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Entscheid

BEK 2024 196

Präsidial

27. Dezember 2024Deutsch4 min

30. November 2024 zu laufen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO) und am 9. Dezember 2024 endete;

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 27. Dezember 2024

BEK 2024 196

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. unbekannte Täterschaft alias "C.________",

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2024, SU 2023 11256);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatanwaltschaft am 28. November 2024 verfügte, es werde keine Strafuntersuchung gegen die unbekannte Täterschaft betreffend Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Zusammenhang mit der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2023 durchgeführt (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1) und die Kosten des Verfahrens würden zulasten des Staates gehen (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2);

- diese Verfügung der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 29. November 2024 zugestellt wurde;

- die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) mithin am

Sachverhalt

30. November 2024 zu laufen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO) und am 9. Dezember 2024 endete;

- die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 10. Dezember 2024 (Postaufgabedatum) beim Kantonsgericht Beschwerde erhob (KG-act. 1);

- die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom

11. Dezember 2024 u.a. Gelegenheit erhielt, sich zur Frage der Verspätung zu äussern, insbesondere unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Wiederherstellungsgesuchs nach Art. 94 StPO (KG-act. 2);

- die Beschwerdeführerin u.a. diesbezüglich am 23. Dezember 2024

Stellung nahm und ausführte, sie habe die Beschwerde am 8. Dezember 2024 per IncaMail eingereicht und man habe sie am 9. Dezember 2024 per E-Mail informiert, dass dies nicht gehe, die Post jedoch bereits geschlossen gehabt habe, als sie zuhause gewesen sei (KG-act. 4, S. 2);

- die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2024 um 09:54 Uhr ausnahmsweise per E-Mail darauf hingewiesen wurde, dass elektronische Eingaben an die hierfür genannte E-Mail-Adresse auf der Homepage des Kantonsgerichts erfolgen müssten (KG-act. 4/1);

- sie daher am 9. Dezember 2024 noch ausreichend Zeit hatte, die Beschwerde erneut an die zutreffende E-Mail-Adresse für elektronische Rechtseingaben per IncaMail zu senden und hierfür nicht an die Öffnungszeiten der Post gebunden war, weshalb nicht glaubhaft ist, dass sie kein Verschulden an der Verspätung trifft (vgl. Art. 94 Abs. 1 StPO);

- die Beschwerde mithin verspätet erfolgte, weshalb auf diese grundsätzlich nicht einzutreten wäre;

- die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2024 allerdings sinngemäss den Rückzug ihrer Beschwerde erklärte (KG-act. 4);

- sie dies zwar mit ihrer schlechten finanziellen Situation begründete

(KG-act. 4), was sinngemäss als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 136 StPO) entgegengenommen werden könnte, ein solches jedoch aufgrund der Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde infolge verspäteter Einreichung abzuweisen wäre;

- die Beschwerde daher präsidial als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist (§ 40 Abs. 2 JG), womit auch die Frist zur Sicherheitsleistung gegenstandslos wird (KG-act. 2);

- aufgrund der Umstände ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet wird, weshalb ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin gegenstandslos würde;

- die Beschwerdeführerin im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass ein nicht an die Hand genommenes Strafuntersuchungsverfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen wieder aufgenommen werden könnte;-

verfügt:

Erwägungen

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die

Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/‌zentraler Dienst)

sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

30.

Dezember 2024 amu

BEK 2024 196

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

§ 40 JG

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 323 StPOart. 323 CPPart. 323 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF