiefern ein Beschwerdegrund gegeben ist (Guidon, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9b f.), und wonach sie genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c), nicht zu genügen. Selbst ein Laie muss in der Beschwerde mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2, m.w.H.). Solches lässt sich der Rechtsmittelschrift des Beschwerdeführers indes nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret begründet und belegt, entnehmen. Mit der entscheidwesentlichen Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach erst nach Abschluss des zum gleichen Lebenssachverhalt in Frankreich hängigen Verfahrens entschieden werden könne, ob das Schweizer Verfahren fortzuführen sei (angefochtene Verfügung, S. 2), setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Ausserdem äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung vom 9. Februar 2024, laut der keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass C.________ in Bezug auf den Betrug zum Nachteil des Beschwerde­führers der (Haupt-)Täter ist, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass dieser im Ausland Geldwäschereihandlungen vorgenommen habe, die keiner Schweizer Strafhoheit unterlägen

(KG-act. 5, S. 2). Somit ist auf die Beschwerde auch mangels Vorbringens einer rechtsgenüglichen Begründung innert der Rechtsmittelfrist, die am 26. Januar 2024 zu laufen begann und am 5. Februar 2024 endete (vgl. Sendungsverfolgung der angefochtenen Verfügung; vgl. Art. 90 f. StPO), präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten.

4.

Die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 300.00 werden angesichts der vorliegenden Umstände ausnahmsweise auf die Staatskasse genommen;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden auf die Staatskasse genommen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die

Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/‌zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den

Akten an die 3. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

22.

Februar 2024 amu

BEK 2024 17

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

BGE 144 IV 17ATF 144 IV 17DTF 144 IV 17

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

6B_1125/2019

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

§ 40 JG

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

1B_204/2020

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

§ 40 JG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF