BEK 2024 19
Präsidial
19. Februar 2024Deutsch6 min
1. Am 24. bzw. 27. Dezember 2023 legte die Gesuchstellerin der Staatsanwaltschaft eine Kopie eines an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gerichteten Schreibens (U-act. 1) inkl. einer Kopie eines vom 22. Juni 2022 datierenden, an das Bezirksgericht Zofingen adressierten Schreibens (U-act. 3) vor. Staatsanwalt B.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) teilte der Gesuchstellerin am 3. Januar 2024 mit, es sei unklar, aus welchem Grund sie diese Eingabe gemacht habe. Er gewährte der Gesuchstellerin eine Frist von 20 Tagen zur Erklärung/Nachbesserung mit der folgenden Klammerbemerkung: „Gegen wen soll hierorts weshalb ein Verfahren geführt werden,
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 19. Februar 2024
BEK 2024 19
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchstellerin,
gegen
B.________, Staatsanwalt der 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Gesuchsgegner,
betreffend
Ausstand
(Gesuch vom 23. Januar 2024, VA 2024 17);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 24. bzw. 27. Dezember 2023 legte die Gesuchstellerin der Staatsanwaltschaft eine Kopie eines an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gerichteten Schreibens (U-act. 1) inkl. einer Kopie eines vom 22. Juni 2022 datierenden, an das Bezirksgericht Zofingen adressierten Schreibens (U-act. 3) vor. Staatsanwalt B.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) teilte der Gesuchstellerin am 3. Januar 2024 mit, es sei unklar, aus welchem Grund sie diese Eingabe gemacht habe. Er gewährte der Gesuchstellerin eine Frist von 20 Tagen zur Erklärung/Nachbesserung mit der folgenden Klammerbemerkung: „Gegen wen soll hierorts weshalb ein Verfahren geführt werden,
Erwägungen
evtl. welchem bereits bestehenden Dossier soll die Eingabe zugeordnet werden?“ Zudem wies er die Gesuchstellerin darauf hin, dass im Säumnisfalle die Eingaben ohne weitere Nachfristansetzung unbeachtlich bleiben würden
(U-act. 4). Daraufhin reichte die Gesuchstellerin am 23. Januar 2024 ein Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner beim Kantonsgericht ein, welche Eingabe zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde
Dispositiv
(U-act. 5 f.). Der Gesuchsgegner nahm dazu am 30. Januar 2024 Stellung und beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs (KG-act. 1). Zur Begründung führte er u.a. aus, die Eingaben der Gesuchstellerin bezögen sich offenbar auf ein ausserkantonales Verfahren. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, was die Staatsanwaltschaft Schwyz in dieser Sache zu unternehmen gehabt hätte. Die Staatsanwaltschaft weise unklare Eingaben gemäss konstanter Praxis zurück. Selbstverständlich liege kein Ausstandsgrund vor und das querulatorische Begehren sei gegenstandslos. Aus diesen Gründen sei das Ausstandsgesuch abzulehnen. Weil die Aussichtslosigkeit des Gesuchs derart offensichtlich sei, seien die für diese Sache entstandenen Kosten von pauschal Fr. 200.00 vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen
(KG-act. 1). Die Gesuchstellerin nahm hierzu mit Eingabe vom 12. Februar 2024 Stellung (KG-act. 4).
2. a) Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen
(Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss eine Begründung enthalten und sich gegen die Mitwirkung einer bestimmten Person im konkreten Verfahren richten. Ausserdem müssen konkrete Tatsachen für die geltend gemachte Befangenheit darlegt werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht (Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 58 StPO N 2 und 4; Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 58 StPO N 9). Bei völligem Fehlen einer Substanzierung des Ausstandsgesuchs ist auf dieses nicht einzutreten (Keller, a.a.O., Art. 58 StPO N 11).
b) Das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin enthält lediglich schwer nachvollziehbare, wirre Ausführungen zum Bestehen eines angeblichen Ausstandsgrunds betreffend den Gesuchsgegner, weshalb auf das Gesuch
wegen unzureichender Begründung nicht einzutreten ist. Die Gesuchstellerin beschränkt sich auf vage Andeutungen und blosse Vermutungen eines angeblichen Fehlverhaltens des Gesuchsgegners, indem sie vorbringt, es bestehe eine kantonsübergreifende deliktische Verflechtung. Gegen den Gesuchsgegner sei ein der Bundeshoheit obliegendes Strafverfahren eingeleitet worden bzw. müsse ein solches Verfahren eingeleitet werden. Die Verfahrensleitung durch diesen sei deshalb unmöglich. Der Gesuchsgegner habe sich in einem früheren ihn betreffenden Ausstandsgesuch dahingehend geäussert, dass ein gegen den unterzeichneten Verwaltungsratspräsidenten geführtes Verfahren rechtswirksam abgeschlossen sei. Im erwähnten Zusammenhang bzw. im Rahmen einer Nichtanhandnahmeverfügung habe der Gesuchsgegner Beweismittel vorsätzlich „unter den Tisch fallen“ lassen (KG-act. 2). Im Übrigen enthält auch die weitgehend unverständliche Eingabe der Gesuchstellerin vom 12. Februar 2024 lediglich vage Andeutungen gegen den Gesuchsgegner, wie etwa, dass er mit C.________ unter einer Decke stecke, dass die „Beweismittel Arbeitslosenkasse Lenzburg-Aarau verständlich und willkommen“ hätten sein sollen, dass der Gesuchsgegner ein sachfremdes Vorgehen zeige und aufgrund seiner „Mitgliedschaft Art. 260ter StGB (Organisierte Kriminalität)“ [sic] so tue, „als ob er nicht verstehen würde“, dass er keine treu- und gesetzeswidrigen Mittel scheue und dass er ihr die Akteneinsicht verwehre
(KG-act. 4). Konkrete Tatsachen für die angebliche Befangenheit des Gesuchsgegners sind damit weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Darüber hinaus bleibt aufgrund der Vorbringen der Gesuchstellerin sowie der von ihr bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Schreiben vom 24. bzw. 27. Dezember 2023, die offenkundig Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bzw. dem Bezirksgericht Zofingen betrafen, unklar, gegen die Mitwirkung des Gesuchsgegners an welchem aktuellen Verfahren sich ihr Ausstandsgesuch richten soll. Dasselbe gilt für die weiteren Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 12. Februar 2024, wonach der Staatsanwaltschaft habe aufgezeigt werden sollen, dass „C.________“ seine Seilschaft mit der D.________ strafrechtlich ausnutze (KG-act. 4).
Demzufolge genügt das Ausstandsgesuch vom 23. Januar 2024 den vorstehend in E. 2a dargelegten Anforderungen nicht und es ist auf das Gesuch mangels hinreichender Begründung präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Würde auf das Gesuch eingetreten, wäre es wegen der fehlenden Geltendmachung konkreter Tatsachen für die angebliche Befangenheit des Gesuchsgegners abzuweisen.
3. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 zulasten der Gesuchstellerin (Art. 59 Abs. 4 StPO; Boog, a.a.O., Art. 59 StPO N 11). Eine Entschädigung zugunsten der Staatsanwaltschaft ist ausgeschlossen (vgl. Boog, a.a.O., Art. 59 StPO N 11 und Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 436 StPO N 5);-
verfügt:
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten, eventualiter wird es abgewiesen.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R), den Gesuchsgegner (1/R, inkl. KG-act. 4 z.K.), die Amtsleitung/zentraler Dienst (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
19. Februar 2024 amu
BEK 2024 19
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
Art. 260ter StGBart. 260ter CPart. 260ter CP
§ 40 JG
Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP
Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP
Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF