BEK 2024 198
Kammer
13. Januar 2025Deutsch10 min
1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum vom 18. Mai 2020 bis am 15. Mai 2024 an der Herstellung und der Veräusserung grosser Mengen synthetischen Drogenhanfs beteiligt gewesen zu sein, wobei THC produziert oder Industriehanf beigefügt worden sein soll (dazu vgl. auch Haftverlängerungsgesuch Vi-act. 1 Ziff. 2.a). Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht versetzte den Beschuldigten wegen Verdachts mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Geldwäscherei vom 17. Mai 2024 bis verlängert am 14. November 2024 in Untersuchungshaft. Nach zwischenzeitlich verfügter provisorischer Fortdauer der Untersuchungshaft verlängerte er mit Verfügung vom 25. November 2024 diese ein zweites Mal bis am 14. Februar 2025. Am 13. Dezember 2024 erhob der Beschuldigte gegen diese Verfügung rechtzeitig Beschwerde am Kantonsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft sei abzuweisen. Er sei unverzüglich eventuell unter Anordnung einer angemessenen Sicherheitsleistung aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei diese nur um zwei Wochen zu verlängern. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Zu deren Beschwerdeantwort reichte der Verteidiger eine Stellungnahme ein (KG-act. 7).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 13. Januar 2025
BEK 2024 198
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Verlängerung der Untersuchungshaft
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 25. November 2024, ZME 2024 154);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum vom 18. Mai 2020 bis am 15. Mai 2024 an der Herstellung und der Veräusserung grosser Mengen synthetischen Drogenhanfs beteiligt gewesen zu sein, wobei THC produziert oder Industriehanf beigefügt worden sein soll (dazu vgl. auch Haftverlängerungsgesuch Vi-act. 1 Ziff. 2.a). Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht versetzte den Beschuldigten wegen Verdachts mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Geldwäscherei vom 17. Mai 2024 bis verlängert am 14. November 2024 in Untersuchungshaft. Nach zwischenzeitlich verfügter provisorischer Fortdauer der Untersuchungshaft verlängerte er mit Verfügung vom 25. November 2024 diese ein zweites Mal bis am 14. Februar 2025. Am 13. Dezember 2024 erhob der Beschuldigte gegen diese Verfügung rechtzeitig Beschwerde am Kantonsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft sei abzuweisen. Er sei unverzüglich eventuell unter Anordnung einer angemessenen Sicherheitsleistung aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei diese nur um zwei Wochen zu verlängern. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Zu deren Beschwerdeantwort reichte der Verteidiger eine Stellungnahme ein (KG-act. 7).
2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
(allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und unter anderem ernsthaft zu befürchten ist, dass er sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Strafe entzieht (ebd. lit. a Fluchtgefahr, dazu hier unten E. 3) oder Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b Kollusionsgefahr, unten E. 4). Andere Haftgründe stehen nach der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft nicht zur Diskussion. Im angefochtenen Haftverlängerungsentscheid stellte der Einzelrichter fest, es sei unbestritten, dass der Beschuldigte in die Herstellung grosser Mengen von Cannabinoiden involviert sei, für deren Legalität aufgrund einer Aktennotiz des Forensischen Instituts Zürich (FOR) keine stichhaltigen Beweise vorlägen (angef. Verfügung E. 11). Der Verteidiger macht geltend, die gemäss den Aussagen des Beschuldigten synthetische Herstellung der Cannabinoide sei vor dem 31. März 2024 legal gewesen. Der anfängliche Tatverdacht habe sich nicht weiter erhärten lassen. Das Beweisfundament der SkyEcc-Daten sei offensichtlich nicht verwertbar. Die Staatsanwaltschaft räumt ein, dass die Herstellung von Hexahydrocannabinol (HHC) erst am 31. März 2024 in die Betäubungsmittelverzeichnisverordnung aufgenommen worden sei. Sie hält in der Beschwerdeantwort aber dafür, dass die Verwendung von delta-8-THC bzw. delta-9-THC im Herstellungsprozess illegal und strafbar sei.
a) Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Sie prüft, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch darf der Beurteilung des erkennenden Strafrichters vorgegriffen werden. Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben. Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichts auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel also ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (BEK 2021 106 vom 9. August 2021 E. 2.a m.H.). Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, die den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (BGer 1B_313/2019 vom 19. Juli 2019 E. 3.5.1 m.H.)
b) Laut FOR-Gutachten seien die wichtigsten Cannabinoide in der Cannabispflanze das psychoaktive Δ9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) und das nicht psychoaktive Cannabidiol (CBD). HHC sei ein hydriertes Derivat von THC, ein natürlich vorkommendes Phytocannabinoid, das in Spuren in Cannabis gefunden werden könne. HHC könne auch synthetisch durch Hydrierung verschiedener THC-lsomeren hergestellt werden, die wiederum aus Extrakten oder umgesetztem Cannabidiol (CBD) stammen könnten (U-act. 11.5.003 S. 4). Die Staatsanwaltschaft stützt bislang den Tatverdacht nicht auf konkret sichergestellten Hanf ab, dessen Messung einen Drogenhanf identifizierenden
THC-Gehalt aufweist, sondern auf SkyEcc-Chats ab, an denen sich der Beschuldigte unter den Accounts D.________ und E.________ beteiligt haben soll (U-act. 8.1.012). Aus denen soll sich ergeben, dass der Beschuldigte Industriehanf mit mehr als 1 % THC hergestellt habe (Vi-act. 1, Polizeiberichte U-act. 8.1.002 ff., U-act. 10.4.003 f.). Der Beschuldigte bestreitet weder seine Beteiligung an den Chats noch deren Inhalt. Ebenso wenig bestreitet er die erfolgte Identifikation von illegalen, psychoaktiven THC-Rückständen auf Heizkalotten (vgl. U-act. 11.5.003, U-act. 10.4.010 Rz 420 ff.). Er räumt das Vorhandsein von Delta-8-THC und Delta-9-THC ein, bestreitet aber, diese Produkte durch den Prozess des Herunterwaschens erhalten bzw. „missbraucht“ zu haben (U-act. 10.4.010 Rz 256 ff.). Das FOR vermag „im Moment keine stichhaltigen Hinweise“ dafür erkennen, „dass das HHC auf legalem Weg, das heisst ohne die erwähnten THC-Zwischenprodukte, hergestellt“ worden sei (U-act. 11.5.005 S. 2 Aktennotiz vom 1. Oktober 2024). Angebliche Missverständnisse über nicht mit der Herstellungsweise zusammenhängende Unterscheidungen des Beschuldigten zwischen natürlicher (Extraktion aus Pflanzen) und synthetischer Herkunft von Cannabinoiden wurden thematisiert, wobei der Beschuldigte es vermied, sich zur konkreten Herstellungsweise zu äussern (vgl. U-act. 10.4.010 Rz 225 ff.), für die indes offenbar die Dosierung des THC-Gehalts jedoch erheblich war (ebd. Rz 270 ff. und 378 ff.). Dass er in F.________ „natürliche synthetische Cannabinoide“ hergestellt habe und weiter bei Geldübergaben anwesend gewesen sei, gab der Beschuldigte zu (etwa U-act. 10.8.001 Rn 436 ff.; Rz 542 ff., 612 ff.;
U-act. 10.8.002 Rn 232 ff., 466 ff., 615 ff.). Sein Hinweis, er müsse nicht beweisen, dass das von ihm hergestellte HHC auf legale Weise produziert worden sei, ist für das Gerichtsverfahren, indes nicht für die Feststellung des allgemeinen Haftgrunds erheblich. Ein eigentliches Beweisverfahren ist im Haftverfahren nicht durchzuführen (s. oben lit. a). Der Tatverdacht erweist sich vor dem wissenschaftlichen Hintergrund des FOR-Gutachtens sowie aufgrund der vorläufigen Einschätzung des FOR Anfang Oktober 2024, dass kein legaler Herstellungsprozess ersichtlich sei, zufolge der gefundenen THC-Rückstände und der Zugabe des Vorhandenseins THC-haltiger Zwischenprodukte nach wie vor als dringend. Aus dem Hinweis des erstinstanzlichen Einzelrichters, dass in einem neuerlichen Haftverlängerungsverfahren vertiefter auf die Frage der Legalität einzugehen wäre (angef. Verfügung E. 11 in fine), kann selbstredend nicht abgeleitet werden, dass er von einer legalen Tätigkeit ausgehe. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Richter durchblicken liess, für eine allfällige dritte Haftverlängerung konkretere Untersuchungsergebnisse zu erwarten. So wird es künftig auch nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, aufgrund bloss pauschaler Aktenhinweise der Staatsanwaltschaft insbesondere aus den
Polizeiberichten und SkyEcc-Chats konkrete Anhaltspunkte der Illegalität des Vorgehens des Beschuldigten selbst herauszusuchen. Denn die blosse Einschätzung des FOR, legales Handeln sei nicht ersichtlich, vermag den Tatvedacht nur vorübergehend zu stützen, zumal der Beschuldigte inzwischen in Anwesenheit eines Sachverständigen einvernommen wurde und daher die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen mithin auch fachkundig eingeschätzt und analysiert werden können (U-act. 10.4.010). Dass sich die Vorinstanz mit der Verwertbarkeit der SkyEcc-Daten (s. U-act. 4.1.010 ZME 2024 76 vom
17. Mai 2024 E. 7 m.H.) im zweiten Haftverlängerungsentscheid nicht mehr auseinandersetzte, ist nicht zu beanstanden, weil weder aus den Akten hervorgeht noch dargetan wurde, dass deren Verwertbarkeit von vornherein ausgeschlossen ist. Inwieweit der von der Verteidigung gerügte mangelnde Anfangsverdacht zur Beschaffung dieser Daten zu dokumentieren ist, haben im gegenwärtigen Verfahrensstadium die Strafverfolgungsbehörden zu beurteilen und dahingehend die Akten zu ergänzen.
3. Die Vorinstanz geht von Fluchtgefahr, nämlich zutreffend davon aus, dass der auf freien Fuss gesetzte Beschuldigte sehr wahrscheinlich zu seiner Familie in Belgrad zurückkehren würde, da ihm bei einer Verurteilung eine massive Freiheitsstrafe drohe (vgl. U-act. 14.18.005 ff., insbes.
U-act. 14.18.013 betr. Bestrafung einer mutmasslich ebenfalls involvierten Person; angef. Verfügung E. 13). Es ist zulässig, neben der hier unbestritten drohenden erheblichen Freiheitsstrafe die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, die berufliche Situation sowie Kontakte ins Ausland zu berücksichtigen (BGer 1B_225/2025 vom 10. Juli 2015 E. 2.2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich sein Lebensmittelpunkt seit langem in der Schweiz befinde und bestreitet insbesondere nicht, engste familiäre Bindungen in Belgrad zu haben. Deshalb besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit gelassen flüchten könnte. Angesichts internationaler Tätigkeit vermisst die Staatsanwaltschaft zutreffend konkrete Substanzierungen einer noch aktuellen wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten in die Schweiz, die der Annahme der Fluchtgefahr entgegenstehen könnten.
4. In Bezug auf die ebenfalls bejahte Kollusionsgefahr geht die Vorinstanz davon aus, dass es um einen grossen, komplexen Straffall mit internationalem Bezug gehe, die Datenauswertung noch nicht abgeschlossen und insbesondere die Konfrontationseinvernahme mit dem erstinstanzlich schon ähnlich verurteilten (vgl. oben E. 3) Mitbeteiligten noch ausstehend sei (angef. Verfügung E. 12). Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass sich die zufolge der erforderlichen Übersetzung äusserst umfangreich gestaltende Auswertung des Mobiltelefons noch nicht vorliege und die Konfrontationseinvernahme auf den 14. Januar 2025 angesetzt sei (KG-act. 5). Angesichts dieser noch offenen grundlegenden Untersuchungsmassnahmen ist die Kollusionsgefahr vorläufig weiterhin zu bejahen. Eine weitere Verlängerung der Haft in Bezug auf diese Untersuchungsmassnahmen wird jedoch vorbehältlich anderweitiger Erkenntnisse über Kollusionsmöglichkeiten kaum mehr zu rechtfertigen sein.
5. Der Vorinstanz sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, die eine Flucht verhindern könnten. Sie erachtet angesichts einer drohenden Freiheitsstrafe (dazu Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. etwa die Mindeststrafe von nicht unter einem Jahr nach Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 BetmG) eine insgesamt
9 Monate dauernde Untersuchungshaft zutreffend noch als verhältnismässig (angef. Verfügung E. 14). Soweit der Beschwerdeführer dagegen eigene gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Haft und das belastende Fehlen des Kontakts zu seiner Familie geltend macht, ändert dies nach dem Gesagten nichts daran, dass sich die Untersuchungshaft im überwiegenden Interesse der Strafverfolgung noch als erforderlich (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und durch die Bedeutung der untersuchten Straftaten als gerechtfertigt erweist (ebd. lit. d). Die Kollusionsgefahr kann nicht mit einer Sicherheitsleistung behoben werden. Im Hinblick auf ein weiteres Haftverlängerungsgesuch wird die Staatsanwaltschaft insbesondere den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Legalität vertieft darlegen (dazu vgl. oben E. 2) und sich im Hinblick auf die zu konkretisierende Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe auch zur Eignung und Bemessung einer Sicherheitsleistung äussern müssen (Art. 238 StPO).
6. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde kostenfällig
(Art. 428 Abs. 1 sowie Art. 135 Abs. 2 StPO) abzuweisen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 1. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
14.
Januar 2025 amu
BEK 2024 198
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BEK 2021 106
1B_313/2019
1B_225/2025
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 20 BetmGart. 20 LStupart. 20 LStup
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 238 StPOart. 238 CPPart. 238 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF