BEK 2024 180
Präsidial
26. November 2024Deutsch6 min
1. Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 erstattete der Privatkläger Strafanzeige gegen die Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft Schwyz. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 30. Oktober 2024, es werde keine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte betreffend Anzeige des Privatklägers vom 29. Juli 2024 durchgeführt und die Kosten des Verfahrens würden zulasten des Staates gehen
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 26. November 2024
BEK 2024 180
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, Amtsleitung / zentraler Dienst, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B.________,
2. C.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 30. Oktober 2024, ST 2024 8);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 erstattete der Privatkläger Strafanzeige gegen die Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft Schwyz. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 30. Oktober 2024, es werde keine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte betreffend Anzeige des Privatklägers vom 29. Juli 2024 durchgeführt und die Kosten des Verfahrens würden zulasten des Staates gehen
(angef. Verfügung, Dispositivziffern 1 und 2).
Gegen diese Verfügung reichte der Privatkläger bzw. Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht ein
(KG-act. 1). Mit prozessleitender Verfügung vom 12. November 2024 wurde der Beschwerdeführer u.a. auf die Begründungsanforderungen hingewiesen und ihm wurde Gelegenheit gegeben, innert noch laufender Rechtsmittelfrist genaue Beschwerdeanträge zu stellen sowie diese Anträge zu begründen. Dies erfolgte unter Hinweis, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde voraussichtlich nicht eingetreten werde (KG-act. 2). Der Beschwerdeführer meldete sich bezüglich einer Frage betreffend Sicherheitsleistung telefonisch (KG-act. 6), reichte aber keine weiteren Eingaben ein.
Erwägungen
2.
a) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich
oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die rechtsmittelführende Partei hat nach Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), d.h., sie hat auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids bezugnehmende Anträge zu stellen (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9b; Riklin, StPO-Kommentar, 2. A. 2014, Art. 385 StPO N 2). Zudem hat sie anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, in welchem Sinn der Beschwerdeführer die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben will. Darüber hinaus ist in der Begründung schlüssig zu behaupten, dass und inwiefern ein Beschwerdegrund gegeben ist (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b f.). Bei Laienbeschwerden ist ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt und die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen. Selbst ein Laie muss in der Beschwerde aber mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (BGer 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2 m.w.H.). Erfüllt eine Rechtsmitteleingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein
(Art. 385 Abs. 2 StPO). Nicht Zweck der Nachfrist ist es, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, weil letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Bei Beschwerden gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens müssen die Beschwerdemotive daher in jedem Fall, auch bei Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargetan sein, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen und aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sein soll. Ausserdem müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen (BGer 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017, E. 2.2.2; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 7).
b) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend, die Beschuldigte habe das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäss den relevanten Bestimmungen der StPO geführt. In ihrem Vorgehen seien keinerlei Unstimmigkeiten auszumachen. Ein strafbares Verhalten sei nicht ansatzweise erkennbar. Bezeichnenderweise sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, in seiner Strafanzeige einen Straftatbestand zu nennen. Offenbar habe auch er in der Verfahrensführung der Beschuldigten keinen zweckentfremdeten Einsatz staatlicher Macht bzw. keinen Einsatz unverhältnismässiger Mittel im Sinne eines Amtsmissbrauchs erkannt. Im Übrigen stünden für Entscheide, mit denen eine Partei nicht einverstanden sei, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zur Verfügung. Dass sich der Beschwerdeführer dessen bewusst gewesen sei, zeige sich an der gegen den Strafbefehl erhobenen Einsprache und der gegen die Verfügung der Vizegerichtspräsidentin eingelegten Beschwerde. Bei dieser Ausgangslage gehe es nicht an, den im Verfahren gewährten strafprozessualen Schutz zusätzlich durch eine Strafanzeige zu überlagern und auszuhebeln (zum Ganzen angef. Verfügung, E. 3). Bezüglich der Rüge der Verfahrensverschleppung wies die Staatsanwaltschaft u.a. auf die Möglichkeit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde hin (angef. Verfügung, E. 4). Abschliessend erwog die Staatsanwaltschaft, im Lichte der vorstehenden Ausführungen stehe mit Sicherheit fest, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand falle und daher nicht verfolgbar sei, weshalb die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu verfügen sei (angef. Verfügung, E. 5).
c) Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, weil es sich klar um ein Vergehen oder sonst eine strafbare Handlung seitens der Beschuldigten handle, sei eine Beschwerde angezeigt (KG-act. 1). Er setzt sich nicht ansatzweise mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander und legt mithin insbesondere nicht dar, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und inwiefern die angefochtene Verfügung an einem Beschwerdegrund krankt. Trotz Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde (KG-act. 2) reichte er keine weiteren Eingaben ein. Auf die Beschwerde ist daher präsidial nicht einzutreten
(Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO; § 40 Abs. 2 JG).
3.
Damit erübrigt sich das Abwarten der Frist zur Bezahlung der Sicherheitsleistung (siehe KG-act. 3 und KG-act. 6). Ausgangsgemäss gehen die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort und entsprechenden Aufwands ist der Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 i.V.m.
Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Eine Entschädigung wird nicht gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft
(1/R an die Amtsleitung / zentraler Dienst) und die Beschuldigte (1/R)
sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die Amtsleitung / zentraler Dienst) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
26.
November 2024 amu
BEK 2024 180
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1B_204/2020
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