BEK 2024 18
Präsidial
15. Februar 2024Deutsch3 min
1. Am 9. Januar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft, gegen die verantwortliche Person der Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz betreffend die Strafanzeige von A.________ vom 24. Juni 2023 wegen angeblichen Amtsmissbrauchs keine Strafuntersuchung durchzuführen. Mit rechtzeitig am 26. Januar 2024 der Post aufgegebener Beschwerde vom „18. November 2023“ beantragt A.________ dem Kantonsgericht, „die Staatsanwaltschaft soll ermitteln“ und „auf Kosten sei bitte unbedingt in jeglicher Form zu verzichten“. Die Staatsanwaltschaft überwies aufforderungsgemäss (KG-act. 2) die Akten und beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 3). Das Amt für Arbeit reichte unaufgefordert Akten ein (KG-act. 4).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 15. Februar 2024
BEK 2024 18
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. Verantwortliche Person des Amtes für Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, c/o Amt für Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse,
Postfach 1181, Lückenstrasse 8, 6431 Schwyz,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2024, SU 2023 7726);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 9. Januar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft, gegen die verantwortliche Person der Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz betreffend die Strafanzeige von A.________ vom 24. Juni 2023 wegen angeblichen Amtsmissbrauchs keine Strafuntersuchung durchzuführen. Mit rechtzeitig am 26. Januar 2024 der Post aufgegebener Beschwerde vom „18. November 2023“ beantragt A.________ dem Kantonsgericht, „die Staatsanwaltschaft soll ermitteln“ und „auf Kosten sei bitte unbedingt in jeglicher Form zu verzichten“. Die Staatsanwaltschaft überwies aufforderungsgemäss (KG-act. 2) die Akten und beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 3). Das Amt für Arbeit reichte unaufgefordert Akten ein (KG-act. 4).
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei immer bereit gewesen, jede Arbeit anzunehmen, und er sei jetzt nach insgesamt 17 Jahren ausgesteuert worden. Er benötige einen neuen Auszug der Beiträge, um sich nun doch noch zu den Sachverhalten, die zur Einstellung des Verfahrens geführt hätten, äussern zu können. Der komplette Arbeitgeberbeitrag sei einfach nicht entrichtet worden. Von der Polizei habe er nichts gehört, sonst hätte er sicher Stellung bezogen (KG-act. 1). Damit setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander (Art. 385 StPO). Namentlich beanstandet er die Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht konkret, wonach seinen Aussagen und den eingereichten Unterlagen keine Anhaltspunkte für ein strafbares Geschehen entnommen werden könne. Vielmehr bestätigt er, dazu selber noch neue Auszüge konsultieren zu müssen. Auch behauptet er nicht, am 24. Juni 2023 auf dem Polizeiposten nebst dem Strafantrag konkretere Angaben gemacht zu haben, welche die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt habe.
4. Auf die ungenügend begründete und aussichtslose Beschwerde ist präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Der Beschwerdeführer unterliegt und wird kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dennoch ist für einmal ausnahmsweise auf die Kostenerhebung zu verzichten (Art. 425 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 wird ausnahmsweise verzichtet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten), das Amt für Arbeit (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Erwägungen
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
15.
Februar 2024 amu
BEK 2024 18
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
§ 40 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 425 StPOart. 425 CPPart. 425 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF