Lexipedia

Entscheid

BEK 2024 181

Präsidial

16. Dezember 2024Deutsch5 min

1. Am 11. November 2024 reichte A.________ dem Kantonsgericht eine als „Berufung Art. 321 ZPO, und Beschwerde“ bezeichnete Eingabe ein, worin sie unter anderem auch den Ausstand der zuständigen Staatsanwältin B.________ in einer gegen die Gesuchstellerin hängigen Strafuntersuchung betreffend unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 16. Dezember 2024

BEK 2024 181

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin,

gegen

B.________, Staatsanwältin der 2. Abteilung,

Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin und Gesuchsgegnerin,

betreffend

Rechtsverweigerung; Ausstand

(Beschwerde und Gesuch vom 11. November 2024, SU 2023 8454);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 11. November 2024 reichte A.________ dem Kantonsgericht eine als „Berufung Art. 321 ZPO, und Beschwerde“ bezeichnete Eingabe ein, worin sie unter anderem auch den Ausstand der zuständigen Staatsanwältin B.________ in einer gegen die Gesuchstellerin hängigen Strafuntersuchung betreffend unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der

Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a StGB verlangt (KG-act. 1). Am 20. November 2024 reichte die Staatsanwältin die Akten SU 2023 8454 ein und beantragt mit

gleicher Eingabe, das Ausstandsgesuch sei kostenpflichtig abzuweisen

(KG-act. 3). Die Eingabe der Staatsanwaltschaft wurde der Gesuchstellerin am 22. November 2024 zugestellt unter Hinweis, dass allfällige Gegenbemerkungen innert nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen einzureichen sind (KG-act. 4). Bis dato gingen keine weiteren Eingaben ein.

Erwägungen

2.

Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Dennoch sind auch eine solche Beschwerde nicht nur schriftlich, sondern auch begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Das heisst, es sind bereits in der Begründung die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, welche eine Rechtsverweigerung belegen (BGer 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.6). Um sich überhaupt wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung mit Erfolg beschweren zu können, muss die betreffende Partei zuvor aber bei der betreffenden Amtsstelle interveniert haben, um diese zu veranlassen, innert kurzer Frist zu entscheiden (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3.

A. 2023, Art. 396 StPO N 8). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss eine Begründung enthalten und sich gegen die Mitwirkung einer bestimmten Person im konkreten Verfahren richten. Ausserdem müssen konkrete Tatsachen für die geltend gemachte Befangenheit dargelegt werden. Die blosse Behauptung eines

Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht (Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 58 StPO N 2 und 4;

Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 58 StPO N 9). Bei

völligem Fehlen einer Substanziierung des Ausstandsgesuchs ist auf dieses nicht einzutreten (Keller, a.a.O., Art. 58 StPO N 11).

3.

Die Gesuchstellerin trägt vor, die Staatsanwältin wolle ihren Strafantrag gegen die Fürsorgebehörde wegen Nötigung, Erpressung und Sozialhilfeverweigerung nicht bearbeiten, weshalb sie befangen sei (KG-act. 1 S. 2). Mithin die Gesuchstellerin sinngemäss auch Rechtsverweigerung geltend macht. Abgesehen davon, dass den beigezogenen Akten SU 2023 8454 – soweit ersichtlich – der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des angeblichen Untätigseins bei der Staatsanwaltschaft schon vorstellig geworden wäre, nicht entnommen werden kann, genügt ein solches pauschal gehaltenes Vorbringen nicht, um eine Rechtsverweigerung zu belegen. Geschweige denn vermag eine solche, lediglich allgemein gehaltene Unterstellung einen Ausstandsgrund in keiner Weise zu untermauern. Darüber hinaus nennt die Gesuchstellerin nicht ansatzweise konkrete Tatsachen, die auf eine Befangenheit hindeuten könnten.

4.

Nach dem Gesagten ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde und das Ausstandsgesuch mangels hinreichender Begründung präsidial

(§§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 zulasten der Gesuchstellerin und

Beschwerdeführerin (Art. 59 Abs. 4 sowie Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde und das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/R), die Amtsleitung/zentraler Dienst (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

16.

Dezember 2024 amu

BEK 2024 181

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

7B_256/2023

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF