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Entscheid

BEK 2024 173

Präsidial

7. Januar 2025Deutsch8 min

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 9. Oktober 2023 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung und machte geltend, dieser habe das ihm anvertraute Motorboot der Marke E.________ ohne vorgängige

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 7. Januar 2025

BEK 2024 173

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

a.o. Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2024, SU 2023 10638);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 9. Oktober 2023 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung und machte geltend, dieser habe das ihm anvertraute Motorboot der Marke E.________ ohne vorgängige

Zustimmung des Beschwerdeführers verkauft (U-act. 8.1.004). Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 ein (KG-act. 1/1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 Beschwerde am hiesigen Gericht und

stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 2. Oktober 2024, mit welcher das Strafverfahren gegen D.________ eingestellt wurde, sei aufzuheben.

Erwägungen

2.

Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren fortzusetzen und die notwendigen weiteren Ermittlungshandlungen durchzuführen.

Verfahrensleitend wurde der Privatkläger mit Verfügung vom

14.

Oktober 2024 aufgefordert, bis zum 31. Oktober 2024 eine Sicherheit von Fr. 1’500.00 zu leisten, mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 3). Das Ausführungsdatum des Zahlungsauftrags des Privatklägers datiert vom 4. November 2024

(vgl. KG-act. 9). Mit Verfügung vom 5. November 2024 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Bezahlung der Sicherheitsleistung verspätet sein könnte und setzte dem Rechtsvertreter des Privatklägers Frist, um sich zur Frage des verspäteten Zahlungseingangs zu äussern (KG-act. 10). Der Rechtsvertreter des Privatklägers reichte seine Stellungnahme samt Beilage am 18. November 2024 fristgerecht ein (KG-act. 11 und 11/1).

2.

Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten bleibt. Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist nach

Art. 91 Abs. 5 StPO gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde.

3.

a) Der Vertreter des Privatklägers bringt vor, der Privatkläger sei in der Kalenderwoche 44 geschäftlich in den Niederlanden gewesen, am 29. Oktober 2024 krank geworden und deshalb nicht reisefähig gewesen. Er habe erst am 3. November 2024 in die Schweiz zurückkehren und die Zahlung auslösen können. Die verspätete Zahlung sei deshalb aus entschuldbaren Gründen erfolgt. Als Beilage reichte der Privatkläger ein ärztliches Zeugnis vom 11. November 2024 ins Recht (KG-act. 11 und 11/1). Diese Ausführungen sind sinngemäss als Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 94 StPO entgegenzunehmen.

b) Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eintrat, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vor­ausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (BGE 143 I 284 = Pra 2018 Nr. 34, E. 1.3; BGer Urteile 6B_1230/2021 vom 29. April 2021 E. 3.3.2; 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020, E. 1.3.1; 6B_1167/2019 vom 16. April 2020, E. 2.4.2; je m.H.).

Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde die Verfügung vom 14. Oktober 2024 dem Vertreter des Privatklägers am 15. Oktober 2024 zugestellt. Der Privatkläger war gemäss eigenen Angaben in der Kalenderwoche 44, mithin vom 28. Oktober 2024 bis 2. November 2024, geschäftlich auslandabwesend. Vor seiner Abreise hatte der Privatkläger 12 Tage Zeit, um die Bezahlung der Sicherheitsleistung zu veranlassen oder aufgrund seiner anstehenden Auslandabwesenheit eine Fristerstreckung beim hiesigen Gericht zu beantragen. Der Privatkläger führte weiter aus, er sei am 29. Oktober 2024 krank geworden, weshalb er bis zum 3. November 2024 nicht reisefähig gewesen sei und die Zahlung deshalb erst nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 4. November 2024 habe auslösen können. Der Privatkläger reichte als Nachweis ein Arztzeugnis eines holländischen Arztes datiert vom 11. November 2024 ins Recht, dem zu entnehmen ist, dass der Privatkläger seit dem 29. Oktober 2024 an starken Grippesymptomen und Fieber litt und ihm deshalb Bettruhe und das Einnehmen von Paracetamol verschrieben wurde. Abgesehen vom Umstand, dass der Privatkläger vor der Erkrankung mehr als 12 Tage Zeit gehabt hätte, die Zahlung auszuführen, bleibt unerklärt, weshalb es ihm während der Auslandabwesenheit und der ärztlich verschriebenen Bettruhe bzw. seiner schweren Grippesymptome nicht möglich gewesen sein soll, telefonisch jemanden mit der Ausführung der Zahlung zu beauftragen oder seinen Rechtsvertreter zu instruieren, ein entsprechendes Fristerstreckungsgesuch zu beantragen. Fehlende Reisefähigkeit allein vermag das Versäumnis jedenfalls nicht zu entschuldigen.

Der Privatkläger vermag nach dem Gesagten nicht glaubhaft zu machen, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist daher abzuweisen.

4.

Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. Für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO muss keine Nachfrist angesetzt werden (Ziegler/Keller, in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 383 StPO N 2). Dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde, wurde dem Privatkläger in der Verfügung vom 14. Oktober 2024 (KG-act. 3) angedroht. Nachdem die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wurde, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.

Zusammenfassend ist das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Über Nichteintreten auf eine Beschwerde kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden.

Gleiches gilt für das Fristwiederherstellungsgesuch, das als Zwischenfrage in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt. Die Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten ergibt sich auch aus Art. 383 StPO. Ist die Verfahrensleitung zur Fristansetzung für die Leistung einer Sicherheit zuständig, ist sie es auch für die Fristwiederherstellung. Die Verfahrensleitung liegt beim Präsidenten

(§ 40 Abs. 1 JG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die

(wegen des Nichteintretens reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Privatkläger aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte

Person hat grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Bei Geringfügigkeit der Aufwendungen der beschuldigten Person kann das Gericht die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern

(Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). In Anbetracht der kurzen Beschwerdeschrift und des Umstands, dass der Beschuldigte keine Stellungnahme dazu einreichte, mithin mangels relevanten Aufwands des nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten, ist von einer Entschädigung für diesen abzusehen;

verfügt:

Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.00 bezogen. Der Rest von Fr. 1‘200.00 wird ihm durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Entschädigungen werden nicht gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von

Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (2/R), an den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

7.

Januar 2025 amu

BEK 2024 173

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

BGE 143 I 284ATF 143 I 284DTF 143 I 284

6B_1230/2021

6B_390/2020

6B_1167/2019

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

§ 40 JG

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

§ 40 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF