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Entscheid

BEK 2024 172

Kammer

20. Dezember 2024Deutsch8 min

1. Der Gesuchsteller beantragte beim Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Eingabe vom 4. Dezember 2023, ihm sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen für Fr. 530’000.00 nebst Zins zu

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 20. Dezember 2024

BEK 2024 172

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 25. September 2024, ZES 2023 607);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller beantragte beim Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Eingabe vom 4. Dezember 2023, ihm sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen für Fr. 530’000.00 nebst Zins zu

5 % seit 1. Januar 2017 und für Fr. 21’606.60 nebst Zins zu 5 % seit 20. Oktober 2023 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Dem Begehren legte er folgenden Sachverhalt zugrunde (Vi-act. 1 Rz 8):

Am 23.12.2015 haben die Parteien einen Darlehensvertrag geschlossen über ein Darlehen von CHF 530’000.00 des Klägers an den Beklagten. Den Darlehensbetrag liess der Kläger mit Valuta am 24.12.2015 gemäss Wunsch des Beklagten direkt an die E.________ AG (eine Gesellschaft des Beklagten) überweisen.

Der Gesuchsgegner bestritt in der Ant­wort vom 24. Januar 2024, dass der Ge­suchsteller ihm oder angeblich wunschgemäss direkt an die E.________ AG Fr. 530’000.00 geleistet habe, und räumte ein, dass eine Übertragung eines Betrages von Fr. 530’000.00 an die Gesellschaft zur Unterstützung der F.________ AG durch eine „G.________“ bekannt sei (Vi-act. 5 Rz 7.1.). Die Gesuchsant­wort stellte der Einzelrichter dem Gesuchsteller „im Sinne des rechtlichen Gehörs“ zu mit dem Hinweis, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde (Vi-act. 6). Dazu nahm der Gesuchsteller am 12. März 2024 ausführlich Stellung (Vi-act. 11). Nach etlichen weiteren Stellungnahmen der Parteien bis zuletzt am 4. September 2024 (Vi-act. 17, 21, 23, 29 und 31) erteilte der Einzelrichter am 25. September 2024 antragsgemäss die

provisorische Rechtsöffnung. Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt der Gesuchsgegner dem Kantonsgericht, diese Verfügung (inkl. Berichtigung vom 27. September 2024) aufzuheben und dem Gesuchsteller die Rechtsöffnung nicht zu erteilen, eventualiter die Sache an die Vor­instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Gesuchsteller beantragt, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 7).

Erwägungen

2.

Die Beschwerde ist zulässig (Art. 319 Abs. 1 lit. a i.V.m.

Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO) und mit ihr kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.

Der Beschwerdeführer wirft dem Einzelrichter vor, das Novenrecht

unrichtig angewendet zu haben, sinngemäss und zusammenfassend: Eine falsche Behauptung sei von einer gar nicht erhobenen oder erhobenen, aber nicht bewiesenen Behauptung zu unterscheiden. Die Korrektur der falschen eigenen Behauptung im Rechtsöffnungsgesuch, „er“ (der Gesuchsteller) habe die Auszahlung der Darlehenssumme tatsächlich vorgenommen (dazu vgl. oben E. 1 zu Vi-act. 1 Rz 8), stelle keine Reaktion auf eine unerwartete Ein­wendung dar. Es treffe nicht zu, dass die neuen Vorbringen in der

Dispositiv

Stellungnahme des Gesuchstellers vom 12. März 2024 kausal durch seine Gesuchsant­wort verursacht worden seien. Falsche Behauptungen könnten nicht auf dem Weg des Novenrechts nach Abschluss des Schriftenwechsels korrigiert werden (KG-act. 1 B Rz 1 ff. m.H. auf Vi-act. 17). Vorliegend ist unbestritten, dass der Aktenschluss erstinstanzlich nach der Gesuchs­ant­wort eintrat (vgl. BGE 150 III 209 E. 3.4). Der Beschwerdegegner bestreitet nicht, dass seine Behauptung im Rechtsöffnungsgesuch, er selber habe die Auszahlung überweisen lassen, falsch gewesen und demnach von einer gar nicht erhobenen oder erhobenen, aber nicht bewiesenen Behauptung zu unterscheiden sei. Insbesondere wendet er nichts gegen die Relevanz dieser durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Unterscheidung bzw. dagegen ein, dass seine Behauptung im Rechtsöffnungsgesuch die Auszahlungsweise des Darlehens betraf. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeant­wort (KG-act. 7 Rz 16 ff. und 35 sowie 41 f. FN 3) kritisiert der Beschwerdeführer nicht die Gewährung des Replikrechts (ebd. E. 3.6) an sich, sondern hält es nur nicht für richtig, dass der Gesuchsteller seine falsche Behauptung, er habe das Darlehen ausbezahlt, erstinstanzlich noch habe korrigieren können.

a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung taugt ein Darlehensvertrag über eine bestimmte Summe grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel (dazu s. hier angef. Verfügung E. 4.A) für die Rückzahlung des Darlehens, solange der Schuldner die Auszahlung nicht bestreitet. Diese Praxis bietet dem betreibenden Darlehensgläubiger die Möglichkeit, vorerst nur den Darlehensvertrag als Rechtsöffnungstitel einzureichen und abzuwarten, ob und was der Schuldner einwendet. Dem Gesuchsteller muss in der Folge die Gelegenheit zugestanden werden, sich zum Einwand der fehlenden Auszahlung des Darlehens zu äussern (BGer 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.2.2 m.H.).

b) Der Gesuchsteller liess es vorliegend nicht dabei bewenden, nur den Darlehensvertrag als Rechtsöffnungstitel einzureichen, sondern er behauptete, selber das Darlehen überweisen lassen zu haben. Nach Abschluss des Schriftenwechsels machte er zufolge der Bestreitung dieser Behauptung durch den Gesuchsgegner aber geltend, er habe das Darlehen über die

Stiftung G.________ abwickeln respektive den Gesuchsgegner selber als

Stiftungsrat den Betrag von Fr. 530’000.00 an die E.________ AG überweisen lassen (Vi-act. 11 Rz 20 ff. und 62 ff.). Damit dehnte er jedoch den Prozessstoff hinsichtlich der Person, die das Darlehen auszahlte, unzulässig auf einen neuen Sachverhalt aus. Abgesehen davon forderte er mit der Behauptung, „er“ habe das Darlehen ausbezahlt, die Bestreitung des Gesuchsgegners und mithin die Frage nach deren Beweisbarkeit geradezu heraus. Er hätte daher schon im Rechtsöffnungsgesuch substanzieren müssen, dass die Darlehensauszahlung durch einen Dritten ihm zuzurechnen sei. Der Einzelrichter hätte somit nach abgeschlossenem Schriftenwechsel diese neuen Tatsachenbehauptungen und entsprechenden Beweise der Stellungnahme vom

12. März 2024 (Vi-act. 11), insbesondere denjenigen über eine Zahlung von Fr. 530’000.00 durch die G.________ Stiftung (Vi-act. 11/8), nicht berücksichtigen dürfen.

c) Es trifft nach dem Gesagten (vgl. oben lit. a) zwar zu, dass im Allgemeinen der Gesuchsteller bei der Begründung des Rechtsöffnungsgesuchs nicht mit einer Bestreitung der Auszahlung der Darlehensvaluta rechnen muss. Wenn der Gesuchsgegner aber wie hier unbestritten (vgl. vor lit. a) einwendet, dass eine Behauptung im Gesuch hinsichtlich der Auszahlung des Darlehens falsch sei, dehnt er den Prozessstoff in tatsächlicher Hinsicht nicht aus. Deshalb kann der Gesuchsteller nach Aktenschluss im Rahmen der Replik zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht neu behaupten und beweisen, dass die Auszahlung durch einen Dritten erfolgte (insbes. Vi-act. 11/8). Soweit sich der Beschwerdegegner auf ein unbeschränktes Novenrecht beruft, geht er fehl, da der Einzelrichter ausdrücklich keinen zweiten Schriftenwechsel anordnete. Vielmehr war ihm die Sorgfalt zuzumuten, im Gesuch keine Tatsachen aufzuführen, die er von Vornherein nicht beweisen kann, weil deren Behauptung falsch ist (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO) und daher deren vorhersehbare Bestreitung den Prozessstoff nicht ausdehnte (vgl. oben lit. b und

BGE 146 III 55 E. 2.5.2). Deshalb waren die Korrekturen durch eine neue Sachverhaltsdarstellung in der Stellungnahme vom 12. März 2024 unzulässig.

d) Inwiefern dieses Ergebnis Treu und Glauben widersprechen soll, ist im rein betreibungsrechtlichen und summarischen Vollstreckungsverfahren der Rechts­öffnung, in dem nicht materiell über die Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung, sondern wie hier nur provisorisch und ohne Bindungswirkung für eine neue Betreibung über die Fortsetzung der Betreibung entschieden wird (dazu etwa BGer 4A_642/2023 vom 2. Februar 2024 E. 3.2 m.H.), nicht ersichtlich. Ohnehin hatte der Gesuchsteller allen Anlass schon aufgrund des Rechtsöffnungstitels, in dem er persönlich als „Darlehensgeber“ aufgeführt ist (Vi-act. 1/4), im Gesuch die besonderen Umstände zu substanzieren, unter welchen die Zahlung eines Dritten ihm als Vertragserfüllung anrechenbar sein soll. Jedenfalls hätte er nicht falsch nahelegen dürfen, dass er das Darlehen ausbezahlt habe, um erst nach Abschluss des Schriftenwechsels neu zu behaupten, dass ein Dritter geleistet habe.

4. Mangelt es im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren entgegen der sich auf unzulässige Noven stützende angefochtene Verfügung (dort E. 4.B) am rechtzeitigen Nachweis der Auszahlung des Titeldarlehens durch den Darlehensgeber, kann keine Rechtsöffnung erteilt werden. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdegegner die Verfahrenskosten vor beiden Instanzen zu tragen und die Gegenpartei angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m.

Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 10 und 12 GebTRA);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten von Fr. 1’200.00 und zweitinstanzlichen von Fr. 3’000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und durch die Vorschüs­se gedeckt. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner zweitinstanzlich Fr. 3’000.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen.

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, den Gesuchsgegner erstinstanzlich mit pauschal Fr. 3’200.00 und zweitinstanzlich mit pauschal Fr. 1’500.00 zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivil-sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 551’606.60.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

23. Dezember 2024 amu

BEK 2024 172

Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

BGE 150 III 209ATF 150 III 209DTF 150 III 209

5A_84/2021

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

BGE 146 III 55ATF 146 III 55DTF 146 III 55

4A_642/2023

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

§ 2 GebTRA

§ 10 GebTRA

§ 12 GebTRA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF