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Entscheid

BEK 2024 170

Kammer

13. November 2024Deutsch8 min

1. Das Betreibungsamt Tuggen drohte der A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xx am 8. Juli 2024 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 7’942.95 nebst 5 % Zins seit 4. Juni 2024 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 147.60 (Vi-act. 1, Beilage 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz am 8. August 2024 das Konkursbegehren über total Fr. 8’256.75 ein (inkl. Umtriebsentschädigung und Zahlungsbefehlskosten, abzüglich Zahlung von Fr. 260.00, Vi-act. 1). Der Einzelrichter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung abzüglich Zahlung, inklusive Betreibungskosten und Gerichtskosten von Fr. 200.00 auf total Fr. 8’078.10

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 13. November 2024

BEK 2024 170

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________ GmbH,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 24. September 2024, ZES 2024 406);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das Betreibungsamt Tuggen drohte der A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xx am 8. Juli 2024 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 7’942.95 nebst 5 % Zins seit 4. Juni 2024 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 147.60 (Vi-act. 1, Beilage 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz am 8. August 2024 das Konkursbegehren über total Fr. 8’256.75 ein (inkl. Umtriebsentschädigung und Zahlungsbefehlskosten, abzüglich Zahlung von Fr. 260.00, Vi-act. 1). Der Einzelrichter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung abzüglich Zahlung, inklusive Betreibungskosten und Gerichtskosten von Fr. 200.00 auf total Fr. 8’078.10

(Vi-act. 2). Die Gesuchsgegnerin erschien nicht zur Konkursverhandlung vom 24. September 2024 und reichte keine Unterlagen ein (vgl. Vi-act. 3; E. 2).

Gleichentags eröffnete der Einzelrichter den Konkurs über die Gesuchsgegnerin (Vi-act. 3, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten erhob er von der Gesuchstellerin, jedoch zulasten der Gesuchsgegnerin (Vi-act. 3, Dispositivziffer 2).

Erwägungen

2.

Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2024 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid und der über die Beschwerdeführerin eröffnete Konkurs aufzuheben. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen

(KG-act. 1). Am 8. Oktober 2024 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, allfällige Mass­nahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen, unter vorläufiger Aufrechterhaltung allfälliger bereits angeordneter Vermögenssperren. Die Verfahrensleitung setzte der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 und der Beschwerdegegnerin eine solche zur Beant­wortung der Beschwerde an (KG-act. 2).

3.

Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO bringt die Beschwerdeführerin gegen die Konkurseröffnung nicht vor. Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Ziff. 2) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.

a) Der im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu hinterlegende Betrag muss die Zinsen und sämtliche Kosten decken, sodass die Gläubigerin vollständig entschädigt wird. Dies beinhaltet insbesondere den Kostenvorschuss für das Konkurseröffnungsverfahren und sämtliche Kosten des Konkursamtes (vgl. Giroud/Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 22; BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014, E. 3; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 174 SchKG N 10; Konkurseröffnungskosten: BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.1 m.H. auf BGE 133 III 687, E. 2.3). Folglich ist nicht nur mass­gebend, welcher Betrag bei der Konkursgläubigerin noch aussteht. Die Konkursschuldnerin hat sich vielmehr beim Konkursamt über die anfallenden Kosten zu informieren, und zwar auch für die Zeit bis zur möglichen Aufhebung durch die Rechtsmittel­instanz (zur Tilgung: Giroud/Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21c). Der Einzelrichter bezifferte die zu bezahlende Forderung inklusive Zins, Betreibungskosten und Gerichtskosten von Fr. 200.00 auf Fr. 8’078.10 (Vi-act. 2). Diesen Betrag hinterlegte die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2024 beim Kantonsgericht (KG-act. 1/3; vgl. KG-act. 2). Über die Höhe der Kosten des Konkursamtes informierte sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin offensichtlich nicht, jedenfalls hinterlegte sie für diese

Dispositiv

keinen Betrag beim Kantonsgericht und nahm trotz Gewährung des rechtlichen Gehörs ebenso wenig Stellung zu den beim Konkursamt bislang angefallenen Kosten (vgl. KG-act. 4 und 5). Die Hinterlegung aller Kosten muss aber innert der Rechtsmittelfrist erfolgt sein; die Ansetzung einer Nachfrist ist unzulässig (Giroud/Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20a). Die innert der Rechtsmittelfrist hinterlegte Summe von Fr. 8’078.10 genügt demnach im Umfang der Kosten des Konkursamtes (KG-act. 4) nicht. Folglich ist die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung nicht erfüllt

(Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

b) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen eine Schuldnerin noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (vgl. nur BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 3.3).

Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 7. August 2024 (KG-act. 1/4) wurden zwei Betreibungen an das Betreibungsamt bezahlt und eine Betreibung ist erloschen. Nebst der vorliegenden Konkursforderung ist eine Betreibung im

Pfändungsstadium über Fr. 3’225.10 vermerkt, sodass betriebene Forderungen im Totalbetrag von Fr. 11’168.05 offen sind. Das Geschäftskonto weist per 30. September 2024 ein nur sehr geringes Guthaben von Fr. 809.61 auf. Der Kontostand schwankte seit 1. Januar 2024 erheblich zwischen rund Fr. 13’000.00 und mehrfach unter Fr. 200.00 (KG-act. 1/5-1/13). Die Liquidität scheint demnach nicht konstant gewährleistet zu sein. Der Liste der Zahlungseingänge von Januar bis September 2024 ist hingegen zu entnehmen, dass Beträge von monatlich rund Fr. 20’000.00 bis Fr. 35’000.00 eingingen

(KG-act. 1/14) und gemäss Zwischenbilanz per 31. August 2024 erwirtschaftete die Beschwerdeführerin einen Gewinn von Fr. 40’045.56 (KG-act. 1/15). Als Grund für die Zahlungsschwierigkeiten gab die Beschwerdeführerin an, sie habe den Betrieb am 14. März 2023 übernommen und sich zunächst auf den Verkauf konzentriert, weshalb die administrativen Belange aus Unbeholfenheit des Geschäftsinhabers in Verzug geraten seien. Sie habe jedoch inzwischen einen Treuhänder engagiert, der sie sehr gut berate und die wichtigste Korrespondenz erledige (KG-act. 1, S. 5 f.). Dies belegte sie aber nicht, beispielsweise durch eine Kopie des Treuhandvertrags. Trotz des ausgewiesenen Gewinns verbleiben angesichts der im letzten halben Jahr regelmässig fehlenden Liquidität Zweifel an der langfristigen Zahlungsfähigkeit. Aus diesen Gründen ist die Zahlungsfähigkeit insgesamt nicht glaubhaft und somit auch die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt.

3. Weil die Beschwerdeführerin keinen hinreichenden Betrag hinterlegte und sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen konnte, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von Fr. 8’078.10 wird dem Konkursamt March überwiesen, das über dessen Verwendung zu entscheiden hat (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 N 25a). Mangels Beteiligung der Beschwerdegegnerin entstand dieser kein Aufwand, sodass eine Entschädigung entfällt;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, die Wirkung der vor­instanzlichen Konkurseröffnung auf den 18. November 2024, 15:00 Uhr, festgesetzt und die angefochtene Verfügung im Übrigen bestätigt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der

Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.

Die Kantonsgerichtskasse hat den hinterlegten Betrag von Fr. 8’078.10 an das Konkursamt March zu überweisen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Grundbuch- und Konkursamt March (je 1/R), das Betreibungsamt Tuggen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse

(1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

18. November 2024 amu

BEK 2024 170

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_865/2013

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_409/2013

BGE 133 III 687ATF 133 III 687DTF 133 III 687

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_108/2021

5A_33/2021

5A_33/2021

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF