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Entscheid

BEK 2024 189

Kammer

21. März 2025Deutsch16 min

1. C.________ und D.________, Paten des durch Trisomie 21 beeinträchtigten F.________, reichten bei der KESB Bern Mittelland Nord mit E-Mail vom 23. November 2021 eine Gefährdungsmeldung ein (U-act. 8.1.004/21 f.). In der Folge erstattete F.________s Mutter, A.________, am 25. Februar 2022 Strafanzeige und stellte, sich als Straf- und Zivilklägerin konstituierend, Strafantrag wegen Verleumdung und übler Nachrede, ohne im kantonalen Verfahren Zivilforderungen zu beziffern und zu belegen. Die Paten hätten wahrheitswidrig behauptet, dass sie von ihrem Sohn wie als Monster gesprochen, ihn nicht akzeptiert, nicht altersentsprechend gefördert und im Scheidungsprozess instrumentalisiert habe (U-act. 8.1.004/1 f.). Die Staatsanwaltschaft entschied mit separaten Verfügungen vom 14. Juni 2022 keine Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten durchzuführen, weil die Gefährdungsmeldung nur Beobachtungen enthalte, um in objektiv sachbezogener, auf das Notwendige beschränkter und nicht unnötig verletzender Art und Weise der KESB die Hintergründe verständlich zu machen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 21. März 2025

BEK 2024 188 und 189

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

2. C.________ und D.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren (zweiter Rechtsgang)

(Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2022, SU 2022 4627 und 4628);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. C.________ und D.________, Paten des durch Trisomie 21 beeinträchtigten F.________, reichten bei der KESB Bern Mittelland Nord mit E-Mail vom 23. November 2021 eine Gefährdungsmeldung ein (U-act. 8.1.004/21 f.). In der Folge erstattete F.________s Mutter, A.________, am 25. Februar 2022 Strafanzeige und stellte, sich als Straf- und Zivilklägerin konstituierend, Strafantrag wegen Verleumdung und übler Nachrede, ohne im kantonalen Verfahren Zivilforderungen zu beziffern und zu belegen. Die Paten hätten wahrheitswidrig behauptet, dass sie von ihrem Sohn wie als Monster gesprochen, ihn nicht akzeptiert, nicht altersentsprechend gefördert und im Scheidungsprozess instrumentalisiert habe (U-act. 8.1.004/1 f.). Die Staatsanwaltschaft entschied mit separaten Verfügungen vom 14. Juni 2022 keine Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten durchzuführen, weil die Gefährdungsmeldung nur Beobachtungen enthalte, um in objektiv sachbezogener, auf das Notwendige beschränkter und nicht unnötig verletzender Art und Weise der KESB die Hintergründe verständlich zu machen.

a) Gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen beschwerte sich die Strafantragstellerin mit separaten Eingaben vom 27. Juni 2022 rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragte, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und das Verfahren zur Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Beschwerdekammer beschloss am 15. März 2023, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (BEK 2022 103 und 104). Die Beschwerdekammer stellte auf die Umschreibungen des Sachverhalts im Strafantrag und nicht auf die darüberhinausgehenden Tatsachenbehauptungen in den Beschwerden ab, wonach die Beschuldigten sie einer Straftat und der Behindertenfeindlichkeit bezichtigt hätten, und trat auf diese beiden Punkte nicht ein (BEK 2022 103 und 104 E. 3 vor lit. a). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, durch Vorwürfe der Beschuldigten gegen sie wegen angeblich moralisch verwerflichen Verhaltens in ihrer Ehre verletzt worden zu sein, führte die Beschwerdekammer aus (ebd. lit. a-c):

Erwägungen

a) Fragen danach, ob die von den Beschuldigten beschriebenen Situationen für eine Gefährdungsmeldung ausreichend sind, betreffen kindesschutzrechtliche Belange und sind nicht Thema einer allfälligen strafrechtlichen Rufschädigung (vgl. BEK 2018 29 vom 3. Mai 2018 E. 3.a). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen, wobei nicht die Wertmassstäbe der angeblich verletzten Person gelten (BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2 m.H.).

b) Die Beschwerdeführerin erachtet es als per se verletzend, jemanden als Monster zu bezeichnen. Insbesondere bei einem mit Trisomie 21 geborenen Kind sei diese Bezeichnung eine gesellschaftlich geächtete Handlung. Indes behaupteten die Beschuldigten nicht, die Beschwerdeführerin habe den Sohn als Monster bezeichnet, und warfen ihr somit keine entsprechende Verhaltensweise vor. Vielmehr beschrieben sie, die Redensweise der Beschwerdeführerin derart wahrgenommen zu haben, als dass sie von ihrem Sohn wie von einem Monster sprechen würde. Bezichtigen die Beschuldigten die Beschwerdeführerin weder, ihren Sohn moralisch verwerflich als Monster bezeichnet zu haben noch wie gesagt der Behindertenfeindlichkeit, liegt kein Ehrverletzungssachverhalt vor.

c) Die vorliegend mit dem Strafantrag als ehrverletzend beanstandeten Meldungen der Beschuldigten, die Beschwerdeführerin würde ihren Sohn nicht akzeptieren und ihn nicht seinen Bedürfnissen entsprechend fördern, laufen auf die Meldung einer Überforderung der Beschwerdeführerin durch ihren beeinträchtigten Sohn hinaus. Weder die entsprechende Überzeugung der Beschuldigten noch deren Beschreibungen in der Gefährdungsmeldung noch die Behauptung, den Sohn im Scheidungsverfahren zu instrumentalisieren, enthalten den Vorwurf, die Beschwerdeführerin würde ihren Sohn vernachlässigen. Die Meldungen sind sachlich formuliert und sprengen übliche Darstellungen von Bedenken von Paten in einer schwierigen Situation, in welcher die in der Scheidung stehende Mutter eines Sohnes mit Trisomie 21 verständlicherweise an ihre Grenzen kommt (vgl. auch Beschwerden III Rn 17), nicht. Die von den Beschuldigten gewählten Beschreibungen verletzten daher die Ehre der Beschwerdeführerin, mithin ihren Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, nicht. Die Beschuldigten setzen die Beschwerdeführerin insbesondere nicht verächtlich herab, weil sie Anzeichen einer auch behördlich festgestellten (vgl. dazu KG-act. 1/8) Überforderung bei der Beschwerdeführerin anhand von konkreten Beispielen beschreiben, die sie als Paten in den letzten sechs Monaten wahrgenommen haben wollen und die ihres Erachtens das Einschreiten der KESB erfordern würde.

Dispositiv

Aus diesen Gründen ging die Beschwerdekammer nicht weiter auf die Ausführungen der Beschwerden über das Wissen bzw. den fehlenden guten Glauben der Beschuldigten (ebd. E. 4) oder die gesetzliche Rechtfertigung einer Gefährdungsmeldung ein.

b) Mit Urteil vom 13. November 2024 erkannte die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts, die Beschwerde gutzuheissen, den Beschluss der Beschwerdekammer aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an diese zurückzuweisen (BGer 7B_97/2023 vom 13. November 2024). Die neu vertretene Beschwerdeführerin nahm am 13. Januar 2025 Stellung zum Bundesgerichtsurteil. Sie hält an den Beschwerdeanträgen fest und führt im Wesentlichen aus, es sei auf die gemäss Bundesgericht grundsätzlich ehrverletzende Bedeutung der streitigen Äusserungen und nicht (nur) auf die Ausdrucksweise, in der sie übermittelt worden seien, abzustellen und nicht antizipierend als gerechtfertigt zu halten. Zudem ersucht sie in Anbetracht der bundesgerichtlich bestätigten Erfolgsaussichten um unentgeltliche Prozessführung unter Verbeiständung durch die unterzeichnende Anwältin (KG-act. 22 bzw. 15). Die Beschuldigten beantragen in ihrer Stellungnahme neu, sie seien vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen und die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Vorwurf der Verleumdung sei zu bestätigen (KG-act. 23 bzw. 17). Die Beschwerdeführerin reichte nach Aktenschluss verspätete und damit unbeachtliche Eingaben ein (KG-act. 28 bzw. 21).

2. Die Beschwerdeführerin machte die erstmals vor Bundesgericht erhobene Genugtuungsforderung von Fr. 5’000.00 auch im zweiten kantonalen Rechtsgang nicht geltend. Im kantonalen Verfahren ist die Beschwerdelegitimation denn auch nicht mit dem Geltendmachen von Zivilforderungen verknüpft und daher nicht zu prüfen, ob vorliegend die gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis strengen Anforderungen an die Legitimation erfüllt sind oder nicht (vgl. etwa BGer 7B_634/2024 vom 23. Juli 2024 E. 3.1 m.H.). Die Beschwerdeführerin mag wegen der Gefährdungsmeldung an die KESB an sich Befürchtungen betreffend ihr Sorgerecht gehegt haben. Dass die daraus verzeigten und im vorliegenden Verfahren relevanten Ehrverletzungen derart schwer wiegen und eine vor Bundesgericht auf Fr. 5’000.00 bezifferte Genugtuungsforderung rechtfertigen könnten, erscheint nach der strengen Zulassungspraxis jedoch nicht nachvollziehbar (vgl. etwa BGer 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; BGer 7B_433/2024 vom 30. April 2024 E. 3.2; BGer 6B_699/2015 vom 1. September 2015 E. 2 f. m.H.).

3. Die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hält die Kritik der Beschwerdeführerin (dazu BGer 7B_97/2023 E. 3.3) als teilweise begründet, weil der Sinngehalt der Äusserungen in der Gefährdungsmeldung insgesamt ehrverletzend sei (ebd. E. 3.4). In ihrer als schriftlicher (BGE 145 IV 190 E. 1.3) Strafantrag entgegenzunehmenden Strafanzeige (U-act. 8.1.004) beantragt die Beschwerdeführerin die Strafverfolgung der beiden Beschuldigten soweit, als sie in der Gefährdungsmeldung wahrheitswidrig Folgendes schreiben würden:

dass [ich] seit Beginn von meinem Sohn gesprochen hätte, als wäre er ein Monster, dass ich meinen Sohn nicht akzeptieren würde, dass ich ihn nicht altersentsprechend fördern und diesen im Rahmen des Scheidungsprozesses instrumentalisieren würde („(…)mais sa mêre l’utlise comme monnaie d’échange dans leur procédure de divorce“). Damit beschuldigten sie mich bei der KESB wider besseres Wissen eines unehrenhaften Verhaltens sowie eine schlechte Mutter und eine unehrenhafte Person zu sein. Diese Beschuldigungen sind offensichtlich geeignet meinen Ruf zu schädigen und meinem Mann bei dem Ehe Schutz Verfahr(CIV 21 5845) zu begünstigen, weshalb diese beiden sich der Verleumdung (Art. 174 StGB), bzw. wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) schuldig gemacht haben (…).

Damit grenzte die Beschwerdeführerin den mass­gebenden Sachverhalt schriftlich nicht auf bloss beispielshaft wiedergegebene, sondern auf konkret als wahrheitswidrig bezeichnete Äusserungen der Gefährdungsmeldung ein, die sie verfolgt haben wollte (dazu Riedo, BSK, 4. A. 2019, Art. 30 StGB N 54 m.H.). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die im Strafantrag monierten Äusserungen und nicht diejenigen vom Bundesgericht für sein Urteil aus der Gefährdungsmeldung herangezogenen (dazu unten E. 4.b und c/bb). Abgesehen von diesem zu Unrecht erweiterten Sachverhalt geht die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in ihrer einleitenden Darstellung des Sachverhalts ebenfalls davon aus, dass die Beschuldigten in ihrer Gefährdungsmeldung im Wesentlichen nur geltend machten, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn nicht akzeptieren und nicht seinen Bedürfnissen entsprechend fördern würde (BGer 7B_97/2023 Sachverhalt A). Auch in eine Anklage könnten keine zusätzlichen Inhalte der Gefährdungsmeldung aufgenommen und durch ein Sachgericht beurteilt werden, weshalb die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahme auch insofern nicht zu beanstanden ist.

4. Es bleiben mithin die vier mass­gebenden Äusserungen gemäss Strafantrag zu beurteilen: In einem ersten Punkt geht es darum, dass die Beschuldigten von der Beschwerdeführerin „seit Beginn“ (nicht „Zu Beginn“ wie laut BGer ebd. S. 7) von ihrem Sohn wie von einem Monster gesprochen hätten. In eine ähnliche Richtung zielen die beiden weiteren Vorwürfe, die Beschuldigten würden unwahr behaupten, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn nicht akzeptiere und nicht altersentsprechend fördere. Letzterer wird im Strafantrag entgegen der Darstellung durch das Bundesgericht (BGer 7B_97/2023 S. 7 zweiter Absatz) nicht weiter konkretisiert. Viertens sei es unwahr, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn im Scheidungsverfahren instrumentalisiere. Nicht befasst hat sich das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid mit der noch vor Entlastungs- bzw. Gutglaubensbeweisen zu prüfenden Rechtfertigung von solchen Äusserungen, wobei mit der Gefährdungsmeldung schon von Gesetzes wegen ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB vorliegt (vgl. unten lit. c).

a) Am Tag nach der Gefährdungsmeldung eröffnete die KESB ein Kindesschutzverfahren (U-act. 8.1.004/8). Aktennotizen vom 10. Dezember 2021 und 25. Januar 2022 des Regionalgerichts Bern Mittelland lässt sich unter anderem entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Mutter dem von der KESB beauftragten Sozialdienst einen überforderten, sehr manipulativen Eindruck hinterlasse. Zwar könne sie sich ein Betreuungsmodell vorstellen, sei aber nicht in der Lage, selbständig eine Wohnung zu finden. Das Kindeswohl sei durch die bestehenden Konflikte in der elterlichen Beziehung und auch ihre ungenügende Bereitschaft zur Einigung gefährdet (U-act. 8.1.005/5f.). Die Überforderung der Beschwerdeführerin und die Notwendigkeit von Hilfestellungen durch Fachpersonen bestätigt der Zwischenbericht vom 25. Februar 2022 (U-act. 8.1.005/8 S. 6.). Schon diese Berichte belegen, dass die Beschuldigten in guten Treuen befürchten durften, dass die Beschwerdeführerin in der alters- und behindertenentsprechenden Fürsorge ihres Sohnes überfordert und das Kindeswohl in den ehelichen Konflikten gefährdet sei, was ohne Eröffnung eines Strafverfahrens angenommen werden kann (BGer 7B_97/2023 S. 7 unten i.V.m. E. 2). Unter diesen Umständen ging die Staatsanwaltschaft insoweit im Ergebnis zu Recht von klarer Nichtstrafbarkeit der im Strafantrag vorgebrachten angeblichen ehrverletzenden, und einzig gegenüber der KESB anhand konkreter Beispiele dargelegten Überforderungsbedenken der Beschuldigten aus. Für ein mutwilliges Vorgehen oder ein solches wider besseres Wissen bestehen vor diesem Hintergrund keine Anzeichen, zumal die Ausdrucksweise sachbezogen war (vgl. dazu noch unten lit. c) und nichts in den glaubhaften Aussagen der Beschuldigten (U-act. 8.1.002 f.) auf anderweitige Ziele hindeutet, zu deren Erlangung sie ihre Sorgen über das Kindeswohl nur vorgeschützt haben könnten, nachdem sie etwa zu Bedingung ihrer Patenschaft machten, dass vom Kind nicht wie von einem Monster gesprochen werde (U-act. 8.1.002 Nr. 5 bzw. 8.1.003 Nr. 3).

b) Im Strafantrag verlangt die Beschwerdeführerin nicht die Verfolgung einer tatsächlichen Äusserung, sie sei eine schlechte Mutter, sondern äussert ihre subjektive Ansicht, wonach die Darstellungen der Beschuldigten auf einen solchen Vorwurf hinauslaufen. Jedoch ist rechtlich nicht das subjektive Verständnis der Beschwerdeführerin relevant (etwa Wohlers/Go­den­zi/Schlegel, StGB HK, 5. A. 2024, Art. 173 N 9 m.H.), sondern der Sinn, den ein unbefangener Durchschnittsadressat den Äusserungen beilegt (BGE 133 IV 311 E. 8.5.1 m.H.). In Erwägung, es sei auf die Bedeutung der streitigen Äusserungen und nicht nur auf die Ausdrucksweise abzustellen, in der sie übermittelt wurden (BGer ebd. S. 6 E. 3.4), scheint das Bundesgericht eine Festigkeit von Bedeutungen anzunehmen, die es in anderen Entscheiden ablehnt. Aus dem Zusammenhang gelöste abwertende Ausdrücke erachtet es nämlich nicht tel quel auf entsprechende strafrechtliche Qualifikationen übertragbar (BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 nicht in BGE 147 IV 47 publ. E. 3.2 f. zu „spinnen“) und gleiche Begriffe haben je nach Kontext nicht die gleiche Bedeutung (BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3 m.H.). Wenn das Bundesgericht die Meldungen der Beschuldigten, die Beschwerdeführerin würde ihren Sohn nicht akzeptieren und ihn nicht bedürfnisgerecht fördern (BGer ebd. Sachverhalt A) mit anderen Fällen vergleicht und eine Verletzung im „menschlich-sittlichen“ Bereich insinuiert (BGer ebd. S. 7), ist dies tatsächlich offensichtlich falsch, weil es vorliegend weder um Vorwürfe von Alkoholismus, extremer Manipulationen, Niederträchtigkeit, moralischer Malträtierungen oder von Unehrlichkeit oder dergleichen geht, wie dies in den Vergleichsfällen der Fall war.

c) Selbst wenn die in der Strafanzeige gerügten Äusserungen der Beschuldigten als ehrverletzend betrachtet würden, wären sie vorliegend gerechtfertigt. Gemäss Art. 14 StGB macht sich nicht strafbar, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien oder ihren Anwälten im Prozess können aufgrund der sich aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Darlegungsrechten und -pflichten gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt sein, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Allgemeine Rechtfertigungsgründe gehen bei Ehrverletzungsdelikten den Entlastungsbeweisen vor (BGer 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.3 m.H.; BEK 2015 164 vom 3. Februar 2016 E. 5 m.H.; Wohlers/Godenzi/Schle­gel, ebd. N 20; Riklin, BSK, 4. A. 2019, Vor Art. 173 StGB N 64 m.H.).

aa) Gemäss Art. 314c Abs. 1 ZGB kann jede Person der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheint. Die Behörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen, zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 sowie 446 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Kindesschutz ist nur möglich, wenn die zuständigen Stellen vom Schutzbedarf erfahren (Breitschmid, BSK, 7. A. 2022 Art. 314c ZGB N 1; Häfeli, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. A. 2021, N 816).

bb) Vorliegend waren die beschuldigten Paten gesetzlich ermächtigt, der Behörde die Gründe ihrer Sorgen um ihr Patenkind und Sohn der Beschwerdeführerin darzulegen. Anders hätten sie von ihrem Anzeigerecht nicht Gebrauch machen können. Ohne die Begründung ihrer Befürchtungen, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn nicht alters- und behindertengerecht fördere und ihn im Scheidungsverfahren instrumentalisiere, hätte die Behörde den Sachverhalt nicht ermitteln können. Dass die Beschuldigten auch verlauten liessen, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn wie von einem Monster spreche und ihn nicht akzeptiere, stellen ebenfalls wertneutrale, sachliche Beschreibungen ihrer (ernsthaften) Sorgen um das Wohl ihres Patenkindes dar. Die Bezeichnung „Monster“ diente der Verbildlichung ihrer Beobachtungen für die Beschreibung des Verhaltens der Mutter und erscheint im Kontext des Ausdrucks von Sorgen nicht unangemessen. Nicht nur diese Äusserungen, sondern auch die durch das Bundesgericht unzulässigerweise (vgl. oben E. 3) aus der Gefährdungsmeldung ausgesuchten Inhalte (BGer 7B_97/2023 S.7) gehen nicht über das für die Erläuterung des Gefährdungsverdachts gegenüber der Behörde Notwendige hinaus. Damit waren diese Meldungen durch Art. 14 StGB sowie Art. 314c Abs. 1 ZGB gedeckt und damit klarerweise nicht strafbar. Sollte mit der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts von einer festen Bedeutung streitiger Äusserungen ausgehend diese unabhängig vom Kontext und Bemühen um einen sachlichen Ausdruck stets als ehrverletzend betrachtet und daher durch die Strafverfolgungsbehörden untersucht werden müssen, wäre es für um das Kindeswohl besorgte Personen nicht empfehlenswert, allfällige Gefährdungen der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität eines Kindes gemäss Art. 314c ZGB zu melden (vgl. betreffend Auskunfts­personen BGE 135 IV 177 E. 4 S. 179), wozu auch Kindesschutz Schweiz schreibt (https://www.kinderschutz.ch/the­men/kinds­wohl­gefaehrdung/‌melderechte-meldepflichten/verdacht-auf-kindeswohlge­faehr­­dung; zuletzt be­sucht am 26. Februar 2025):

Eine Meldung an die KESB beinhaltet die Mitteilung von Tatsachen und relevanten Beobachtungen, die das Wohl eines Kindes oder dessen Entwicklung als gefährdet erscheinen lassen. Es spielen dabei subjektive wie auch objektive Wahrnehmungen eine Rolle. Vage Vermutungen oder vorschnelle Einschätzungen sollten nicht Bestandteil einer Meldung sein. Die Kindeswohlgefährdung muss von der meldenden Person aber nicht bewiesen werden, es genügt, dass sie eine mögliche Gefährdung wahrgenommen hat. Je präzisere Informationen die KESB erhält, umso schneller und angemessener kann sie handeln.

Hier geht es nicht um vorschnelle oder vage Einschätzungen (vgl. oben lit. a). Die unterschiedlichen Auffassungen und Wahrnehmungen der Paten und der Mutter über die Sorge und Förderung des Kindes sind in den dafür vorgesehenen erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren (Häfeli, a.a.O., N 817) und nicht auch noch durch die Strafverfolgungsbehörden zu klären.

5. Die Beschwerden sind mithin erneut abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (ohne diejenigen des 2. Rechtsganges) sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend ist ihr auch keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). Es sind keine Zivilrechtsforderungen deponiert und es ist nicht ersichtlich, dass nach dem Entscheid des ohne anwaltliche Unterstützung angegangenen Bundesgerichts jetzt noch Rechtsbeistand zur blossen Stellungnahme im zweiten Rechtsgang notwendig geworden sein soll (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerden werden, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus den geleisteten Sicherheiten gedeckt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R), die Vertreterin der Beschuldigten (3/R, inkl. Kopie von KG-act. 28 bzw. 21 samt Beilagen) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung, inkl. Kopie von KG-act. 28 bzw. 21 samt Beilagen, und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

25. März 2025 amu

BEK 2024 188

BEK 2022 103

BEK 2022 103

BEK 2018 29

6B_582/2020

7B_97/2023

7B_634/2024

7B_18/2024

7B_433/2024

6B_699/2015

7B_97/2023

BGE 145 IV 190ATF 145 IV 190DTF 145 IV 190

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP

7B_97/2023

7B_97/2023

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

7B_97/2023

Art. 173n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 173n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 173n 9

Art. 173n 9art. 173n 9art. 173n 9

BGE 133 IV 311ATF 133 IV 311DTF 133 IV 311

6B_582/2020

BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47

6B_73/2023

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

7B_542/2023

BEK 2015 164

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 314c ZGBart. 314c CCart. 314c CC

Art. 314 ZGBart. 314 CCart. 314 CC

Art. 445 ZGBart. 445 CCart. 445 CC

Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 CC

Art. 314c ZGBart. 314c CCart. 314c CC

7B_97/2023

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 314c ZGBart. 314c CCart. 314c CC

Art. 314c ZGBart. 314c CCart. 314c CC

BGE 135 IV 177ATF 135 IV 177DTF 135 IV 177

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF