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Entscheid

BEK 2024 186

Präsidial

16. Dezember 2024Deutsch4 min

1. Am 11. November 2024 reichte A.________ gegen diverse Mitglieder des Verwaltungsgerichts Schwyz, des Rechts- und Beschwerdedienstes des Kantons Schwyz sowie der Fürsorgebehörde C.________ Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung ein. Gleichzeitig stellte sie gegen B.________, Staatsanwältin bei der 2. Abteilung, ein Ausstandsgesuch, welches die Staatsanwältin mit Eingabe vom 14. November 2024 dem Kantonsgericht unterbreitete und beantragte, das Gesuch sei kostenpflichtig abzuweisen

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 16. Dezember 2024

BEK 2024 186

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

B.________, Staatsanwältin der 2. Abteilung,

Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Gesuchsgegnerin,

betreffend

Ausstand

(Gesuch vom 11. November 2024, SU 2024 10347, SU 2024 10348 und

SU 2024 10349);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 11. November 2024 reichte A.________ gegen diverse Mitglieder des Verwaltungsgerichts Schwyz, des Rechts- und Beschwerdedienstes des Kantons Schwyz sowie der Fürsorgebehörde C.________ Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung ein. Gleichzeitig stellte sie gegen B.________, Staatsanwältin bei der 2. Abteilung, ein Ausstandsgesuch, welches die Staatsanwältin mit Eingabe vom 14. November 2024 dem Kantonsgericht unterbreitete und beantragte, das Gesuch sei kostenpflichtig abzuweisen

(KG-act. 1 und 2). Der Gesuchstellerin wurde das Überweisungsschreiben bzw. die Stellungnahme der Staatsanwältin sowie deren Schreiben vom 21. November 2024, worin sie mitteilte, dass die Eingabe der Gesuchstellerin vom 11. November 2024 (Strafanzeige mit Ausstandsgesuch) das bisher einzige Aktenstück im Verfahren SU A2 2024 10347-10349 sei (KG-act. 4), unter Einräumung einer nicht erstreckbaren zehntägigen Frist zur Einreichung von allfälligen Gegenbemerkungen am 22. November 2024 zugestellt

(KG-act. 5). Die Gesuchstellerin liess sich bis dato nicht vernehmen bzw. es gingen keine weiteren Eingaben ein.

Erwägungen

2.

Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen

(Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss eine Begründung enthalten und sich gegen die Mitwirkung einer bestimmten Person im konkreten Verfahren richten. Ausserdem müssen konkrete Tatsachen für die geltend gemachte

Befangenheit dargelegt werden. Die blosse Behauptung eines

Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht (Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 58 StPO N 2 und 4;

Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 58 StPO N 9). Bei

völligem Fehlen einer Substanziierung des Ausstandsgesuchs ist auf dieses nicht einzutreten (Keller, a.a.O., Art. 58 StPO N 11).

3.

Die Gesuchstellerin macht geltend, die Staatsanwältin bearbeite seit dem 5. Juli 2024 ihren Strafantrag gegen die Fürsorgebehörde nicht, womit sie das Vorgehen dieser Behörde gutheisse (KG-act. 2 S. 3). Ein solches Vorbringen stellt jedoch eine blosse pauschale Unterstellung dar und vermag einen

Ausstandsgrund in keiner Weise zu untermauern. Darüber hinaus nennt die Gesuchstellerin nicht ansatzweise konkrete Tatsachen, die auf eine Befangenheit hindeuten könnten.

4.

Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch mangels hinreichender Begründung präsidial (§§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 zulasten der Gesuchstellerin (Art. 59 Abs. 4 StPO);-

verfügt:

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Ausstandsverfahren von Fr. 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/R), die Amtsleitung/zentraler Dienst (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

16.

Dezember 2024 amu

BEK 2024 186

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

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§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF