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Entscheid

BEK 2024 174

Präsidial

13. November 2024Deutsch3 min

14. Oktober 2024 (Postaufgabe) beim Kantonsgericht Beschwerde einreichte (KG-act.1);

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 13. November 2024

BEK 2024 174

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21,

6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

7. Oktober 2024, SU 2024 7988);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft am 7. Oktober 2024 verfügte, dass keine Strafuntersuchung gegen C.________ betreffend Betrug, 10. Juni 2024 -

Sachverhalt

20. Juni 2024, Brunnen/Schaffhausen, durchgeführt werde;

- der Privatkläger gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung am

14. Oktober 2024 (Postaufgabe) beim Kantonsgericht Beschwerde einreichte (KG-act.1);

- dem Privatkläger mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 Gelegenheit gegeben wurde, innert noch laufender Rechtsmittelfrist seine Beschwerde im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO zu verbessern, insbesondere das angerufene Beweismittel zu bezeichnen resp. die schriftliche Bestätigung einzureichen (KG-act. 2) und zudem der Privatkläger mit separater Verfügung gleichen Datums gestützt auf Art. 383 StPO zur Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten in der Höhe von Fr. 1’500.00 bis 4. November 2024 angehalten wurde unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 3 Ziff. 1 und 2);

- diese verfahrensleitenden Verfügungen dem Privatkläger am

16. Oktober 2024 zugegangen sind, er aber weder innert Rechtsmittelfrist noch bis dato eine verbesserte Beschwerde einreichte noch die verfügte Sicherheitsleistung bis am 4.November 2024 bezahlte, sodass bereits bezüglich Letzterem androhungsgemäss auf die Beschwerde in Anwendung von §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial nicht einzutreten ist;

- dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Privatkläger und Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, mangels Aufwands eine Entschädigung an den Beschuldigten indes entfällt;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Erwägungen

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die

Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die

Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

13.

November 2024 amu

BEK 2024 174

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF