BEK 2024 184
Kammer
4. Dezember 2024Deutsch24 min
1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung einerseits wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB), wiederholter Tätlichkeiten
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 4. Dezember 2024
BEK 2024 184
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Verlängerung der Untersuchungshaft
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 7. November 2024, ZME 2024 142);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung einerseits wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB), wiederholter Tätlichkeiten
(Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB) zum Nachteil seiner Ehefrau D.________
(Dossier 1, U-act. 9.1.001) und andererseits wegen mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), versuchter einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von E.________ sowie wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Kontrollschilder und Fahrzeugausweis (Art. 96 Abs. 1 SVG; Dossier 2, vgl. U-act. 9.1.004). Im Zusammenhang mit dem zweiten Dossier ordnete die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht gegen den am 12. Oktober 2024 festgenommenen Beschuldigten (U-act. 4.2.002) mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 vorläufig bis am 2. November 2024 Untersuchungshaft an (U-act. 4.2.011). Mit Gesuch vom 29. Oktober 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 28. Januar 2024 (recte: 2025; Vi-act. 1). Die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht ordnete am 30. Oktober 2024 die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts an (Vi-act. 2). Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 1. November 2024, das Gesuch um Haftverlängerung sei abzuweisen und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen; eventualiter sei das Gesuch abzuweisen und er sei unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Haft zu entlassen; subeventualiter sei die Haft bis maximal am 16. November 2024 zu verlängern (Vi-act. 4). Am
7. November 2024 verlängerte die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis am 28. Januar 2025 (Vi-act. 5).
Mit Beschwerde vom 13. November 2024 beantragt der Beschuldigte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Haftverlängerungsgesuch sei abzuweisen und er sei – eventualiter unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen – unverzüglich aus der Haft zu entlassen (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit der Vernehmlassung vom 19. November 2024 die Abweisung der Beschwerde, sofern auf sie einzutreten sei (KG-act. 5). Der Beschuldigte reichte am 21. November 2024 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung ein (KG-act. 8).
Erwägungen
2.
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und unter anderem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr, Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO).
Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte (angef. Verfügung, E. 8 f.), verneinte aber den Haftgrund der Kollusionsgefahr (angef. Verfügung, E. 10). Der Beschuldigte bestreitet den Tatverdacht für sämtliche Deliktsvorwürfe, geht aber nicht weiter darauf ein. Er pflichtet der Auffassung der Vorinstanz insofern bei, als keine Kollusionsgefahr vorliege (KG-act. 1, S. 3 f.; vgl. KG-act. 8). Die Staatsanwaltschaft begründet in ihrer Vernehmlassung, weshalb entgegen der Ansichten der Vorinstanz und des Beschuldigten weiterhin Kollusionsgefahr bestehe. So habe die Privatklägerin D.________ relativ kurze Zeit nach ihren anfänglich sehr umfangreichen und belastenden Aussagen ihr Desinteresse an der Strafverfolgung erklärt. D.________ sei die Ehefrau des Beschuldigten und habe mit diesem zwei
Kinder. Sie habe angefangen alles zu sistieren, weil sie mit der Kinderbetreuung „erpresst“ worden sei. Bei der Anzeigeerstattung von D.________ sei der Beschuldigte beim Polizeiposten erschienen, um dort mutmasslich auf sie Einfluss zu nehmen. Sollte der Beschuldigte auf freien Fuss gesetzt werden, bestehe die erhebliche Gefahr, dass er Einfluss auf D.________ und deren Aussageverhalten nehmen werde (KG-act. 5).
a) Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder mitbeschuldigten Personen ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil BGer 7B_463/2023 vom 29. August 2023 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil BGer 7B_463/2023 vom
29.
August 2023 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).
b) In Dossier 1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, seine Ehefrau D.________ durch Gewaltanwendung zum Geschlechtsverkehr genötigt, sie wider besseres Wissen des Führens eines Fahrzeuges unter Drogen- und
Alkoholeinfluss beschuldigt und ihr eine Ohrfeige gegeben sowie sie am Arm gepackt und herumgezerrt zu haben (vgl. Vi-act. 1). D.________ wurde zu diesen Vorwürfen am 30. April 2024 polizeilich (U-act. 10.1.001) und am
16.
Mai 2024 von der Staatsanwaltschaft (U-act. 10.2.003) einvernommen. Knapp drei Monate später (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am
12.
August 2024) erklärte sie schriftlich ihr Desinteresse an der Strafverfolgung (U-act. 3.1.020). An ihrer erneuten Einvernahme vom 21. Oktober 2024 sagte sie, der Beschuldigte habe diese Desinteresseerklärung verfasst. Sie habe nur noch unterschreiben müssen (U-act. 10.2.009, Frage 95 f.). Sie sei mit der
Kinderbetreuung unter Druck gesetzt bzw. „erpresst“ worden (Fragen 49 und 97). Diese von der Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Kollusionsgefahr nicht ausdrücklich berücksichtigten Aussagen sind prima vista glaubhaft. Der Beschuldigte trägt hierzu zwar vor, die Staatsanwaltschaft unterlasse es zu erwähnen, dass D.________ ihm wenige Stunden vor Einreichung der Desinteresseerklärung eine WhatsApp-Nachricht habe zukommen lassen, die belege, dass die Desinteresseerklärung ihrem unbeeinflussten Willen entspreche. In der besagten WhatsApp-Nachricht vom 11. August 2024 um 00:11 Uhr offenbarte D.________ dem Beschuldigten ihre Zuneigung und räumte eigene Fehler ein (vgl. KG-act. 8/1). Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass sie auch diese Nachricht nach einer Einflussnahme durch den Beschuldigten verfasste. Weil es sich bei den Tatvorwürfen um häusliche Gewalt handelt und zur entsprechenden Sachverhaltsabklärung im Wesentlichen nur die sich entgegenstehenden Aussagen von D.________ und des Beschuldigten vorhanden sind, wird ihr Aussageverhalten im Rahmen der Beweiswürdigung von entscheidwesentlicher Bedeutung sein. Vor dem Hintergrund möglicher Beeinflussung von D.________ durch den Beschuldigten und dass auch der Gutachter festhielt, das grenzüberschreitende Verhalten des Beschuldigten scheine von seiner
Eifersucht und seinem Bestreben, die Beziehung zu D.________ aufrechtzuerhalten und sie zu kontrollieren, getrieben zu sein (U-act. 11.1.005, S. 4), kann nicht ohne erhebliche Zweifel ausgeschlossen werden, dass er im Falle seiner Entlassung versucht sein könnte, D.________ zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Gerade bei Fällen häuslicher Gewalt besteht die Gefahr, dass die beschuldigte Person in Freiheit versucht ist, das Opfer unter Druck zu setzen, die Belastungen gegen seinen Willen wahrheitswidrig zurückzunehmen oder zu relativieren (Urteil BGer 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.3 m.H.). Insofern liegen Hinweise auf eine fortbestehende Kollusionsgefahr vor. Der Vorwurf der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) wird aber von Amtes wegen verfolgt und die Staatsanwaltschaft ist auch nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt, das Verfahren betreffend Tätlichkeiten zum Nachteil der Ehegattin zu sistieren (vgl. Art. 55a Abs. 1 StGB; Riedo/Allemann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 55a StGB N 128). Hinzu kommt, worauf auch die Vorinstanz zutreffend hinweist, dass D.________ auch bezüglich der sie selbst betreffenden Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten bereits zwei Mal gerichtsverwertbar befragt wurde (polizeilich: U-act. 10.1.001; staatsanwaltschaftlich in Anwesenheit des Beschuldigten und des Verteidigers
Dispositiv
[vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO]: U-act. 10.2.003). Die Staatsanwaltschaft bringt nicht vor, D.________ diesbezüglich abermals einvernehmen zu wollen. Insofern liegt zumindest im Rahmen des Vorverfahrens keine Kollusionsgefahr mehr vor. Die Prüfung des Vorliegens einer Kollusionsgefahr mit Blick auf eine gerichtliche Befragung von D.________ (vgl. KG-act. 5, S. 3) kann sodann unterbleiben, weil sich eine Haftverlängerung aufgrund eines solchen Haftgrundes als unverhältnismässig erweisen würde, zumal die Staatsanwaltschaft zuvor Anklage erheben und zeitnah eine erstinstanzliche Hauptverhandlung durchgeführt werden müsste. Ausserdem wird es ohnehin dem Sachgericht obliegen, das Aussageverhalten von D.________ anlässlich einer gerichtlichen Einvernahme umfassend zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO) und dieses hätte auch Anzeichen einer möglichen Beeinflussung zu berücksichtigen. Im Übrigen können die Beeinflussungsversuche durch die Familie des Beschuldigten dem Beschuldigten selbst, wie die Vorinstanz korrekt erkennt, nicht angelastet werden (vgl. angef. Verfügung, E. 10). Die Vorinstanz verneinte den Haftgrund der Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO demnach zumindest im Ergebnis zu Recht.
3. Untersuchungshaft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr, Art. 221 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich dieser Drohung ist weder vorausgesetzt, dass sie als Straftat im Sinne von Art. 180 StGB zu qualifizieren ist (Urteile BGer 7B_252/2024 vom 18. März 2024 E. 2.2 und 7B_944/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.3), noch dass sie ausdrücklich geäussert wurde. Vielmehr kann sie auch konkludent erfolgen (BGE 137 IV 339 E. 2.4). Die Vorinstanz zitierte die Überlegungen von Dr. med. F.________ in der forensisch-psychiatrischen Kurzstellungnahme vom 28. Oktober 2024. Daraufhin erwog sie, in Nachachtung der vorläufigen Einschätzung des Gutachters, der von einer aktuellen und hohen Ausführungswahrscheinlichkeit für Gewaltstraftaten ausgehe und unter Berücksichtigung der erneuten Trennungssituation zwischen dem Beschuldigten und D.________, des Aufsuchens von E.________ durch den Beschuldigten Ende September sowie der Schwere der anfangs Oktober ausgesprochenen Drohungen bzw. Todesdrohungen, sei eine akute Ausführungsgefahr zu bejahen (angef. Verfügung, E. 11).
a) Der Beschuldigte rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, weil die Vorinstanz im Hinblick auf die Ausführungsgefahr nicht auf seine Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch eingegangen sei, sondern einzig auf das Gutachten abgestellt habe (KG-act. 1, S. 4).
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO). Wesentlicher Bestandteil dieses Anspruchs ist die in Art. 81 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a StPO verankerte Begründungspflicht, die verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der beschuldigten Person zudem ermöglichen soll, den Entscheid der Behörde sachgerecht anzufechten. Die beschuldigte Person wie im Übrigen auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Urteile BGer 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.1.2 und 6B_948/2013 vom 22. Januar 2015 E. 2.2.3; vgl. BGE 139 IV 179, E. 2.2; vgl. Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 81 StPO N 9). Haftentscheide sind angesichts des Beschleunigungsgebots möglichst kurz zu halten (vgl. Art. 226 Abs. 2 StPO). Andererseits sind umso höhere Anforderungen an die Begründung eines Entscheides zu stellen, je stärker dieser in die verfassungsmässigen Rechte eines Einzelnen eingreift. Bei Haftentscheiden muss die beschuldigte Person den Erwägungen die wesentlichen Gründe entnehmen können, weshalb das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht und die besonderen Haftgründe als erfüllt, Ersatzmassnahmen als ungenügend und die Haftanordnung als verhältnismässig erachtet (Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 226 StPO N 6).
Die Vorinstanz begründete die Ausführungsgefahr zwar im Wesentlichen gestützt auf die Kurzstellungnahme des Gutachters, berücksichtigte aber darüber hinaus auch die Trennung des Beschuldigten von D.________, das Aufsuchen von E.________ durch den Beschuldigten und die Schwere der anfangs
Oktober angeblich ausgesprochenen Drohungen. Entgegen der Verteidigung (Vi-act. 4, N 27 ff.) sei eine akute Ausführungsgefahr zu bejahen (angef. Verfügung, E. 11). Damit geht sie zwar im Zusammenhang mit der Ausführungsgefahr nicht näher auf die Stellungnahme des Beschuldigten vom
1. November 2024 (Vi-act. 4) ein, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohungen und die entsprechenden Einwände des Beschuldigten beurteilte sie aber bereits bei der Prüfung des Tatverdachts (angef. Verfügung, E. 8 f.). Den Erwägungen zur Ausführungsgefahr ist zu entnehmen, auf welche Überlegungen des Gutachters die Vorinstanz abstellte. Darüber hinaus berücksichtigte sie wie erwähnt weitere Umstände (Trennung des Beschuldigten von D.________, Aufsuchen von E.________ durch den Beschuldigten, Schwere der anfangs Oktober ausgesprochenen Drohungen). So war der Beschuldigte in der Lage, die Beschwerde angemessen zu begründen. Auch wenn die eigenen Erwägungen der Vorinstanz (d.h. ohne die Zitate der Kurzstellungnahme des Gutachters) sehr knapp ausfallen, vermögen diese angesichts des Beschleunigungsgebots gerade noch den Anforderungen an die Begründung eines Haftentscheides zu genügen. Im Übrigen konnte sich der Beschuldigte in seiner Beschwerde erneut zur Ausführungsgefahr äussern und werden seine Vorbringen nachfolgend beurteilt, sodass eine allfällige Verletzung seines Gehörsanspruchs als geheilt gelten würde, zumal eine Rückweisung an die Vorinstanz zur detaillierteren Begründung einem formalistischen Leerlauf gleichkäme und die Haftangelegenheit möglichst beförderlich zu behandeln ist (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3).
b) Der Beschuldigte macht geltend, betreffend den älteren Sachverhalt vom 27. September 2024 werde ihm weder eine explizite noch eine konkludente Drohung angelastet. Ebenso wenig werde ihm vorgeworfen, mit der Verwirklichung eines schweren Verbrechens gedroht zu haben. Zudem zeige das Verhalten des Privatklägers, dass dieser nicht von der Ernsthaftigkeit einer allfälligen Drohung ausgegangen sei (KG-act. 1, S. 5). Betreffend die angebliche Drohung am 9. Oktober 2024 sei nicht erstellt, dass er ausgesagt habe, seine Tradition gebiete es, den Liebhaber seiner Ehefrau zu töten. Die Vorinstanz begründe auch nicht, inwiefern die angebliche Drohung konkret und ernsthaft gewesen sein solle. Selbst der Schwiegervater, der die angebliche Drohung gehört haben wolle, habe zu Protokoll gegeben, dass er kein Wort glaube und die Drohung nicht ernst gemeint gewesen sei. Die Aussagen seiner Ehefrau vermöchten aufgrund des Zeitablaufs und weil sie genügend Zeit gehabt habe, sich mit den anderen Beteiligten abzusprechen, keine Ausführungsgefahr zu begründen (KG-act. 1, S. 5 ff.). Der Gutachter sei von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, dass sämtliche ihm vorgeworfenen Taten sich wie von der Staatsanwaltschaft behauptet abgespielt hätten. Bei dem vom Gutachter erwähnten Risiko für fortgeführte Tätlichkeiten und Verleumdungen handle es sich nicht um schwere Verbrechen. Selbst der Gutachter vermöge nicht zu konstatieren, dass aktuell eine akute Bedrohung bzw. eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit einer Begehung schwerer Verbrechen vorliege (KG-act. 1, S. 7 f.).
c) Die Ausführungsgefahr ist ein selbständiger Haftgrund, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen jedoch nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint (Urteile BGer 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.1 f. und 7B_1087/2024 vom 7. November 2024 E. 4.1; BGE 140 IV 19 E. 2.1.1).
d) In Untersuchungsdossier 2 wird der Beschuldigte u.a. verdächtigt, seit Mai 2024 E.________ bedroht und nachgestellt zu haben sowie D.________ seit Mitte August 2024 mehrfach gedroht zu haben, dass er E.________ zusammenschlagen werde. Zudem soll der Beschuldigte am 27. September 2024 E.________ auf einem Parkplatz in der Nähe des Geschäftsgebäudes der G.________ AG aufgelauert haben und ihm nachgegangen sein, wobei er einen Schraubenzieher in der rechten Hand gehalten habe (Vi-act. 1, S. 4). Die Vorinstanz verwies in der angefochtenen Verfügung auf die Erwägungen zum dringenden Tatverdacht in der Haftverfügung vom 14. Oktober 2024 (angef. Verfügung E. 8, i.V.m. U-act. 4.2.011 E. 7).
Der Tatvorwurf entspricht den Schilderungen von E.________ an seiner Einvernahme (U-act. 10.1.002, Frage 5). Er ergänzte, als der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug weggefahren sei, habe er gesehen, dass dieses keine Kontrollschilder habe. Daraufhin habe er gewusst, dass es der Beschuldigte ernst meine
(U-act. 10.1.002, Frage 9). Zum Nachweis zeigte er ein Foto des Fahrzeugs auf seinem Mobiltelefon (Beilage zu U-act. 10.1.002). An seiner zweiten Einvernahme bestätigte E.________ den Geschehensablauf (U-act. 10.2.005, Frage 8). Aufgrund seiner Beziehung zu D.________ gebe es Probleme, d.h. Drohungen, Nachstellungen, Pläne, dass er abgestochen und umgebracht werde (Fragen 53 f., 56). Er bestätigte, dass er die Drohungen und Nachstellungen ernst nehme (Frage 57). Gemäss WhatsApp-Screenshot des Mobiltelefons von D.________ vom 26. August 2024 teilte sie E.________ mit, dass der Beschuldigte einen Schraubenzieher und einen Schraubenschlüssel bei der Mittelkonsole seines Autos habe. Er (E.________) solle aufpassen. Sie habe Angst um ihn. Der Beschuldigte habe Asylsuchenden Fr. 1’000.00 bezahlt, um zu E.________ zu gehen (U-act. 10.1.005, Beilage). Diese Aussagen und Nachrichten legen nahe, dass E.________ und D.________ das Verhalten des Beschuldigten als Todesdrohung gegenüber E.________ auffassten und sie diese ernst nahmen. H.________, der Vater von D.________, wusste keine Details zum Vorfall vom 27. September 2024 (U-act. 10.2.006, Fragen 4, 10). Folglich ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe E.________ am 27. September 2024 beim Geschäftsgebäude der G.________ AG aufgelauert, sei diesem nachgegangen und habe ihm mit einem Schraubenzieher in der Hand (implizit) mit dem Tod gedroht, im derzeitigen Verfahrensstadium nicht von der Hand zu weisen.
Nach der Haftverfügung vom 14. Oktober 2024 (U-act. 4.2.011) sagte D.________ an ihrer Einvernahme vom 21. Oktober 2024 (U-act. 10.2.009), der Beschuldigte habe einen Racheplan gegenüber E.________ erwähnt, um seine Ehre wiederherzustellen. Er habe Asylsuchende beauftragt und bezahlt, die auf E.________ losgehen sollten. Am 27. September habe ihr E.________ geschrieben, dass der Beschuldigte ihn attackieren wolle. Der Beschuldigte habe ihr telefonisch gesagt, dass er seit 06:00 Uhr gewartet habe. Als E.________ losgelaufen sei, sei er ihm mit einem Gegenstand in der Hand nachgelaufen (Frage 9). Sie sei schockiert gewesen (Frage 13) und traue dem Beschuldigten zu, dass er E.________ etwas antun könnte (Frage 18). Auf Nachfrage bestätigte D.________, dass sie den Schraubenschlüssel in der Mittelkonsole im Toyota Prius gesehen habe (Fragen 31, 42). Die Schwester des Beschuldigten, I.________, habe im Kofferraum dieses Fahrzeugs Lederhandschuhe, eine
Eisenstange und einen Schraubenschlüssel gefunden (Fragen 57, 58, 62). Die Staatsanwaltschaft beauftragte in der Folge die Einvernahme von I.________ als Zeugin (U-act. 9.1.004). Die Rechtsanwältin von D.________ teilte dem Staatsanwalt am 11. Oktober 2024 mit, dass der Vater von D.________ ihr gesagt habe, der Beschuldigte habe ihm gestern oder vorgestern mitgeteilt, dass es ihm seine Tradition gebiete, den Liebhaber seiner Ehefrau umzubringen
(U-act. 3.2.003). H.________ sagte an seiner Einvernahme, der Beschuldigte habe die Drohungen seiner Ansicht nach nicht ernst gemeint. Es sei ihm ohne Absicht rausgerutscht (U-act. 10.2.007, Frage 15). Der Beschuldigte habe gesagt, er mache ihn (E.________) fertig, er bringe ihn um. Es könne sein, dass ihm dies aufgrund der Emotionen so rausgerutscht sei. Ob dies wirklich so gemeint gewesen sei, wisse er nicht (Frage 17). An der zweiten Befragung antwortete H.________ auf die Frage, warum er den Vorfall bei seiner ersten Befragung einige Stunden zuvor nicht erwähnt habe, er habe die Fragen beantwortet, die ihm gestellt worden seien. Er sei nicht tief ins Detail gegangen
(U-act. 10.2.007, Frage 28). Bis heute habe er dem Beschuldigten nicht zugetraut, E.________ tatsächlich umzubringen. Ab der Einvernahme (vom Morgen) sei er sich aber nicht mehr sicher (Frage 37). Er habe auf dem Heimweg gedacht, aufgrund des Telefonats und der Vorgeschichte könne ein kleines Wort eine grosse Bedeutung haben (Frage 38). D.________ bestätigte in ihrer Einvernahme den Inhalt der Telefonnotiz vom 11. Oktober 2024 (U-act. 10.2.009, Frage 81). Als sie die Aussage des Beschuldigten beim Gespräch mit der Anwältin gehört habe, sei sie sehr emotional und aufgebracht gewesen (Frage 78). Sie habe Angst um E.________ gehabt (Frage 79).
Demnach bestätigte D.________ die Drohungen des Beschuldigten zum Nachteil von E.________. Aus ihren Aussagen ist zu schliessen, dass sie auch nach der Haftverfügung vom 14. Oktober 2024 die Drohungen des Beschuldigten weiterhin ernst nahm. H.________ scheint sich im Verlauf des Verfahrens ebenfalls von der Ernsthaftigkeit der Drohungen überzeugt zu haben. Wie seine anfänglich anderslautenden Aussagen zu werten sind, wird anhand der Beweiswürdigung im Endentscheid zu beurteilen sein. Vorliegend ist entscheidend, dass der Beschuldigte bereits mehrfach erkennen liess, dass ein schweres Gewaltdelikt zum Nachteil von E.________ ernsthaft zu befürchten ist. Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (Urteil BGer 7B_965/2024 vom 20. September 2024 E. 5.1 m.H.). Dies trifft vorliegend zu.
e) Dr. med. F.________ hielt in der forensisch-psychiatrischen Kurzstellungnahme vom 28. Oktober 2024 (U-act. 11.1.005) fest, mit der Trennung von D.________ scheine sich nach einer initialen Beruhigung die Fixation auf den (ehemaligen) Geliebten der Ehefrau umgelagert zu haben. Insgesamt sei die besondere Beziehungsdynamik, die ausgesprochene Fixation des Exploranden und die ungünstige Entwicklung zu wiederholter, sich in ihrer Intensität steigernder Delinquenz als prognostisch äusserst ungünstig zu werten. Eine erste Analyse unter Einbezug etablierter Risikoinstrumente ergebe ein geringes Risiko für allgemeine Sexualdelinquenz, aber ein substantielles Risiko für fortgeführte Delinquenz im Rahmen der Beziehung zu D.________. Dabei sei nicht nur die Ehefrau selbst, sondern auch Personen in ihrem Nahfeld, besonders der (ehemalige) Geliebte E.________, von diesem Risiko betroffen. Das Risiko für fortgeführte Tätlichkeiten und Verleumdung gegenüber D.________ erscheine hochgradig wahrscheinlich, das Risiko für sexuell übergriffiges Verhalten jedoch nach aktuellem Kenntnisstand eher gering bzw. bestehe nur in einer hochspezifischen Konstellation. Hinsichtlich des Risikos für eine Progression der Drohung und dem Nachstellen von E.________ hin zu Gewaltanwendung sei die Ausführungsgefahr zu beurteilen (S. 5). Der Psychiater kam zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschuldigte alle Risikofaktoren für eine tatsächliche Umsetzung der Drohungen erfülle, weswegen aktuell von einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine Progression hin zu Gewaltstraftaten ausgegangen werden müsse, wobei eine abschliessende Aussage nicht getätigt werde könne (S. 6).
Der Beschuldigte moniert, der Gutachter gehe von der unzutreffenden Annahme aus, sämtliche Tatvorwürfe hätten sich wie von der Staatsanwaltschaft behauptet abgespielt (KG-act. 1, S. 7).
Zutreffend ist, dass der Gutachter einleitend zur Risikoeinschätzung offenlegte, dass er in der Folge von zutreffenden Tatvorwürfen ausgehe (U-act. 11.1.005, S. 4). Präzisierend ist aber zu berücksichtigen, dass er ebenso festhielt, der Beschuldigte bestreite ihm gegenüber alle Tatvorwürfe. Der Gutachter war sich demnach explizit bewusst, dass die Tatvorwürfe noch nicht definitiv untersucht sind. Zudem stützt er sich bei seiner Einschätzung auch auf seine eigene Untersuchung des Beschuldigten am 24. Oktober 2024 (vgl. S. 1 f.), die Schilderungen des Beschuldigten zum Sachverhalt (S. 3) und die Ergebnisse der
kriminalprognostischen Risikoinstrumente (S. 5). Des Weiteren unterscheidet der Gutachter zwischen dem Risiko für Tätlichkeiten und Verleumdungen gegenüber D.________, wobei es sich bei solchen nicht um für die Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO erforderliche schwere Verbrechen handelt, und dem Risiko für die tatsächliche Umsetzung der relevanten angeblichen Drohungen sowie der Progression hin zu Gewaltstraftaten gegenüber E.________. Der Gutachter spricht zwar nicht von einer akuten Bedrohung, wertet aber die Nachstellungen gegenüber E.________ als Vorbereitungshandlungen, was zusammen mit der Beziehungsdynamik und der Fixation des Beschuldigten auf die Beziehung ungünstig sei sowie für eine hohe Ausführungsgefahr spreche (S. 5 f.). Die Umschreibung der Beziehungsdynamik zu D.________ und die Fixierung des Beschuldigten auf diese Beziehung umschreibt der Gutachter als wesentlich für die Deliktsgefahr zum Nachteil von E.________. Insofern trägt er dem psychischen Zustand des Beschuldigten Rechnung (vgl. Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 221 StPO N 18). Angesichts der bislang vorhandenen Aussagen und Beweise sowie gestützt auf die nachvollziehbare Kurzstellungnahme des Gutachters bejahte die Vorinstanz den Haftgrund der Ausführungsgefahr demzufolge zu Recht. Die Staatsanwaltschaft wird die Situation neu zu beurteilen haben, sobald das von ihr bis am 16. Dezember 2024 angekündigte Vollgutachten vorliegt.
4. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ist anstelle von Untersuchungshaft als mildere Vorkehr eine Ersatzmassnahme anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck erfüllt. Überdies darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der Sanktion rückt (Urteil BGer 1B_104/2018 vom
14. März 2018 E. 2.2 m.H.). Am 2. Mai 2024 ordnete die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht anstelle von Untersuchungshaft vorläufig bis am 29. Juli 2024 ein Kontakt- und Rayonverbot an (U-act. 4.1.012). Gemäss E-Mail der Rechtsanwältin von D.________ vom 4. Juni 2024 (U-act. 3.1.010) sagte der Beschuldigte D.________ am 30. Mai 2024, dass er während ihrer Abwesenheiten mehrmals die Wohnung betreten habe um zu prüfen, ob bereits jemand anderes in die Wohnung eingezogen sei. Daraufhin verwarnte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten am 5. Juni 2024 (U-act. 4.1.013). Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Wohnung von D.________ unerlaubterweise betreten zu haben, macht aber geltend, es werde nicht ausgeführt, wann dies geschehen sein soll. D.________ habe die Ersatzmassnahmen untergraben, indem sie ihn selbst kontaktiert habe (KG-act. 1, S. 9). Es sind jedenfalls keine Hinweise ersichtlich, wonach D.________ den Beschuldigten fälschlicherweise des unerlaubten Betretens ihrer Wohnung bezichtigt hätte. Vor diesem Hintergrund erscheinen Ersatzmassnahmen wie ein Kontakt- und Rayonverbot im Hinblick auf die hohe Wahrscheinlichkeit einer schweren Gewalttat zum Nachteil von E.________ aktuell nicht als genügend. Schliesslich ist im Hinblick auf die beantragte Dauer der Haftverlängerung bis am 28. Januar 2025 zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft dem Gutachter eine Frist bis am 16. Dezember 2024 ansetzte, um das Gutachten einzureichen (U-act. 11.1.002). Daraufhin ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Art. 188 StPO). Zudem wären je nach Befund des Gutachters Ersatzmassnahmen oder anderweitige Begleitmassnahmen aufzugleisen, was ebenfalls einige Zeit beanspruchen könnte. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 12. Oktober 2024 in Haft (Vi-act. 1, S. 1), sodass diese bei der beantragten Verlängerung gut drei
Monate dauern würde, was angesichts der Strafandrohung für den Vorwurf der Vergewaltigung (Dossier 1) von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe
(Art. 190 Abs. 1 StGB) noch nicht als unverhältnismässig erscheint.
5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschuldigte die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), den amtlichen Verteidiger (2/R) und die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten ZME 2024 142) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ü) und die Kantonsgerichts-kasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
5. Dezember 2024 amu
BEK 2024 184
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 96 SVGart. 96 LCRart. 96 LCStr
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
7B_463/2023
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
7B_463/2023
1B_409/2017
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 55a StGBart. 55a CPart. 55a CP
Art. 55a StGBart. 55a CPart. 55a CP
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
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Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
7B_252/2024
7B_944/2023
BGE 137 IV 339ATF 137 IV 339DTF 137 IV 339
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
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Art. 81 StPOart. 81 CPPart. 81 CPP
7B_218/2022
6B_948/2013
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7B_259/2024
7B_1087/2024
BGE 140 IV 19ATF 140 IV 19DTF 140 IV 19
7B_965/2024
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1B_104/2018
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