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Entscheid

BEK 2024 182

Präsidial

24. März 2025Deutsch5 min

1. Am 7. November 2024 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen einfacher Köperverletzung nach Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. Januar 2023. Diese Verfügung reichte der Verteidiger dem Kantonsgericht am 8. November 2024 ein und focht sie mit der Begründung an, die Staatsanwaltschaft behaupte unwahr, dass der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt sei. Er beantragt, die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die Fahndungseinleitung gegen den Beschuldigten zurückzuziehen, und sie anzuweisen, eine andere Form der Vernehmung des Beschuldigten vorzuschlagen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, wobei sie zum Verfahren ausführt, den Beschuldigten zwecks Zustellung einer Vorladung zur Einvernahme betreffend die Einsprache gegen den Strafbefehl zur Fahndung ausgeschrieben zu haben (KG-act. 3 i.V.m. U-act. 9.0.002 und 9.0.004).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 24. März 2025

BEK 2024 182

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Sistierung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2024, SU 2022 10015);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 7. November 2024 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen einfacher Köperverletzung nach Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. Januar 2023. Diese Verfügung reichte der Verteidiger dem Kantonsgericht am 8. November 2024 ein und focht sie mit der Begründung an, die Staatsanwaltschaft behaupte unwahr, dass der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt sei. Er beantragt, die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die Fahndungseinleitung gegen den Beschuldigten zurückzuziehen, und sie anzuweisen, eine andere Form der Vernehmung des Beschuldigten vorzuschlagen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, wobei sie zum Verfahren ausführt, den Beschuldigten zwecks Zustellung einer Vorladung zur Einvernahme betreffend die Einsprache gegen den Strafbefehl zur Fahndung ausgeschrieben zu haben (KG-act. 3 i.V.m. U-act. 9.0.002 und 9.0.004).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 384 StPO beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Entscheids und bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung mit der Kenntnisnahme. Es sind genaue Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Mithin ist anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Bei Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen, so dass vorliegend keine Nachbesserungsfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen war (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 7 m.H.). Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen die in „Kopie in der Anlage“ eingereichte Sistierungsverfügung und nicht gegen andere Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel enthält indes keinen Antrag, wie mit der angefochtenen Sistierung der Untersuchung zu verfahren sei, und legt auch keine Gründe dafür dar, dass diese nicht hätte verfügt werden dürfen, solange der Beschuldigte hierzulande nicht mehr angetroffen werden kann. Die Anträge, die Staatsanwaltschaft zu verpflichten bzw. anzuweisen, die Fahndungsausschreibung (U-act. 9.0.002) zu revozieren (vgl. noch unten E. 3) und eine andere Form der Vernehmung vorzuschlagen, betreffen Sachverhalte, die nicht Gegenstand des ausschlaggebenden Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind. Der Revokationsantrag wird zudem auch nicht direkt begründet. Die Wahl der geeigneten Vernehmungsform liegt im Übrigen im Ermessen der die Untersuchung führenden Staatsanwaltschaft und diese zu beurteilen ist nicht (prophylaktische) Aufgabe der Beschwerdeinstanz (BEK 2017 198 und 2018 25 vom 12. März 2018 E. 2 m.H.; Guidon, BSK, 4. A. 2022, Art. 393 StPO N 17). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO).

3. In der Beschwerdeant­wort stellt die Staatsanwaltschaft die Revozierung der Fahndungsausschreibung in Aussicht, sobald der Beschuldigte in die Schweiz einreise und die anstehende Einvernahme und persönliche Konfrontation durchgeführt werden könne. Die Ausschreibung ist als schriftliche Anordnung des nicht geheimen Fahndungsauftrags (U-act. 9.0.002) dem Beschuldigten zu eröffnen (Art. 199 i.V.m. Art. 210 Abs. 1 StPO). Eine Eröffnung ist in den überwiesenen Akten soweit ersichtlich nicht dokumentiert. Wäre die Zwangsmass­nahme nicht eröffnet worden, was der Verteidiger jedoch nicht geltend macht, müsste die Staatsanwaltschaft dies umgehend nachholen, zumal Zwangs­mass­nahmen regelmässig zumindest summarisch zu begründen sind.

4. Auf die Beschwerde ist unter zufolge der erwähnten Umstände (s. E. 3) und des Nichteintretens erheblich reduzierten Kosten zulasten des Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO) präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

24. März 2025 amu

BEK 2024 182

Erwägungen

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 384 StPOart. 384 CPPart. 384 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

BEK 2017 198

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 199 StPOart. 199 CPPart. 199 CPP

Art. 210 StPOart. 210 CPPart. 210 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF