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Entscheid

BEK 2024 185

Präsidial

5. Dezember 2024Deutsch8 min

21. Oktober 2024 gegen die Gesuchsgegnerin das Konkursbegehren für die betriebene Forderung von Fr. 2’500.00 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 2’400.00 seit 25. März 2023 und für Betreibungskosten von Fr. 206.60 ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 3’100.60 (inkl. Gebühren, Kosten und Zinsen sowie Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 2). An der Konkursverhandlung vom 7. November 2024 erschien keine der Parteien (Vi-act. 3, E. 2). Der Einzelrichter eröffnete gleichentags den Konkurs (Vi-act. 3, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 erhob er von der Gläubigerin, jedoch zulasten der Schuldnerin

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 5. Dezember 2024

BEK 2024 185

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 7. November 2024, ZES 2024 554);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Gesuchstellerin reichte beim Bezirksgericht March am

21. Oktober 2024 gegen die Gesuchsgegnerin das Konkursbegehren für die betriebene Forderung von Fr. 2’500.00 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 2’400.00 seit 25. März 2023 und für Betreibungskosten von Fr. 206.60 ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 3’100.60 (inkl. Gebühren, Kosten und Zinsen sowie Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 2). An der Konkursverhandlung vom 7. November 2024 erschien keine der Parteien (Vi-act. 3, E. 2). Der Einzelrichter eröffnete gleichentags den Konkurs (Vi-act. 3, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 erhob er von der Gläubigerin, jedoch zulasten der Schuldnerin

(Vi-act. 3, Dispositivziffer 2).

Erwägungen

2.

Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 14. November 2024 Beschwerde ein (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 15. November 2024 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, innert (noch) laufender Rechtsmittelfrist die Beschwerde zu verbessern sowie die Konkurshinderungsgründe nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zu begründen und nachzuweisen. Zusätzlich setzte ihr die Verfahrensleitung eine Frist bis am 5. Dezember 2024 für die Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 (KG-act. 2). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 18. November 2024 zugestellt (Sendungsverfolgung der Post, Anhang zu KG-act. 2). Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. Den Kostenvorschuss bezahlte sie ebenso wenig.

3.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (lit. b) der Vor­instanz

geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Konkurseröffnung kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG im Beschwerdeverfahren auch dann aufgehoben werden, wenn die Beschwerdeführerin beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und sie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Person ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO,

Art. 174 Abs. 2 SchKG) sie sich beruft und welche Mängel des angefochtenen Entscheides sie rügt (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Person hat sich mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 5 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2).

a) In formeller Hinsicht behauptet die Beschwerdeführerin, sämtliche Post „diesbezüglich“ habe die Firmenadresse in E.________ nie erreicht (KG-act. 1). Eine Begründung, welche (gerichtliche) Sendung sie nicht erhalten haben soll, ist der Beschwerde aber nicht zu entnehmen. Die Konkursandrohung vom 30. Oktober 2023 wurde an C.________ zugestellt (Vi-act. 1, Beilage 2), den die Beschwerdeführerin selbst als Bevollmächtigten angibt (KG-act. 1). Die

Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung vom 22. Oktober 2024 erfolgte am 25. Oktober 2024 aufgrund eines Nachsendeauftrages am Schalter der Poststelle in F.________. Als Empfangsperson unterzeichnete D.________ (Vi-act. 2, Sendungsverfolgung der Post), der im Namen der Beschwerdeführerin die Beschwerde unterschrieb (KG-act. 1). Die angefochtene Verfügung vom 7. November 2024 (Versand gleichentags: Vi-act. 4, Beilage) holte die Beschwerdeführerin zwar nicht ab (Vi-act. 4, Sendungsverfolgung der Post). Aufgrund der zuvor erfolgreichen Zustellung der Vorladung musste sie aber mit einer weiteren gerichtlichen Zustellung rechnen, weshalb die nicht abgeholte Einschreibesendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt galt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Beschwerdeführerin musste denn auch spätestens am Tag der Beschwerdeerhebung, d.h. am

Dispositiv

14. November 2024, Kenntnis von der angefochtenen Verfügung erlangt haben. Die Zustellungen erfolgten somit rechtmässig und die Rechtsmittelfrist ist zugunsten der Beschwerdeführerin ab deren spätesten Kenntnisnahme der angefochtenen Verfügung am 14. November 2024 zu berechnen. Die Beschwerdefrist lief demnach (zufolge Verlängerung auf einen Werktag:

Art. 142 Abs. 3 ZPO) am Montag 25. November 2024 ab.

b) In materieller Hinsicht setzt sich die Beschwerdeführerin in keinerlei Weise mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Sie begründet nicht, weshalb die Vor­instanz im Hinblick auf die Voraussetzungen der Konkurseröffnung das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich

unrichtig festgestellt haben soll. Sodann müssen sich die Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht) innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20a). Es genügt deshalb nicht, dass sich die Beschwerdeführerin angeblich bezüglich der Höhe der Forderung in Kontakt mit der Beschwerdegegnerin befinde (KG-act. 1). Den angeblichen Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des Konkurses

(KG-act. 1) hätte die Beschwerdeführerin durch Urkunden zu beweisen

(Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 24). Der Beschwerde ist aber keine entsprechende Beilage zu entnehmen. Sodann behauptet die Beschwerdeführerin, die Höhe der betriebenen Forderung sei ungerechtfertigt (KG-act. 1). Eine Begründung, warum sie den Betrag als zu hoch erachtet, fehlt jedoch gänzlich.

c) Die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG begründet die Beschwerdeführerin mit keinem Wort. Sie reichte trotz Hinweises (KG-act. 2) weder einen Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen noch Kreditoren- und Debitorenlisten ein, weshalb die finanzielle Struktur der Gesellschaft und ihre Liquidität nicht beurteilbar sind. Mangels eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs können auch die Zahlungsgewohnheiten der Beschwerdeführerin nicht eruiert werden. In diesem Punkt fehlt jegliche Begründung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdebegründung ist nicht bloss mangelhaft, sondern in Bezug auf die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit inexistent. Folglich ist auf die Beschwerde wegen fehlender Begründung nicht einzutreten (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 18 i.V.m. Art. 321 N 7). Wäre auf sie einzutreten, wäre sie aus den erwähnten Gründen abzuweisen.

4. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), was ebenfalls für eine ein Rechtsmittel einlegende Partei gilt (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 98 ZPO N 4). Wird der Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein

(vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeführerin zahlte den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren innert der bis am 5. Dezember 2024 angesetzten Frist nicht, auf eine Nachfristansetzung konnte jedoch verzichtet werden, weil ohnehin auf die Beschwerde wegen fehlender Begründung nicht einzutreten ist.

5. Auf die Beschwerde ist präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mangels Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Beschwerdever­fahren entstand ihr kein Aufwand, sodass keine Entschädigung anfällt;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 3), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 3), das Grundbuch- und Konkursamt March (je 1/R), das Betreibungsamt Galgenen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

5. Dezember 2024 amu

BEK 2024 185

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

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Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

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5A_247/2013

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Art. 321n 7art. 321n 7art. 321n 7

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§ 40 JG

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