BEK 2024 175
Präsidial
21. November 2024Deutsch6 min
21. November 2024 amu
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 21. November 2024
BEK 2024 175
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
unentgeltliche Rechtsverbeiständung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2024, SU 2024 2111);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Am 26. Februar 2024 stellte A.________ Strafantrag gegen einen ehemaligen Mitarbeiter wegen schwerer Körperverletzung. Ausserdem stellt er die Anträge „auf Privatklägerschaft“ und „auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nach Art. 117 ff. ZPO“ (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft forderte den Strafantragsteller zur Nachbesserung der Eingabe auf (U-act. 3.1.001), worauf dieser den Sachverhalt dahingehend konkretisierte, dass er nach einer Auseinandersetzung mit dem Mitarbeiter infolge Unkonzentriertheit und Verunsicherung beim Hinuntergehen auf einer Gerüsttreppe gestürzt sei und sich mit der Folge einer längeren, zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führenden Arbeitsunfähigkeit verletzt habe (U-act. 3.1.004). Mit Verfügung vom 24. September 2024 gewährte die Staatsanwaltschaft ihm die unentgeltliche Prozessführung und befreite ihn von der Kosten- und Vorschusspflicht (angefochtene Verfügung E. 5). Hingegen lehnte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c. StPO ab (angefochtene Verfügung E. 7). Dagegen beschwerte sich der Strafantragsteller mit handschriftlicher, am 14. Oktober 2024 der Post aufgegebener Eingabe rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er macht, soweit leserlich, unter anderem geltend, einen Rechtsbeistand zu benötigen, da die Staatsanwältin ihm leider Fragen nicht konkret beantworte bzw. ihn falsch informiere und noch kein Strafverfahren eröffnet habe sowie ihn nicht an der Einvernahme des Beschuldigten teilnehmen lasse, wodurch sie die vollumfängliche Ermittlung im pendenten Fall zu seinem Nachteil behindere.
Die Staatsanwaltschaft befreite den Beschwerdeführer trotz Fehlens von Belegen, die über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben, von der Kosten- und Vorschusspflicht (angefochtene Verfügung E. 5). In Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung hielt die Staatsanwaltschaft fest, der Tatbestand der einfachen Körperverletzung beinhalte keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, sodass auch eine Person ohne juristische Kenntnisse den Inhalt und die Tragweite eines derartigen
Deliktes verstehe. Der Privatkläger könne auch ohne Hilfe eines Rechtsbeistandes das erlebte Geschehen wiedergeben. Dass der Privatkläger die Aussagen verweigere, sei ihm selbst anzulasten. Es seien weder besondere Umstände noch besonders komplexe rechtliche Fragen ersichtlich, die eine Rechtsverbeiständung als notwendig erscheinen lassen würden (angefochtene Verfügung E. 7).
Für die Durchsetzung von Zivilansprüchen ist die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise zu gewähren, wenn das Opfer bzw. die
Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Straf- und/oder Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt überdies voraus, dass die Rechtsvertretung zur Wahrung der betreffenden Ansprüche notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege darf verweigert werden, wenn die rechtliche Argumentation des Gesuchstellers unhaltbar ist oder die Verurteilung des Beschuldigten offensichtlich ausscheidet, so dass ohne Weiteres die Nichtanhandnahme oder Einstellung zu verfügen ist (vgl. BGer Urteil 1B_414/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.2).
a) Vorliegend beauftragte die Staatsanwaltschaft die Polizei im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO mit der Befragung des Beschwerdeführers, da sie aufgrund der Akten einen hinreichenden Tatverdacht nicht ohne Weiteres auszuschliessen mochte (U-act. 9.1.01). Ein dementsprechender Auftrag erging auch in Bezug auf eine Befragung des Beschuldigten (U-act. 9.1.04). Indes eröffnete sie kein Verfahren, in dem der Beschwerdeführer überhaupt unabhängig von ihren Aussichten Straf- und Zivilklagen deponieren könnte.
b) Der Beschwerdeführer setzt sich ferner mit der zur Ablehnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands massgeblichen Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander, wonach er auch ohne solche Hilfe das erlebte Geschehen wiedergeben könne (vgl. oben E. 2). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten (Art. 385 StPO; Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 7; BEK 2024 24 vom 19. Juni 2024 E. 4).
c) Abgesehen davon bleibt der Beschwerdeführer auf Folgendes hinzuweisen: Nicht er muss sich gegen ihn erhobene Vorwürfe verteidigen, sondern umgekehrt sind seine Vorwürfe gegen einen früheren Mitarbeiter wegen
Körperverletzung abzuklären, woran er aus nicht nachvollziehbaren Gründen und unvernünftig die Strafverfolgungsbehörden hinderte. Fragen nach der Art und Weise der Untersuchungsführung, namentlich auch in Bezug auf Teilnahmerechte des Beschwerdeführers an Einvernahmen des Beschuldigten, stellen sich vor der Verfahrenseröffnung durch die Staatsanwaltschaft (vgl. oben lit. a) noch nicht. Die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung erweist sich daher als unhaltbar. Schliesslich ist es unter normalen Umständen einer geschädigten Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuzumuten, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen
(Mazzucchelli/Postizzi, BSK, 3. A. 2023, Art. 136 StPO N 18 m.H.).
Zusammenfassend ist auf die nicht hinreichend begründete
(Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO), im Übrigen querulatorische Züge aufweisende, nämlich eine vernünftige Grundlage vermissenlassende Beschwerde
(Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO, vgl. oben E. 3.c) präsidial (§ 40 Abs. 2 und
§ 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Auch das im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer wird daher infolge Nichteintretens reduziert kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
Sachverhalt
21. November 2024 amu
BEK 2024 175
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
1B_414/2022
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Erwägungen
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
BEK 2024 24
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP
Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP
§ 41 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF