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Entscheid

BEK 2024 199

Präsidial

12. Februar 2025Deutsch5 min

1. Die Beschwerdeführerin verzeigte mit Strafanzeige/Strafantrag vom 12. Mai 2023 Mitglieder sowie IT-Beauftragte und weitere Verant­wortliche des Gewerbevereins „C.________“. Namentlich nicht genannte Personen werden beschuldigt, im Bestreben die Beschwerdeführerin aus dem Verein auszuschliessen, erhebliche Personendaten aus Akten des Kantonsgerichts Schwyz im Verfahren BEK 2020 106 untereinander ausgetauscht und bearbeitet zu haben. Ferner sei ein Folienvortrag, den die Beschwerdeführerin zur Klärung der Angelegenheit dem Vereinsvorstand gemailt habe, auf der Webseite aufgeschaltet und damit in strafbarer Weise der Öffentlichkeit preisgegeben und weltweit verbreitet worden (U-act. 8.1.001 bzw. KG-act. 1/2). Die Staatsanwaltschaft überwies die Anzeige gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO der Polizei zur Klärung eines zur Eröffnung eines Strafverfahrens hinreichenden Tatverdachts (U-act. 9.1.002). Am 22. November 2024 nahm die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung anhand. Gegen diese Verfügung beschwert sich die Strafantragstellerin rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben, das Strafverfahren aufzunehmen und weiterzuführen. Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und verweist zur Begründung auf die angefochtene Verfügung und die Akten (KG-act. 8).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 12. Februar 2025

BEK 2024 199

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2024, SU 2023 4439);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin verzeigte mit Strafanzeige/Strafantrag vom 12. Mai 2023 Mitglieder sowie IT-Beauftragte und weitere Verant­wortliche des Gewerbevereins „C.________“. Namentlich nicht genannte Personen werden beschuldigt, im Bestreben die Beschwerdeführerin aus dem Verein auszuschliessen, erhebliche Personendaten aus Akten des Kantonsgerichts Schwyz im Verfahren BEK 2020 106 untereinander ausgetauscht und bearbeitet zu haben. Ferner sei ein Folienvortrag, den die Beschwerdeführerin zur Klärung der Angelegenheit dem Vereinsvorstand gemailt habe, auf der Webseite aufgeschaltet und damit in strafbarer Weise der Öffentlichkeit preisgegeben und weltweit verbreitet worden (U-act. 8.1.001 bzw. KG-act. 1/2). Die Staatsanwaltschaft überwies die Anzeige gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO der Polizei zur Klärung eines zur Eröffnung eines Strafverfahrens hinreichenden Tatverdachts (U-act. 9.1.002). Am 22. November 2024 nahm die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung anhand. Gegen diese Verfügung beschwert sich die Strafantragstellerin rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben, das Strafverfahren aufzunehmen und weiterzuführen. Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und verweist zur Begründung auf die angefochtene Verfügung und die Akten (KG-act. 8).

2. Die Staatsanwaltschaft legt die Nichtanhandnahmevoraussetzungen zutreffend dar, namentlich, dass blosse Vermutungen nicht genügen, sondern ein Anfangsverdacht eine plausible Tatsachengrundlage haben muss, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (angef. Verfügung E. 9 erster Absatz; BGer 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 m.H.). Eine solche Tatsachengrundlage vermag die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise bzw. rechtzeitig plausibel zu machen, was in Bezug auf die in der angefochtenen Verfügung behandelten Straftatbestände nachfolgend kurz dargelegt wird (lit. a - d). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei nicht auszuschliessen, dass bestimmte Inhalte aus dem Verfahren BEK 2020 106 des Kantonsgerichts in das Vereinsausschlussverfahren gelangten, bleibt vorauszuschicken, dass sie auf keine konkreten strafbaren Handlungen Bezug nimmt.

Erwägungen

a) Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen, wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verbreitet oder ausnützt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 179 StGB). Die Beschwerdeführerin wendet gegen die angefochtene Verfügung im Zusammenhang mit dieser Bestimmung ein, sie habe ihre E-Mail verschlüsselt verschickt. Auf diesen Einwand ist nicht weiter einzugehen, da kein Anfangsverdacht dafür ausgeführt wird, dass eine konkret nicht berechtigte Person ihre E-Mail mit dem Folienvortrag geöffnet hätte. Insofern ist die Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden und erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als offensichtlich nicht hinreichend begründet (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO).

b) Der inkriminierte Folienvortrag weist zudem keine urheberrechtlich geschützte besondere Individualität bzw. Originalität auf. Die Beschwerdeführerin weist zwar auf „die kraftvolle künstlerische Ausdrucksweise gepaart mit speziellen semantischen Elementen und Anordnungen“ hin und behauptet, dazu angeblich nicht kommerzielle, selbst geschaffene bzw. entwickelte Programme eingesetzt zu haben. Diese Behauptungen sind augenscheinlich haltlos. Sie vermögen offensichtlich nicht ansatzweise ein urheberrechtlich schützenswertes Werk darzutun.

c) Die dreimonatige Antragsfrist (Art. 31 StGB) für eine falsche oder unvollständige Auskunftserteilung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a aDSG bzw. für Informationsunterlassungen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b aDSG bezüglich der in der Beschwerde monierten Vorgänge vom 24. Juni und 26. August 2020 ist deutlich überschritten, weshalb die Beschwerde von vornherein unzulässig ist (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO).

d) In Bezug auf die Verletzung der beruflichen Schweigepflicht im Sinne von Art. 35 aDSG setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise auseinander. Namentlich deren Hinweis, der Tatbestand sei ein Sonderdelikt und richte sich daher nur an Personen, die für die Ausübung ihres Berufes erforderliche Personendaten unbefugt bekannt geben würden, ignoriert die Beschwerdeführerin. Der Tatbestand setzt in der Tat die Datenbearbeitung im Rahmen einer Berufstätigkeit voraus, was die Beschwerdeführerin jedoch auch in Bezug auf den Gewerbevereinspräsidenten oder eine andere Person konkret nicht behauptet.

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen ist auf die offensichtlich unzulässige bzw. nicht hinreichend begründete Beschwerde verfahrensleitend bzw. präsidial (Art. 388 Abs. 2, §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin keine (elektronisch abrufbaren) Unterlagen zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichte, erweist sich die Beschwerde zur Durchsetzung ihrer Strafklage als aussichtslos (Art. 136 Abs. 1 StPO), so dass sie kostenpflichtig ist (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 2. Abteilung und an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

12. Februar 2025 amu

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Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

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Art. 179 StGBart. 179 CPart. 179 CP

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP

Art. 34 DSGart. 34 LPDart. 34 LPD

Art. 34 DSGart. 34 LPDart. 34 LPD

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

Art. 35 DSGart. 35 LPDart. 35 LPD

§ 40 JG

§ 41 JG

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF