BEK 2024 183
Präsidial
5. Dezember 2024Deutsch7 min
8. Oktober 2024 (Postaufgabe) gegen die Gesuchsgegnerin das Konkursbegehren für die betriebene Forderung von Fr. 1’018.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Juli 2024 und für Umtriebsspesen von Fr. 150.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 126.60, abzüglich Zahlung von Fr. 249.60, ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 1’258.10 (inkl. Kosten und Zinsen sowie Gerichtskosten von Fr. 200.00;
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 5. Dezember 2024
BEK 2024 183
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertr. durch C.________,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 7. November 2024, ZES 2024 520);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Gesuchstellerin reichte beim Bezirksgericht March am
8. Oktober 2024 (Postaufgabe) gegen die Gesuchsgegnerin das Konkursbegehren für die betriebene Forderung von Fr. 1’018.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Juli 2024 und für Umtriebsspesen von Fr. 150.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 126.60, abzüglich Zahlung von Fr. 249.60, ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 1’258.10 (inkl. Kosten und Zinsen sowie Gerichtskosten von Fr. 200.00;
Vi-act. 2). An der Konkursverhandlung vom 7. November 2024 erschien keine der Parteien (Vi-act. 3, E. 2). Der Einzelrichter eröffnete gleichentags den
Konkurs (Vi-act. 3, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 erhob er von der Gläubigerin, jedoch zulasten der Schuldnerin (Vi-act. 3, Dispositivziffer 2).
Erwägungen
2.
Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 12. November 2024 (Postaufgabe) Beschwerde ein (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 14. November 2024 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, innert (noch) laufender Rechtsmittelfrist die Beschwerde zu verbessern sowie die Konkurshinderungsgründe nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zu begründen und nachzuweisen. Zusätzlich setzte ihr die Verfahrensleitung eine Frist bis am 4. Dezember 2024 für die Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 (KG-act. 2). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 15. November 2024 zugestellt (Sendungsverfolgung der Post, Anhang zu
KG-act. 2). Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Dezember 2024 eine Stellungnahme ein (KG-act. 4), bezahlte jedoch den Kostenvorschuss für das
Beschwerdeverfahren nicht.
3.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (lit. b) der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Konkurseröffnung kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG im Beschwerdeverfahren auch dann aufgehoben
werden, wenn die Beschwerdeführerin beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und sie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Person ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO,
Art. 174 Abs. 2 SchKG) sie sich beruft und welche Mängel des angefochtenen Entscheides sie rügt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Person hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 5 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2).
a) Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde, sie habe die
Prämie und die Kosten an die Beschwerdegegnerin bezahlt (KG-act. 1, S. 1). Gemäss Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 seien die Prämien sistiert. Die Beschwerdegegnerin habe zugesichert, dass die Betreibungen gelöscht würden und sie auf die Durchführung des Konkurses verzichten werde (KG-act. 4). Sie reichte jedoch keinerlei Belege dazu ein. Die Tilgung der Forderung, die Stundung und der Gläubigerverzicht sind – innert der Rechtsmittelfrist – durch Urkunden zu beweisen, blosses Glaubhaftmachen reicht nicht aus
(Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 24). Umso weniger genügen blosse Behauptungen. Bei der Konkursforderung handelt es sich gemäss Umschreibung im Zahlungsbefehl und der Konkursandrohung um
Folgeprämien für das zweite und dritte Quartal 2024 sowie um eine Kostenpauschale für einen Kontrollschilderrückzug (Beilagen zu Vi-act. 1). Die Beschwerdeführerin behauptet, ihr seien vier Fahrzeuge entwendet worden, wogegen sie mit Strafanzeigen in Italien vorgegangen sei. Weil sie für alle Fahrzeuge über eine Vollkasko-Versicherung verfüge, seien sämtliche Prämien und Schäden zulasten der Beschwerdegegnerin gegangen, weshalb die Betreibung sowie die Konkurseröffnung nicht rechtens seien (KG-act. 1). Hierzu reichte sie das
Protokoll der Strafanzeige vom 13. Dezember 2023 bei der Polizeidienststelle D.________, eine Ergänzung vom 7. Februar 2024, ein Folgeprotokoll vom 6. Februar 2024 und eine Anzeigebeschwerde vom 22. Januar 2024 ein
(KG-act. 1/2-1/5, je in deutscher Übersetzung). Dass die betriebenen Prämien Versicherungen für die angeblich entwendeten Fahrzeuge betreffen, ergibt sich aber weder aus der Beschwerde noch den Beilagen. Die in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen erfolgten nach Ablauf der Beschwerdefrist am 18. November 2024 (vgl. Sendungsverfolgung der Post, Vi-act. 4), weshalb sie nicht mehr berücksichtigt werden können (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20.a).
b) Die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG begründet die Beschwerdeführerin mit keinem Wort. Sie reichte trotz Hinweises (KG-act. 2) weder einen Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen noch Kreditoren- und Debitorenlisten ein, weshalb die finanzielle Struktur der Gesellschaft und ihre Liquidität nicht beurteilbar sind. Mangels eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs können auch die Zahlungsgewohnheiten der Beschwerdeführerin nicht eruiert werden. In diesem Punkt fehlt jegliche Begründung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdebegründung ist nicht bloss mangelhaft, sondern bezüglich der Zahlungsfähigkeit inexistent. Folglich ist auf die Beschwerde wegen fehlender Begründung nicht einzutreten (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 18 i.V.m. Art. 321 N 7). Wäre auf die Beschwerde einzutreten, müsste sie aus den erwähnten Gründen abgewiesen werden.
4.
Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), was ebenfalls für eine ein Rechtsmittel einlegende Partei gilt (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 98 ZPO N 4). Wird der Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein
(vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeführerin zahlte den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren innert der bis am 4. Dezember 2024 angesetzten Frist nicht, auf eine Nachfristansetzung konnte aber verzichten werden, weil ohnehin auf die Beschwerde wegen fehlender Begründung nicht einzutreten ist.
5.
Auf die Beschwerde ist präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1
Satz 2 ZPO). Mangels Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Beschwerdeverfahren entstand ihr kein Aufwand, sodass keine Entschädigung anfällt;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 3), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 3 und 4), das Grundbuch- und Konkursamt March (je 1/R), das Betreibungsamt Reichenburg (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
5.
Dezember 2024 amu
BEK 2024 183
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_247/2013
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 321n 7art. 321n 7art. 321n 7
Art. 98 ZPOart. 98 CPCart. 98 CPC
Art. 98 ZPOart. 98 CPCart. 98 CPC
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
§ 40 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF