BEK 2024 179
Kammer
12. Mai 2025Deutsch29 min
1. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 stellte der Gesuchsteller folgendes Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 12. Mai 2025
BEK 2024 179
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 30. Oktober 2024, ZES 2024 578);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 stellte der Gesuchsteller folgendes Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):
In der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe sei für die Förderung von CHF 926’558.88 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2023 die provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) zu erteilen, gestützt auf folgende Rechtsöffnungstitel:
- Aktienkaufvertrag vom 15. September 2022,
unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerschaft.
Am 26. Februar 2024 verfügte die Vorinstanz, dem Gesuchsteller werde in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe für den Betrag von Fr. 926’558.88 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2023 provisorische Rechtsöffnung erteilt (Vi-act. A/V, Dispositivziffer 1). Das Kantonsgericht hob diese Verfügung mit Beschluss vom 31. Mai 2024 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Vi-act. A/VI, Dispositivziffer 1).
Die Vorinstanz verfügte am 30. Oktober 2024 was folgt (Vi-act. A/A; angef. Verfügung):
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2.1 Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2’000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und von seinem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2’000.00 bezogen.
2.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht Schwyz (BEK 2024 53) von CHF 3’000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. Diese wurden vom Kostenvorschuss des Gesuchsgegners (Beschwerdeführers) im Beschwerdeverfahren bezogen. Der Gesuchsteller hat dem Gesuchsgegner unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes für das Beschwerdeverfahren CHF 3’000.00 zu bezahlen.
3. Der Gesuchsteller hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 2’500.00 (inkl. MWST und Auslagen) für das erstinstanzliche und CHF 1’000.00 (inkl. MWST und Auslagen) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Zufertigung]
Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer am 8. November 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe für die Forderung von CHF 926’558.88 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2023 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen;
Erwägungen
2.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
Der Gesuchs- bzw. Beschwerdegegner reichte am 25. November 2024 die Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (KG-act. 7).
2.
a) Gegen den Rechtsöffnungsentscheid steht den Parteien das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Unrichtig ist die Rechtsanwendung, wenn eine Rechtsnorm falsch oder gar nicht angewandt wird, obwohl sie anwendbar wäre (Stauber, in: ZPO-Rechtsmittel, Kommentar zu Art. 308-327a ZPO, Art. 320 ZPO N 3 i.V.m. Art. 310 ZPO N 5 und 9). Rechtsfragen sind insbesondere die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen, die richtige Bestimmung der Rechtsfolgen, aber auch die Regeln über die Beweislast, das Beweismass und die Substantiierungspflicht (Schwendener, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 320 ZPO N 20 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber-ger, Kommentar zur ZPO, 4. A. 2025, Art. 320 ZPO N 6). Demgegenüber ist die Beschwerdeinstanz grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn diese offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist. Willkürlich ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht (z.B. Aktenwidrigkeit) oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (Stauber, a.a.O., Art. 320 ZPO N 16, m.w.H.; Schwendener, a.a.O., Art. 320 ZPO N 9 und 13; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 320 ZPO N 6). Tatfragen sind insbesondere die Würdigung der Beweismittel und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (Schwendener, a.a.O., Art. 320 ZPO N 19). Willkür liegt daher u.a. vor, wenn ein Gericht eine Feststellung auf Grund einer willkürlichen Beweiswürdigung trifft oder eine beweisbedürftige Tatsache als bewiesen annimmt, obwohl die Akten darüber keinen Aufschluss geben (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 320 ZPO N 3). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 326 Abs. 2 ZPO; siehe zum Ganzen Kantonsgericht Schwyz, BEK 2023 66 vom 11. Dezember 2023, E. 2).
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bindet ein bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheid sowohl das Bundesgericht selbst als auch die kantonalen Instanzen. Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien verwehrt, die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren. Wird die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts zurückgewiesen, so bedeutet dies nicht, dass auf jegliche verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen zurückgekommen werden könnte. Die Bindungswirkung bringt es mit sich, dass der Beurteilung des Rechtsstreits grundsätzlich kein anderer als der bisherige Sachverhalt unterstellt werden darf. Die Neubeurteilung beschränkt sich auf den Rahmen und die Elemente des Sachverhalts, zu deren Klärung die Sache im Rückweisungsentscheid zurückgewiesen wurde. Vorbehalten bleiben allenfalls zulässige Noven, die sich indes im Rahmen jenes Tatsachenkomplexes bewegen müssen, den die Vorinstanz nach Massgabe des Rückweisungsentscheids neu zu beurteilen hat (BGE 143 IV 214, E. 5.2.1; BGer 5A_593/2021 vom 29. Oktober 2021, E. 1.2.1 mit Hinweisen).
Die dargelegte Bindungswirkung bundesgerichtlicher Entscheide stellt ein allgemeines Prinzip des Zivilprozessrechts dar und gilt auch für Entscheide kantonaler Rechtsmittelinstanzen, sowohl bezüglich Bindung der Vorinstanz als auch der Zweitinstanz bei einer erneuten Rechtsmittelerhebung (vgl. BGE 140 III 466, E. 4.2.1 mit Hinweisen; vgl. Kantonsgericht Freiburg, Urteil 101 2021 220 vom 19. Januar 2022, E. 2.1; vgl. Obergericht Zürich, RT170014 vom 3. März 2017, E. III.2; vgl. Brunner/Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 318 ZPO N 4; vgl. Spühler, a.a.O., Art. 318 ZPO N 4 sowie Art. 327 ZPO N 10; vgl. § 7 Abs. 1 JG [SRSZ 231.110]).
Dispositiv
3. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer stütze sich zur Begründung seines Rechtsöffnungsgesuchs auf den Aktienkaufvertrag vom 15. September 2022, worin er vom Beschwerdegegner 55’365 Aktien zum Preis von Fr. 84’047.50 erworben und gleichzeitig ein Verkaufsrecht erhalten habe, wonach der Beschwerdegegner nach Ausübung des dem Beschwerdeführer zustehenden Verkaufsrechts („put option“) verpflichtet sei, die Aktien zu einem Preis von Fr. 1’009’606.38 zurückzukaufen. Unbestritten seien der Abschluss des Aktienkaufvertrags sowie die Vereinbarung einer „put option“. Demgegenüber sei bestritten, dass ein Verfügungsgeschäft betreffend Aktienübertragung vorliege, der Beschwerdeführer Aktionär geworden sei und die „put option“ habe ausüben können, mithin dass ein Rechtsöffnungstitel vorliege. Die Klausel in Ziff. 1.3 des Aktienkaufvertrags betreffe nicht nur das Verpflichtungsgeschäft, sondern auch das Verfügungsgeschäft, weil die Klausel die Übertragung des Eigentums auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aktienkaufvertrags erkläre. Allerdings gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die Zustimmung des Verwaltungsrats mit dem Schreiben vom 16. September 2022 nachzuweisen, weil dieses höchstens als Indiz für den Genehmigungsbeschluss und den Aktienbucheintrag dienen könne. Ebenso wenig stelle der Aktienkaufvertrag eine solche Zustimmung des Verwaltungsrats dar, weil die (teilweise ehemaligen) Verwaltungsräte nicht in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsräte der E.________SA, sondern als Aktionäre aufgetreten seien, Herr F.________ überdies ausschliesslich für die G.________ Sarl gehandelt habe und entsprechend die Formalitäten eines Gesamtverwaltungsratsbeschlusses nicht erfüllt seien. Dem Beschwerdeführer gelinge demnach der Nachweis nicht, dass ihm die Aktien rechtswirksam übertragen worden seien, weshalb die rechtswirksame Ausübung der „put option“ nicht bewiesen und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei (angef. Verfügung, E. 2.1 und 4.2 f.).
b) Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz halte zutreffend fest, dass der Aktienkaufvertrag sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäft darstelle. Sie verletze aber die mit Blick auf Art. 718 OR entwickelten Grundsätze zur Wissensvertretung. Alle Verwaltungsräte der E.________SA hätten den Aktienkaufvertrag unterzeichnet. Zu dieser Zeit hätten sie von der rechtsgültigen Übertragung gewusst sowie vom Umstand, dass der Beschwerdeführer habe Aktionär werden wollen. Ausserdem hätten sie den Beschwerdeführer als neuen Aktionär gewollt, was durch die Unterzeichnung des Vertrags belegt werde. Dieses Wissen und Wollen sei der E.________SA zuzurechnen. Die Unterzeichnung des Aktienkaufvertrags stelle daher einen materiellen Beschluss des Verwaltungsrats der E.________SA dar. Unbestrittenermassen habe die E.________SA die Übertragung der Aktien aber ohnehin nie abgelehnt, weshalb die Zustimmung nach Art. 685c Abs. 3 OR als erteilt gelte. Betreffend Beginn der Frist nach Art. 685c Abs. 3 OR sei auf den Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung abzustellen, jedoch spätestens auf denjenigen der Bestätigung des Verwaltungsratspräsidenten vom 16. September 2022. Darüber hinaus stelle das Bestätigungsschreiben vom 16. September 2022 eine rechtsverbindliche Erklärung der Gesellschaft hinsichtlich der Zustimmung zur Übertragung der Aktien dar. Dieses stimme denn auch mit den Eintragungen im Aktienbuch der E.________SA überein. Die Kopien aus dem Aktienbuch seien zwar neue Beweismittel, doch seien sie zulässig, weil die Vorinstanz eine neue, von ihrer ersten Verfügung abweichende rechtliche Würdigung vorgenommen habe, welche die Beschwerdeinstanz nicht vorgegeben habe, und sie dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör nicht gewährt habe (zum Ganzen KG-act. 1, Rn. 7 ff.).
c) Der Beschwerdegegner bringt zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausübung der Option am 30. Juni 2023 nicht Aktionär der E.________SA gewesen, womit mangels Anerbieten der Gegenleistung kein Rechtsöffnungstitel bezüglich Kaufpreisforderung vorliege. Ebenso wenig sei bis zum 30. Juni 2023 ein Genehmigungsbeschluss erfolgt oder die Frist nach Art. 685c Abs. 3 OR abgelaufen. Den Aktienkaufvertrag habe der Beschwerdegegner frühestens am 19. April 2023 unterschreiben können. Der Beschwerdeführer sei bösgläubig und verwende gefälschte Dokumente. Weil der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erstmalig vorbringe, der Ablauf der Frist nach Art. 685c Abs. 3 OR habe die Genehmigung bewirkt, und die beiden Aktienbuchkopien einreiche, sei dem Beschwerdegegner Gelegenheit zu geben, die E-Mail vom 19. April 2023 nachzureichen, um das Gegenteil zu beweisen. Des Weiteren seien die Ausführungen zur Wissenszurechnung betreffend Art. 718 OR nicht einschlägig. Vielmehr sei Art. 713 OR anwendbar, doch werde bestritten, dass eine Beschlussfassung auf einem der drei Wege nach Art. 713 Abs. 2 OR stattgefunden habe und ein Protokoll nach Art. 713 Abs. 3 OR geführt oder unterzeichnet worden sei. Der Aktienkaufvertrag könne auch nicht einem Verwaltungsratsprotokoll gleichgesetzt werden, weil der Beschwerdegegner kein Verwaltungsratsmitglied sei und diesen im April 2023 unterzeichnet habe. Ebenso wenig stelle der Aktienkaufvertrag eine Genehmigung durch den Verwaltungsrat dar, weil dies in diesem Fall praxisgemäss anders gehandhabt worden wäre. Dies gelte umso mehr, als Herr F.________ für die G.________ Sarl unterschrieben habe. Ferner sei Ziff. 1.3 des Aktienkaufvertrags keine Abtretungserklärung, sondern Teil des Verpflichtungsgeschäfts und regle, zu welchem Zeitpunkt der Übergang der Aktien erfolgen solle. Mangels Rechtsöffnungstitels sei das Gesuch somit abzuweisen (zum Ganzen KG-act. 7, lit. C Rz. 1 ff.).
4. a) aa) Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 145 III 20 = Pra 108 [2019] Nr. 5, E. 4.1.1 mit Hinweis). Ist die Schuldanerkennung (suspensiv) bedingt, bildet sie einen provisorischen Rechtsöffnungstitel, wenn der Schuldner liquide nachweisen kann, dass die Bedingung eingetreten ist (BGer 5A_14/2018 vom 11. März 2019, E. 3.4.1). Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Alle Einwendungen und Einreden, die zivilrechtliche Bedeutung haben, sind zu hören; sie sind grundsätzlich durch Urkunden geltend zu machen (BGE 145 III 20 = Pra 108 [2019] Nr. 5, E. 4.1.2 mit Hinweisen). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein reines Vollstreckungsverfahren. Ziel des Rechtsöffnungsverfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern des Vorliegens eines für die Rechtsöffnung tauglichen Titels (BGE 148 III 30, E. 2.2; 142 III 720, E. 4.1; 132 III 140, E. 4.1.1; siehe zum Ganzen BGer 5A_799/2022 vom 26. Mai 2023, E. 2.3.2).
Ein schriftlicher Vertrag taugt grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel für den Geldbetrag, dessen Zahlung dem Betriebenen obliegt, wenn die Voraussetzungen der Fälligkeit der Schuld vorliegen und insbesondere bei zweiseitigen Verträgen, wenn der Betreibende nachweist, dass er die Leistungen erbrachte, von denen die Fälligkeit abhängt. Ein zweiseitiger Vertrag gilt daher nur dann als Schuldanerkennung, wenn der Betreibende die gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten – die vor oder im Moment der Zahlung, deren Einziehung er verlangt, fällig sind – erfüllt oder deren Einhaltung garantiert, das heisst, wenn er im Gegenzug seine Leistung erbracht oder deren Erbringung angeboten hat. Beruft sich der Betreibungsschuldner auf eine Nichterfüllung im engeren Sinne, bestreitet er, dass mit dem entstandenen synallagmatischen Vertrag eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt. Dies stellt keine Einwendung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG dar, die der Schuldner glaubhaft machen müsste. Vielmehr ist aufgrund der Bestreitung fraglich, ob der Vertrag als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zuzulassen ist. Es obliegt jedoch dem betreibenden Gläubiger zu begründen und nachzuweisen, dass er über einen solchen Titel verfügt (zum Ganzen BGE 145 III 20 = Pra 108 [2019] Nr. 5, E. 4.1.1 und 4.3.2 f. m.w.H.). Der Gläubiger kann sich indes nicht auf die Erleichterung des Beweismasses in Art. 82 Abs. 2 SchKG berufen. Er muss das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels beweisen (BGer Urteil 5A_741/2013 vom 3. April 2014, E. 3.1.3; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 82 SchKG N 89a m.w.H.)
bb) Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht grundsätzlich von Amtes wegen (BGE 147 III 176, E. 4.2.1). Nach der Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Begründung, sei es der Berufung (Art. 308 ff. ZPO) oder der Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO), zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren allerdings dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in den schriftlichen Begründungen der Parteien von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 142 III 413, E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen, bestätigt etwa in den Urteilen 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3, nicht publ. in BGE 146 III 203, und 5A_717/2019 vom 20. April 2020 E. 2.2). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber grundsätzlich nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.1 ff.). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet. Denn betreffend den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung ist die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz im Beschwerde- und im Berufungsverfahren dieselbe (Art. 320 lit. a und Art. 310 lit. a ZPO; zum Ganzen BGE 147 III 176, E. 4.2.1; zur Kognition betreffend Sachverhaltsfeststellung im Beschwerdeverfahren siehe E. 2).
cc) Die Aktienübertragung besteht aus (formfreiem) Verpflichtungs- und (formgebundenem) Verfügungsgeschäft (Obergericht Zürich, RT220145 vom 29. November 2022, E. 5.3; Blum, Rechtsmängel bei der Übertragung von Aktien, in: AJP/PJA 6/2007 S. 694 ff., S. 696). Unverbriefte Namenaktien können nur mittels Forderungszession und entsprechend mit schriftlicher Abtretungserklärung übertragen werden (BGer 4A_188/2020 vom 3. September 2020, E. 5; Obergericht Zürich, Urteil RT220145 vom 29. November 2022, E. 5.3). Hierfür bedarf der Zedent der Verfügungsmacht über die abzutretenden Aktien, ansonsten die Zession unwirksam ist (Obergericht Zürich, RT220145 vom 29. November 2022, E. 5.3; Girsberger/Hermann, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 164 OR N 9 m.w.H. sowie N 17 mit Verweis auf BGE 130 III 248 = Pra 93 [2004] Nr. 83, E. 4.1, und BGer 4A_302/2016 vom 16. November 2016, E. 2.1.1).
Der Aktionär hat Anspruch auf Eintragung ins Aktienbuch, wenn er sich gegenüber der Gesellschaft zu legitimieren vermag. Dies geschieht durch ein Gesuch um Eintragung bzw. im Falle von vinkulierten Namenaktien mit dem Gesuch um Genehmigung (BGer 4A_251/2023 vom 20. Oktober 2023, E. 7.1). Laut Art. 686 Abs. 2 OR setzt die Eintragung einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus. Im Normalfall bedeutet dies, dass der Gesellschaft entweder der mit dem Indossament versehene Titel oder allenfalls die schriftliche Abtretungserklärung vorzulegen ist (du Pasquier/Wolf, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. A. 2024, Art. 686 OR N 6). Bei nicht kotierten vinkulierten Namenaktien muss zusätzlich die Zustimmung des Verwaltungsrats vorliegen. Ohne Zustimmung gibt es bei derartigen Aktien keinen Rechtsübergang und es bleiben trotz Indossament oder Abtretungserklärung alle mit der Aktie verknüpften Rechte beim Veräusserer (Art. 685c Abs. 1 OR; BGer 4A_251/2023 vom 20. Oktober 2023, E. 7.1). Lehnt die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung innert dreier Monate nach Erhalt nicht oder zu Unrecht ab, so gilt die Zustimmung als erteilt (Art. 685c Abs. 3 OR).
b) aa) Im Beschwerdeverfahren unumstritten ist, dass der Aktienkaufvertrag vom 15. September 2022 (Vi-KB 2) einen synallagmatischen Vertrag darstellt und grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG taugt. Ferner unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sein Optionsrecht gemäss Ziff. 4.1 des Vertrags rechtzeitig ausübte (Vi-KB 3-5), um den Beschwerdegegner zum Rückkauf der 55’365 Aktien der E.________SA zu einem Preis von Fr. 1’009’606.38 (abzüglich des gewährten Darlehens von Fr. 83’047.50 [vgl. Vi-KB 2, Ziff. 1.1 f. und 2; vgl. Vi-KB 1]) zu verpflichten (vgl. Vi-KB 2, Ziff. 4.1-4.3). Ebenso unbestritten ist, dass der Verwaltungsrat der E.________SA gemäss ihrer Statuten der Übertragung der Aktien zustimmen muss (Vi-act. A/III, Rz. 5; Vi-KB 7, Art. 7; vgl. Art. 685a Abs. 1 OR).
bb) Der Beschwerdegegner ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nie Eigentümer der besagten Aktien geworden sei, weil es u.a. an der Genehmigung i.S.v. Art. 685c OR fehle, und er die Aktien somit nicht zurückverkaufen könne bzw. sein Optionsrecht nicht habe wahrnehmen können (KG-act. 7, lit. C Rz. 8 ff.). Damit bestritt der Beschwerdegegner, dass sämtliche Pflichten, die zur Qualifikation als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG notwendig wären, erfüllt seien (vgl. E. 4a/aa). Aufgrund dessen hatte der Beschwerdeführer seine Verfügungsmacht über die Aktien zu beweisen und mithin, dass er über einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG verfügt (siehe E. 4a/aa und 4a/cc). Dazu zählt insbesondere die für die Übertragung der Aktien notwendige Genehmigung durch den Verwaltungsrat (vgl. E. 4a/cc).
cc) Das fehlende Eigentum an den Aktien brachte der Beschwerdegegner bereits in der Gesuchsantwort vom 9. November 2023 vor (Vi-act. A/II, Ziff. II Rz. 2 ff.). Daraufhin begründete der Beschwerdeführer u.a. das Vorliegen eines Genehmigungsbeschlusses mit dem Umstand, dass alle Verwaltungsräte den Aktienkaufvertrag unterschrieben hätten, sowie mit Verweis auf Ziff. 3 lit. d des Aktienkaufvertrags, wonach die Zustimmung zur Übertragung durch alle notwendigen gesellschaftsrechtlichen Handlungen erteilt worden sei, und mit Verweis auf das Schreiben des Verwaltungsratspräsidenten vom 16. September 2022 (Vi-act. A/III, Rz. 5 f.; Vi-KB 8). Diese Ausführungen bestritt der Beschwerdegegner in seiner vorinstanzlichen Eingabe vom 3. Januar 2024 (Vi-act. A/IV, Ziff. II Rz. 8 f.). Ebenso bestritt der Beschwerdegegner das Vorliegen eines Genehmigungsbeschlusses des Verwaltungsrats der E.________SA im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens am Kantonsgericht (BEK 2024 53, Beschwerde vom 11. März 2024, lit. C Rz. 8). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begründet der Beschwerdeführer den Genehmigungsbeschluss mit der Unterzeichnung des Aktienkaufvertrags durch alle Verwaltungsräte der E.________SA und dem Schreiben des Verwaltungsratspräsidenten vom 16. September 2022. Überdies bringt er vor, dass die Zustimmung jedenfalls mangels Ablehnung innert drei Monaten gemäss Art. 685c Abs. 3 OR als erteilt gelte und für den Beginn der dreimonatigen Frist auf den Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung abzustellen sei (KG-act. 1, Rz. 10 ff). Diese Ausführungen bestreitet der Beschwerdegegner wiederum (siehe vorne E. 3c).
Der Beschwerdeführer stützt sich erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf Art. 685c Abs. 3 OR und macht entsprechend erstmals (sinngemäss) geltend, dass ein Gesuch um Genehmigung vorliege, dem Verwaltungsrat der E.________SA zugegangen sei und die dreimonatige Frist ohne Ablehnung des Gesuchs vor dem 30. Juni 2023 abgelaufen sei. Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im ersten Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer diese Tatsachenbehauptungen vor. Insbesondere reichte er auch kein Genehmigungsgesuch ein und legte ebenso wenig dar, worin ein solches zu erblicken sei, wann dieses dem Verwaltungsrat zugegangen und dass bzw. wann die Frist abgelaufen sein soll. Nachdem der Beschwerdegegner bereits vor der erstinstanzlichen Verfügung vom 26. Februar 2024 die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich Genehmigungsbeschluss bestritt und der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitel begründen und beweisen muss, wozu in diesem Fall u.a. auch Begründung und Beweis der Genehmigung der Aktienübertragung gehört, hätte es sich aufgedrängt und war dem Beschwerdeführer ebenso zumutbar, die nötigen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel – namentlich im Zusammenhang mit Art. 685c Abs. 3 OR – im vorinstanzlichen Verfahren noch vor der Verfügung vom 26. Februar 2024 einzubringen, zumal er in diesem Zeitpunkt noch nicht wissen und nicht davon ausgehen konnte, ob bzw. dass die Vorinstanz das Vorliegen des Genehmigungsbeschlusses als bewiesen erachten würde. Daher handelt es sich diesbezüglich um unzulässige Noven (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies gilt ebenso für die neu eingereichten Kopien aus dem Aktienbuch der E.________SA. Dass er diese im vorinstanzlichen Verfahren nicht habe erhältlich machen und einreichen können, legt er weder substanziiert dar noch belegt er dies. Im Übrigen ist – trotz Beweismittelbeschränkung im summarischen Verfahren (vgl. Art. 254 ZPO) – die Edition von Urkunden, die einen Bedingungseintritt nachweisen, sich aber in den Händen der Gegenpartei oder Dritter befinden und welche die Partei auf andere Weise nicht in den Prozess einbringen kann, zulässig (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 84 SchKG N 57). Die Gesellschaft ist denn auch grundsätzlich editionspflichtig (Art. 160 ZPO; vgl. nachfolgend E. 4b/dd betreffend das Verwaltungsratsprotokoll). Daher wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich gewesen, entsprechende Beweisanträge zu stellen und die Edition der Dokumente zu verlangen, welche die Genehmigung belegen, wenn er diese nicht anderweitig erhältlich machen konnte, zumal die Genehmigung eine Bedingung für die Übertragung der Aktien und mithin für das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels im zu beurteilenden Fall darstellt (siehe vorne E. 4b/bb). Dass die Gesellschaft die Herausgabe hätte verweigern können, brachte der Beschwerdeführer weder vor noch ist dies ersichtlich, insbesondere weil die Edition auf Auszüge der entsprechenden Urkunden betreffend den Beschwerdeführer und die Genehmigung der Aktienübertragung hätte beschränkt werden können.
dd) Das Kantonsgericht hielt in E. 4c/bb des Rückweisungsentscheids (Vi-act. A/VI) bezüglich des Schreibens des Verwaltungsratspräsidenten der E.________SA vom 16. September 2022 (Vi-KB 8) fest: „Für den erwähnten Aktienbucheintrag und Genehmigungsbeschluss des Verwaltungsrats stellt das Schreiben mangels Einreichung des besagten Beschlusses und eines entsprechenden Auszugs aus dem Aktienbuch aber ohnehin keinen konkreten Beweis, sondern höchstens ein Indiz dar.“ Gestützt darauf erachtete die Vorinstanz die Zustimmung des Verwaltungsrats durch das Schreiben vom 16. September 2022 als nicht nachgewiesen und prüfte, ob der Aktienkaufvertrag die erforderliche Genehmigung darstelle (angef. Verfügung, E. 4.3). Aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids ist diese Erwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden (siehe vorne E. 2b).
Selbst wenn im Rückweisungsentscheid diesbezüglich keine verbindlichen Vorgaben vorlägen, wäre die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz aus den folgenden Gründen zutreffend, jedenfalls aber nicht willkürlich: Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Art. 713 Abs. 1 OR). Dass der Verwaltungsratspräsident in dieser Angelegenheit allein beschlussfähig gewesen sei, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und dies ist im Übrigen gemäss Statuten auch nicht der Fall (Vi-KB 7, Art. 25). Das nur vom Verwaltungsratspräsidenten stammende Schreiben vom 16. September 2022 vermag einen Genehmigungsbeschluss des Verwaltungsrats mithin nicht zu ersetzen. Ausserdem ist über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist (Art. 713 Abs. 3). Das Protokoll ist zwar nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Verhandlungen und Beschlüsse, doch dient es zu deren Nachweis (Wernli, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. A. 2024, Art. 713 OR N 25). Allgemein muss das Protokoll genügend bestimmte Angaben für die Überprüfung des ordnungsgemässen Zustandekommens von Beschlüssen enthalten (Wernli, a.a.O., Art. 713 OR N 32; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A. 2022, § 9 N 190). Mangels solcher Angaben – insbesondere hinsichtlich der Anwesenheit der Verwaltungsräte sowie ihrer Voten – und der Unterschrift des Protokollführers stellt das Schreiben vom 16. September 2022 ebenso wenig ein Protokoll über die Verhandlung oder den Genehmigungsbeschluss des Verwaltungsrats dar und lässt die Überprüfung des ordnungsgemässen Zustandekommens des angeblichen Beschlusses nicht zu. Der Verwaltungsratspräsident bestätigte in diesem Schreiben zwar die Genehmigung der Übertragung durch den Verwaltungsrat und den Eintrag ins Aktienbuch. Allerdings stellt dies in Anbetracht der vorangehenden Ausführungen nur ein Indiz für das Vorliegen eines Genehmigungsbeschlusses dar und beweist diesen nicht ohne Weiteres. Der Beschwerdegegner bestritt denn auch ausdrücklich in Bezug auf das Schreiben vom 16. September 2022 das Vorliegen eines Genehmigungsbeschlusses (Vi-act. A/IV, Ziff. II Rz. 9), worauf der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr reagierte. Angesichts all dessen und mangels Einreichung des konkreten Genehmigungsbeschlusses bzw. des entsprechenden Verwaltungsratsprotokolls vermag das Schreiben vom 16. September 2022 das Vorliegen eines Genehmigungsbeschlusses nicht zu beweisen. Im Übrigen ist die Gesellschaft für das Protokoll grundsätzlich nach Art. 160 ZPO editionspflichtig (Böckli, a.a.O., § 9 N 206). Der Beschwerdeführer hätte somit einen entsprechenden Beweisantrag stellen können, wenn er das Protokoll nicht anderweitig erhältlich machen konnte (siehe betreffend Edition von Urkunden trotz Beweismittelbeschränkung im summarischen Verfahren vorne E. 4b/cc). Dass die Gesellschaft die Herausgabe hätte verweigern können, brachte der Beschwerdeführer weder vor noch ist dies ersichtlich, insbesondere weil die Edition auf einen Auszug betreffend den Beschwerdeführer und die Genehmigung der Aktienübertragung hätte beschränkt werden können (vgl. vorne E. 4b/cc).
ee) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Unterzeichnung des Aktienkaufvertrags durch alle Verwaltungsräte der E.________SA einen materiellen Genehmigungsbeschluss darstelle, und verweist hierfür auf das Wissen und Wollen der Verwaltungsräte (siehe vorne E. 3b). Die Ausführungen zum Wissen und Wollen der Verwaltungsräte (KG-act. 1, Rz. 10) brachte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht vor, weshalb es sich um unzulässige Noven handelt (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Neben der Unterzeichnung des Aktienkaufvertrags macht der Beschwerdeführer keine sonstigen Gründe geltend, weshalb der Aktienkaufvertrag den Genehmigungsbeschluss darstellen soll. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, traten die (teilweise ehemaligen) Verwaltungsräte nicht in ihrer Funktion als Verwaltungsräte der E.________SA, sondern bloss als Aktionäre und Verkäufer der Aktien auf (angef. Verfügung, E. 4.3; Vi-KB 2). Überdies handelte Herr F.________ ausschliesslich für die G.________ Sarl (angef. Verfügung, E. 4.3), mithin für eine luxemburgische Gesellschaft (Vi-KB 2). Ausserdem erklärte der Verwaltungsratspräsident im Schreiben vom 16. September 2022, dass die Genehmigung an diesem Tag erfolgt sei, folglich am 16. September 2022, womit der Aktienkaufvertrag vom 15. September 2022 als Genehmigungsbeschluss nicht in Frage kommt. Doch selbst wenn die Verwaltungsräte die Genehmigung mit dem Aktienkaufvertrag als erteilt angesehen hätten, hätte eine Protokollierung der Verhandlung und des Beschlusses erfolgen müssen (siehe vorne E. 4b/dd). Mangels Einreichung eines solchen verbleiben in Anbetracht all dessen jedenfalls ernsthafte Zweifel, dass der Verwaltungsrat der E.________SA mit Unterzeichnung des Aktienkaufvertrags die Genehmigung zur Übertragung der Aktien erteilte. Wie dargelegt, hätte der Beschwerdeführer zumindest einen entsprechenden Beweisantrag betreffend Edition des Protokolls stellen können (siehe vorne E. 4b/cc und 4b/dd).
ff) Weil der Beschwerdeführer die Genehmigung der Übertragung der Aktien im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht zu belegen vermag und der Rechtsübergang der Aktien auf den Beschwerdeführer somit als nicht rechtsgenügend nachgewiesen gilt, bleibt das Vorliegen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels unbewiesen. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht ab. Aufgrund dessen erübrigt es sich, auf die Frage, ob eine gültige Abtretungserklärung betreffend die Aktien vorlag, einzugehen.
5. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3’000.00 (vgl. § 34 Nr. 7 GebO [SRSZ 173.111]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und dieser hat den Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).
Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen, die bei Angemessenheit der Festsetzung der Vergütung zugrunde gelegt wird. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festgelegt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die Rechtsvertreter des Beschwerdegegners reichte keine Kostennote ein, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist. In Anbetracht der siebenseitigen Beschwerdeschrift (KG-act. 1) und der 13-seitigen Beschwerdeantwort (KG-act. 7) sowie unter Berücksichtigung des Streitwerts, aber auch des Umstands, dass es sich nicht um überaus komplexe Rechtsfragen handelte, ist die Parteientschädigung für den Beschwerdegegner auf Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3’000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss in dieser Höhe bezogen.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 926’558.88.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
12. Mai 2025 amu
BEK 2024 179
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
BEK 2024 53
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 327a ZPOart. 327a CPCart. 327a CPC
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Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
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Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
BEK 2023 66
BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214
5A_593/2021
BGE 140 III 466ATF 140 III 466DTF 140 III 466
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Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
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5A_14/2018
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4A_188/2020
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4A_302/2016
4A_251/2023
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