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Entscheid

BEK 2024 187

Präsidial

9. Januar 2025Deutsch10 min

1. Am Sonntag, 29. August 2021, brach auf dem Motorboot von D.________ (Beschuldigter) im Segelhafen I.________ ein Brand aus, der sich ab 23:44 Uhr durch eine Explosion, einen hellen Lichtschein und ein Knallgeräusch manifestierte. Das Motorboot des Beschuldigten wurde dabei vollständig zerstört. In der Folge griff der Brand auf eine Vielzahl von Booten über, die ebenfalls zerstört oder zumindest beschädigt wurden

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 9. Januar 2025

BEK 2024 187

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiberin Heidi Dörig.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

3. F.________,

Privatkläger und Beschwerdegegner,

4. G.________,

Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,

5. H.________,

Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

11. November 2024, SU 2021 7727);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am Sonntag, 29. August 2021, brach auf dem Motorboot von D.________ (Beschuldigter) im Segelhafen I.________ ein Brand aus, der sich ab 23:44 Uhr durch eine Explosion, einen hellen Lichtschein und ein Knallgeräusch manifestierte. Das Motorboot des Beschuldigten wurde dabei vollständig zerstört. In der Folge griff der Brand auf eine Vielzahl von Booten über, die ebenfalls zerstört oder zumindest beschädigt wurden

(vgl. KG-act. 1/2, S. 1).

a) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erliess am 2. März 2023 einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB und fahrlässigen Vergehens gegen das

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer im Sinne von

Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 6 GSchG, gegen den der Beschuldigte fristgerecht Einsprache erhob (U-act. 14.1.01; U-act. 14.1.03). Nach der Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 11. November 2024 ein (KG-act. 1/2).

b) Gegen die Einstellungsverfügung vom 11. November 2024 erhob der Privatkläger A.________ (Beschwerdeführer) am 18. November 2024 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren gegen den Beschuldigten weiterzuführen. Überdies beantragte der Beschwerdeführer weitere Beweisabnahmen, insbesondere Zeugenbefragungen sowie die Abklärung verschiedener Fragen (KG-act. 1, S. 2 f.). Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeant­wort vom 28. November 2024 die Beschränkung des Verfahrens auf die Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (KG-act. 4, S. 2). Die Staatsanwaltschaft verlangte mit Vernehmlassung vom 29. November 2024 die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5, S. 1).

Erwägungen

2.

Die Einstellungsverfügung ist mit Beschwerde anfechtbar

(Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen, ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat.

a) Der Beschuldigte bringt in der Beschwerdeant­wort vom

28.

November 2024 vor, der Beschwerdeführer habe sich gemäss seiner Erklärung vom 22. Juni 2022 lediglich als Zivilkläger und nicht auch als Strafkläger konstituiert, womit dieser unwiderruflich auf die einschlägigen Rechte als Strafkläger verzichtet habe. Die Beschwerde vom 18. November 2024 richte sich jedoch ausschliesslich auf den Strafpunkt, was nur der Strafkläger

geltend machen könne, nicht aber der Zivilkläger (KG-act. 4, S. 2 ff.). Gemäss dem Beschuldigten sei vorliegend also die Legitimation des Beschwerdeführers zu verneinen.

b) Nach Art. 322 Abs. 2 StPO können die Parteien die Einstellungsverfügung innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Entgegen dem Wortlaut sind nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO zur Beschwerde legitimiert, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids haben, also durch die Einstellungsverfügung beschwert sind

(Art. 382 Abs. 1 StPO; Heiniger/Rickli, BSK, 3. A. 2023, Art. 322 StPO N 6). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen

Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituierten, können eine Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten, es sei denn, die geschädigte Person hatte noch keine Gelegenheit, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (BGer, Urteil 7B_50/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1). Dabei gilt es jedoch zu differenzieren, ob sich die geschädigte Person nur im Zivilpunkt oder nur im Strafpunkt oder in beiden Bereichen im Verfahren als

Privatklägerschaft konstituierte (vgl. KGer SZ, Beschluss BEK 2017 191 vom 24. Juli 2018 E. 1). Nach der Praxis und der herrschenden Lehre ist die

geschädigte Person nur dann zur Anfechtung der Einstellungsverfügung legitimiert, wenn sie sich als Privatklägerin im Strafpunkt konstituierte. Die Privatklägerschaft, die sich lediglich als Zivilklägerin i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO am Verfahren beteiligt, ist nicht beschwerdelegitimiert (Schaffner, Legitimation der Privatkläger zur Beschwerde ans Bundesgericht, in: plädoyer 03/2022, S. 32 ff., S. 32; Galeazzi, Der Zivilkläger im Strafbefehls- und im abgekürzten Verfahren, 2016, S. 49; Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, N 1261 Fn. 145; OGer BE, Beschluss BK 21 184 vom 30. August 2021 E. 2.5; KGer GR, Beschluss SK2 13 13 vom 28. März 2013 E. 2.a). Die Strafprozessordnung gibt dem Zivilkläger keinen Anspruch auf die Durchführung eines Strafverfahrens (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 10).

c) Zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer besteht Einigkeit darin, dass sich letzterer mit Erklärung vom 22. Juni 2022 lediglich als Zivilkläger konstituierte (KG-act. 1, S. 3; KG-act. 4, S. 3 f.). Die Frage nach der Konstituierung als Strafkläger verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich (U-act. 3.11.03). Diesbezüglich stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er als Eigentümer eines bei dem Brand erheblich beschädigten Bootes und damit als Geschädigter ein ausgewiesenes Interesse daran habe, dass die rechtliche Verant­wortlichkeit für den Brand geklärt werde und er seinerseits den erlittenen Schaden gegenüber dem Verant­wortlichen

geltend machen könne. Der Beschwerdeführer habe deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der Einstellungsverfügung (KG-act. 1, S. 3). Allerdings verzichtete der Beschwerdeführer mit dem ausdrücklichen Verzicht auf eine Konstituierung im Strafpunkt in diesem Umfang auch auf die entsprechenden Verfahrensrechte (KGer GR,

Beschluss SK2 13 13 vom 28. März 2013 E. 2.a). Als blosser Zivilkläger hat der Beschwerdeführer nur diejenigen Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 StPO). Da die Einstellungsverfügung aber nur den Strafpunkt betrifft und darin keine

Zivilklagen behandelt werden, fehlt es dem Beschwerdeführer als blossem Zivilkläger an der notwendigen Beschwer und damit an der Legitimation zur Anfechtung der Einstellung des Strafverfahrens. Eine Zivilklage hängt nach Art. 122 ff. StPO zwar in gewisser Weise von der Behandlung der Strafsache ab. Dies genügt jedoch nicht für die Begründung eines rechtlich geschützten Interesses des Zivilklägers an einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung (vgl. Galeazzi, a.a.O., S. 49; Jositsch/Schmid, a.a.O., N 1261 Fn. 145). Hinzu kommt, dass das Formular bezüglich der Konstituierung als Privatklägerschaft, das der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft erhielt und ausgefüllt zurückschickte, einen Hinweis auf die Unterschiede zwischen der Konstituierung im Straf- und/oder Zivilpunkt enthält (U-act. 3.11.03). Um die Möglichkeit einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung abzusichern, muss sich ein Geschädigter (auch) als Strafkläger konstituieren (Schaffner, a.a.O., S. 32; Demarmels, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren, 2018, S. 36 f.), was der Beschwerdeführer unterliess. Als

Privatkläger im Zivilpunkt ist der Beschwerdeführer folglich nicht beschwerdelegitimiert.

d) Zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert sind

neben den Parteien andere Verfahrensbeteiligte nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids haben (Art. 322 Abs. 2 StPO; Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 322 StPO N 6). Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt vor, wenn der Beschwerdeführer direkt und unmittelbar in seinen eigenen Rechten betroffen ist, was nicht der Fall ist, wenn er durch eine blosse Reflexwirkung betroffen ist. Der Beschwerdeführer muss nachweisen, dass der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt, die den Schutz seiner Interessen bezweckt und ihm damit ein subjektives Recht einräumt (BGE 145 IV 161 E. 3.1). Der angefochtene Entscheid muss sich persönlich und direkt negativ auf den Beschwerdeführer auswirken (Demarmels, a.a.O., S. 83). Zu bejahen wäre ein rechtlich geschütztes Interesse und damit die Beschwerdelegitimation beispielsweise bei einer Nichtzulassung als Privatklägerschaft (KGer GR, Beschluss SK2 13 13 vom 28. März 2013 E. 2.b). Allerdings bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich vor, er habe ein ausgewiesenes Interesse daran, dass die

rechtliche Verant­wortlichkeit für den Brand geklärt werde, damit er seinen Schaden gegenüber dem Verant­wortlichen geltend machen könne

(KG-act. 1, S. 3). Damit legt er nicht dar, dass sich die Einstellungsverfügung direkt negativ auf seine Rechtsposition auswirkt. Vielmehr wird die Zivilklage bei Einstellung des Strafverfahrens lediglich auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). Im Übrigen ergibt sich ebenso wenig aus den Akten, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Einstellungsverfügung in seinen eigenen Rechten persönlich und unmittelbar betroffen sein soll. Mangels rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung der

Einstellungsverfügung ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers damit auch nach Art. 105 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO zu

verneinen.

3.

Auf die Beschwerde ist präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Der Beschuldigte ist für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 StPO bzw. Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) sieht für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 180.00 bis Fr. 5’000.00 vor. Dieses bemisst sich nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand. Mangels Honorarnote hat das Gericht das Honorar ermessensweise festzusetzen (§§ 2, 6 und 13 GebTRA). In

Anbetracht des Beschwerdeverfahrens gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, der nicht umfangreichen Beschwerdeant­wort (KG-act. 4) sowie der nicht besonders komplexen Rechtsfragen, aber auch angesichts der Wichtigkeit der Sache für den Beschuldigten erscheint eine Entschädigung für die Aufwendungen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zulasten des Staats angemessen;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 1’200.00 wird dem Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Der Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von

Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), an die Privatkläger (je 1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die

4.

Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die

Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

9.

Januar 2025 amu

BEK 2024 187

Art. 222 StGBart. 222 CPart. 222 CP

Art. 70 GSchGart. 70 LEauxart. 70 LPAc

Art. 6 GSchGart. 6 LEauxart. 6 LPAc

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

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7B_50/2024

BEK 2017 191

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Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

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Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

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