BEK 2024 192
Präsidial
19. Dezember 2024Deutsch5 min
1. Die Staatsanwaltschaft stellte am 26. Januar 2024 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten (s. angef. Verfügung E. 8 f.) betreffend geringfügigen Diebstahl, eventuell Sachentziehung, eines Kindervelos des Privatklägers ein. Nach Aufhebung dieser Verfügung (BEK 2024 26 vom 12. April 2024) und Befragungen der Beteiligten (U-act. 10.1.002 f.) stellte sie das Verfahren am 28. November 2024 wiederum ein. Dagegen beschwerte sich der Privatkläger mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 beim Kantonsgericht. Der Beschwerdeführer wurde am 5. Dezember 2024 verfahrensleitend darauf hingewiesen, dass seine Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde nicht zu genügen scheine. Es wurde ihm unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall innert laufender Rechtsmittelfrist Gelegenheit geboten, die Beschwerde zu verbessern (KG-act. 2). Ferner wurde ihm Frist zur Sicherheitsleistung angesetzt (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten (KG-act. 4). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2024 beantragte der Beschwerdeführer, die Einstellungsverfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (KG-act. 6).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 19. Dezember 2024
BEK 2024 192
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
28. November 2024, SU 2023 1495);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft stellte am 26. Januar 2024 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten (s. angef. Verfügung E. 8 f.) betreffend geringfügigen Diebstahl, eventuell Sachentziehung, eines Kindervelos des Privatklägers ein. Nach Aufhebung dieser Verfügung (BEK 2024 26 vom 12. April 2024) und Befragungen der Beteiligten (U-act. 10.1.002 f.) stellte sie das Verfahren am 28. November 2024 wiederum ein. Dagegen beschwerte sich der Privatkläger mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 beim Kantonsgericht. Der Beschwerdeführer wurde am 5. Dezember 2024 verfahrensleitend darauf hingewiesen, dass seine Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde nicht zu genügen scheine. Es wurde ihm unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall innert laufender Rechtsmittelfrist Gelegenheit geboten, die Beschwerde zu verbessern (KG-act. 2). Ferner wurde ihm Frist zur Sicherheitsleistung angesetzt (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten (KG-act. 4). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2024 beantragte der Beschwerdeführer, die Einstellungsverfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (KG-act. 6).
2. Die angefochtene zweite Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Beleg am 3. Dezember 2024 zugestellt. Die gesetzliche und mithin nicht erstreckbare zehntägige Beschwerdefrist lief somit am Freitag, den 13. Dezember 2024 ab (Art. 89 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Mithin ist die am 14. Dezember 2024 der Post übergebene Eingabe (KG-act. 6) verspätet und daher deren Anträge sowie Begründungen unbeachtlich.
3. Es ist bei nicht komplexen Sachverhalten wie dem vorliegenden Übertretungsfall auch in einer Laienbeschwerde innert der Rechtsmittelfrist stets anzugeben, wie anstelle der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügungspunkte (dazu s. unten lit. a) und aus welchen Gründen (lit. b) nach Auffassung des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 2 und 7 m.H.).
a) Anträge, wie anstelle der angefochtenen Einstellungsverfügung zu entscheiden wäre, stellt der Beschwerdeführer in der Eingabe vom
4. Dezember 2023 keine, sondern verlangt nur, dass der Beschuldigte das Kindervelo zurückzugeben und ihm nicht näher dargelegte Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen habe. Daher ist schon mangels einschlägiger Anträge in der Sache auf die nicht innert Rechtsmittelfrist verbesserte (vgl. oben E. 2) Eingabe nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO).
b) Die Staatsanwaltschaft erwog, der Beschuldigte habe sofort die Polizei kontaktiert und mitgeteilt, dass der Kaufpreis noch nicht geleistet worden sei. Dieser Umstand spreche für das Vorliegen eines Missverständnisses und gegen vorsätzliches Handeln sowie gegen eine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht des Beschuldigten (angef. Verfügung E. 10). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 4. Dezember 2024 überhaupt nicht auseinander. Vielmehr äussert er sich ohne ersichtlichen Bezug auf die Erwägungen der zweiten Einstellungsverfügung nur zur Vorgeschichte der ersten, aufgrund seiner erfolgreichen Beschwerde aufgehobenen Einstellungsverfügung sowie zu den Umständen und einzelnen Antworten des Beschuldigten anlässlich der danach erfolgten Befragungen. Dieser Eingabe mangelt es daher offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, so dass auf sie nicht nur wegen fehlender Anträge (vgl. oben lit. a) nicht einzutreten ist
(Art. 388 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b und Art. 395 lit. a StPO).
4. Zusammenfassend ist auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete und mithin aussichtslose Beschwerde vom 4. Dezember 2024 (oben E. 3) bzw. auf die verspätete (E. 2) Eingabe vom 14. Dezember 2024, mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die zufolge des Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Anordnung zur Leistung der Sicherheit wird damit hinfällig (KG-act. 3);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 2. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Erwägungen
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
19.
Dezember 2024 amu
BEK 2024 192
BEK 2024 26
Art. 89 StPOart. 89 CPPart. 89 CPP
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF