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Entscheid

BEK 2024 193

Kammer

23. Dezember 2024Deutsch6 min

1. a) Am 2. August 2024 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen verschiedene Mitglieder und Mitarbeitende der Fürsorgebehörden G.________ und H.________, die Fürsorgebehörde G.________ selbst, die C.________GmbH und die D.________GmbH wegen Nötigung (Art. 181 StGB), übler Nachrede (Art. 173 StGB) und Betrug

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 23. Dezember 2024

BEK 2024 193

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. diverse Personen,

Beschuldigte(r) und Beschwerdegegner(innen),

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

15. November 2024, SU 2024 8741);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Am 2. August 2024 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen verschiedene Mitglieder und Mitarbeitende der Fürsorgebehörden G.________ und H.________, die Fürsorgebehörde G.________ selbst, die C.________GmbH und die D.________GmbH wegen Nötigung (Art. 181 StGB), übler Nachrede (Art. 173 StGB) und Betrug

(Art. 146 StGB; U-act. 8.1.001). Mit Schreiben vom 14. August 2024 setzte die Staatsanwaltschaft der Anzeigeerstatterin Frist zur Verbesserung an, wobei sie namentlich aufgefordert wurde darzulegen, wer wann, was, wo und durch welche Handlung getan habe (U-act. 3.1.001). In ihrer daraufhin am 3. September 2024 eingereichten Eingabe erfolgten weitere Anzeigen und Strafanträge gegen Mitglieder verschiedener Behörden (insbesondere Sozialhilfebehörden) und der Justiz der Kantone Zürich und Graubünden sowie gegen diverse Polizeiangehörige und Anwälte (U-act. 8.1.020). Mit Nichanhandnahmeverfügung vom 15. November 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft an, es werde im Zusammenhang mit den Anzeigen vom 2. August 2024 und 3. September 2024 betreffend Nötigung (Art. 181 StGB), übler Nachrede (Art. 173 StGB) und Betrug (Art. 146 StGB) keine Strafuntersuchung durchgeführt, wobei die Kosten dem Staat auferlegt wurden (angefocht. Verfügung, Dispositiv-Ziffer 1 und 2).

b) Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.________ am 5. Dezember 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde („Einsprache“) beim Kantonsgericht und verlangte, dass „in dieser Sache“ eine Strafuntersuchung durchgeführt werde (KG-act. 1). Der Staatsanwaltschaft wurde die Beschwerde inklusive Beilagen zugestellt und sie unter vorläufigem Verzicht zur Einholung einer Vernehmlassung zur Einreichung der Akten aufgefordert, welche Verfügung die Beschwerdeführerin zur Kenntnis und zu den Akten bzw. als Eingangsanzeige erhielt (KG-act. 2). Am 10. Dezember 2024 überwies die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht die Akten (KG-act. 3). Auf die Einholung einer Beschwerdeant­wort wurde verzichtet.

Erwägungen

2.

a) Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt

(Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Demgegenüber verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Eröffnung und verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 309 Abs. 4 und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob eine Nichtanhandnahme zu erfolgen hat, beurteilt sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“, der aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleitet wird (BGer Urteil 6B_959/2018 vom 24. Mai 2019 E. 2.2.1). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, d.h. wenn sicher feststeht, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, wie etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten

(BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer Urteil 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Für die Einleitung der Strafverfolgung ist ein hinreichender Anfangsverdacht dann gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines strafbaren Verhaltens bestehen (Wohlers, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 7 StPO N 5). Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (BGer Urteil 6B_834/2019 vom

11.

Dezember 2019 E. 3.3.1). Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (ZR 2015 Nr. 11 E. 3). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

b) In der Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin, soweit verständlich, im Wesentlichen vor, die Fürsorgebehörde G.________ habe ihr zu Unrecht Sozialhilfeleistungen verweigert. Dennoch habe das Sozialamt Geld von der Krankenkasse „kassiert“. Die Fürsorgesekretärin habe behauptet, die Beschwerdeführerin habe ihre Stelle bei der Heilsarmee „wegen Bosheit“ verloren. Weiter sei die Beschwerdeführerin gezwungen worden, einen Mietvertrag zu unterzeichnen, wobei sie nicht darüber informiert worden sei, dass in einer Asylunterkunft Mietzinse zu bezahlen gewesen seien. Sodann habe F.________ eine Rechnung der E.________ nicht bezahlt, weshalb die Beschwerdeführerin betrieben worden sei. Es sei „überall“ ohne Vollmacht angerufen worden und man sei in ihre Privatsphäre eingedrungen. Seitens der Behörde habe man sich geweigert, einen dringenden Termin zu vereinbaren bzw. der Beschwerdeführerin sei zu Unrecht vorgeworfen worden, einen solchen nicht wahrgenommen zu haben (KG-act. 1 S. 1 f.).

c) Die Beschwerdeführerin ist scheinbar der Auffassung, von der Fürsorgebehörde in Bezug auf Sozialhilfeleistungen „ungleich“ behandelt worden zu sein. Allerdings genügen ihre allgemein gehaltenen Vorwürfe an die Behörde selbst sowie deren Akteure nicht, um einen hinreichenden Anfangsverdacht für eine allfällige Straftat zu begründen. Es kann den Vorbringen nicht entnommen werden, wer genau was zu welchem Zeitpunkt getan haben soll, obwohl die Beschwerdeführerin bereits von der Staatsanwaltschaft aufgefordert wurde, ihre Anzeige in diesem Sinn zu verbessern (vgl. U-act. 3.1.001). Darüber hinaus sind ihre Ausführungen über weite Strecken inhaltlich schwer nachvollziehbar und gehen teilweise an der Sache vorbei, beispielsweise hinsichtlich eines Lastwagens, der nicht habe anhalten wollen (KG-act. 1 S. 3 f.). Es lässt sich mitunter kein eigentliches Kerngeschehen eruieren, welches das Vorliegen einer strafbaren Handlung nahelegen könnte. Was die weiteren Anzeigen gegen diverse Mitglieder von Sozialhifebehörden und der Justiz der Kantone Zürich und Graubünden sowie gegen Polizeiangehörige und Anwälte betrifft, geht die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht ein bzw. unterlässt jegliche Erklärung, weshalb ihrer Ansicht nach in Bezug auf diese Personen ein relevanter Tatverdacht bestehen soll, sodass darauf mangels Begründung nicht weiter einzugehen ist.

3.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin sich zwar gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wandte, jedoch ein ausdrückliches Ausstandsgesuch gegen die zuständige Staatsanwältin nicht stellte, weshalb diesbezügliche Weiterungen nicht erforderlich waren. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die

2.

Abteilung mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

23.

Dezember 2024 amu

BEK 2024 193

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

6B_959/2018

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

6B_322/2019

Art. 7 StPOart. 7 CPPart. 7 CPP

6B_834/2019

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF