BEK 2024 197
Präsidial
13. Januar 2025Deutsch3 min
13. Januar 2025 amu
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 13. Januar 2025
BEK 2024 197
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. C.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
3. E.________,
Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
5. Dezember 2024, SU 2024 956);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft am 5. Dezember 2024 verfügte, keine Strafuntersuchung gegen C.________ betreffend üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und Sachentziehung (Art. 141 StGB) durchzuführen, die Kosten des Verfahrens zulasten des Staates gingen und dem Wahlverteidiger von C.________ eine Entschädigung von Fr. 907.65 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet werde;
- gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung der Privatkläger A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2024 beim Kantonsgericht Beschwerde erhob (KG-act. 1);
- verfahrensleitend am 11. Dezember 2024 dem Beschwerdeführer in Nachachtung von Art. 385 Abs. 2 StPO die Möglichkeit zur Einreichung einer verbesserten Rechtsmittelschrift innert (allenfalls) noch laufender Rechtsmittelfrist gegeben wurde (KG-act. 4) und ihm mit separater Verfügung gleichen
Datums Frist zur Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1’500.00 angesetzt wurde, dies unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 3 Ziff. 1 und 2);
- der Beschwerdeführer weder innert Rechtsmittelfrist noch bis dato eine verbesserte Beschwerde einreichte noch die verfügte Sicherheitsleistung bis am 30. Dezember 2024 bezahlte, sodass bereits bezüglich Letzterem androhungsgemäss auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist;
- dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die (reduzierten) Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), mangels Einholung einer Beschwerdeantwort indes keine Entschädigungen zu sprechen sind;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Verteidiger der Beschuldigten (2/R), die Privatklägerin 3 (1/R) und an die Staatsanwaltschaft
(1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
Sachverhalt
13. Januar 2025 amu
BEK 2024 197
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 141 StGBart. 141 CPart. 141 CP
Erwägungen
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF