BEK 2024 20
Präsidial
19. Februar 2024Deutsch7 min
1. Am 5. Dezember 2023 reichte die Gesuchstellerin der Staatsanwaltschaft ein an die Kantonspolizei Schwyz bzw. an C.________ gerichtetes
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 19. Februar 2024
BEK 2024 20
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchstellerin,
gegen
B.________, Staatsanwalt der 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Gesuchsgegner,
betreffend
Ausstand
(Gesuch vom 23. Januar 2024, VA 2023 193);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 5. Dezember 2023 reichte die Gesuchstellerin der Staatsanwaltschaft ein an die Kantonspolizei Schwyz bzw. an C.________ gerichtetes
E-Mail mit diversen Beilagen ein (U-act. 1–8 und Aktenverzeichnis). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 bat die Gesuchstellerin die Staatsanwaltschaft um Bekanntgabe der Verfahrensnummer und -leitung sowie um Zustellung des „Rapport[s] von C.________“ (U-act. 9). Ausserdem teilte die Gesuchstellerin der Staatsanwaltschaft am 18. Dezember 2023 Folgendes mit
(U-act. 14):
Sie erhalten nachfolgende Beweismittelergänzung.
Erwägungen
Systematisches, kantonsübergreifendes Vorgehen mutmasslich von D.________.
Wir erinnern Sie an die Einstellung des Verfahrens. Es handelt sich um falsche Anschuldigung Art. 303 StGB.
Der eigentliche Hintergrund liegt wohl in der veruntreuenden Unterschlagung und Drohung von D.________, vgl. Beilagen.
Wir erwarten eine Kopie der Verfahrensakten und eine Nichtanhandnahmeverfügung vor den Weihnachtsfeiertagen 2023.
Als Beilage zu ihrer Eingabe vom 18. Dezember 2023 legte die Gesuchstellerin der Staatsanwaltschaft u.a. eine Kopie eines an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gerichteten Strafantrags wegen falscher Anschuldigung durch die Gewerkschaft E.________ vor (U-act. 15). Unter Bezugnahme auf die erwähnten Eingaben der Gesuchstellerin teilte ihr Staatsanwalt B.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) am 3. Januar 2024 mit, diese Eingaben seien weitschweifig und unverständlich. Es bleibe unklar, ob sie aufgrund einer Polizeihandlung im Kanton Schwyz und/oder wegen der Anzeige der E.________ eine Strafuntersuchung wünsche. Soweit nachvollziehbar, habe die Schwyzer Polizei versucht, Herrn F.________ zu einem Sachverhalt zu befragen, der sich wohl im Kanton Aargau ereignet haben solle. Wie sich die Schwyzer Polizei dadurch hätte strafbar machen können, bleibe schleierhaft. Die Eingaben der Gesuchstellerin würden in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO zurückgewiesen und ihr werde eine Nachfrist von 20 Tagen gewährt, um anzugeben, welche Sachverhalte zu untersuchen seien und worin strafbares Verhalten liegen könnte. Im Säumnisfalle würden die Eingaben ohne weitere Nachfristansetzung unbeachtlich bleiben (U-act. 17).
Dispositiv
Daraufhin stellte die Gesuchstellerin am 23. Januar 2024 ein Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner beim Kantonsgericht, welche Eingabe zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde (U-act. 18 f.). Der Gesuchsgegner nahm dazu am 30. Januar 2024 Stellung und beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs (KG-act. 1). Zur Begründung führte er u.a. aus, die drei unverständlichen und weitschweifigen Eingaben der Gesuchstellerin bezögen sich offenbar auf ein Verfahren einer ausserkantonalen Staatsanwaltschaft, welche die örtliche Polizei um Befragung von Herrn F.________ gebeten habe. Dies habe Letzterer jedoch unter Erstattung einer Gegenanzeige verweigert. Aus den Eingaben der Gesuchstellerin sei nicht erkennbar, was hierorts zu unternehmen gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft und der Gesuchsgegner seien in dieser Sache vollkommen unbeteiligt. Die Staatsanwaltschaft weise unklare Eingaben gemäss konstanter Praxis zurück. Selbstverständlich liege kein Ausstandsgrund vor und das querulatorische Begehren sei gegenstandslos. Aus diesen Gründen sei das Ausstandsgesuch abzulehnen. Weil die Aussichtslosigkeit des Gesuchs derart offensichtlich sei, seien die für diese Sache entstandenen Kosten von pauschal Fr. 500.00 vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen (KG-act. 1). Die Gesuchstellerin nahm hierzu mit Eingabe vom 11. Februar 2024 Stellung
(KG-act. 4).
2. a) Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen
(Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss eine Begründung enthalten und sich gegen die Mitwirkung einer bestimmten Person im konkreten Verfahren richten. Ausserdem müssen konkrete Tatsachen für die geltend gemachte Befangenheit darlegt werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht (Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 58 StPO N 2 und 4; Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 58 StPO N 9). Bei völligem Fehlen einer Substanzierung des Ausstandsgesuchs ist auf dieses nicht einzutreten (Keller, a.a.O., Art. 58 StPO N 11).
b) Das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin enthält lediglich schwer nachvollziehbare, wirre Ausführungen zum Bestehen eines angeblichen Ausstandsgrunds betreffend den Gesuchsgegner, weshalb auf das Gesuch wegen unzureichender Begründung nicht einzutreten ist. Die Gesuchstellerin beschränkt sich auf vage Andeutungen und blosse Vermutungen eines angeblichen Fehlverhaltens des Gesuchsgegners, indem sie vorbringt, es bestehe eine kantonsübergreifende deliktische Verflechtung. Gegen den Gesuchsgegner sei ein der Bundeshoheit obliegendes Strafverfahren eingeleitet worden bzw. müsse ein solches Verfahren eingeleitet werden. Die Verfahrensleitung durch ihn sei deshalb unmöglich. Der Gesuchsgegner habe sich in einem früheren ihn betreffenden Ausstandsgesuch dahingehend geäussert, dass ein gegen den unterzeichneten Verwaltungsratspräsidenten geführtes Verfahren rechtswirksam abgeschlossen sei. Im erwähnten Zusammenhang bzw. im Rahmen einer Nichtanhandnahmeverfügung habe der Gesuchsgegner Beweismittel vorsätzlich „unter den Tisch fallen“ lassen (KG-act. 2). Im Übrigen enthält auch die weitgehend unverständliche Eingabe der Gesuchstellerin vom 11. Februar 2024 lediglich vage Andeutungen gegen den Gesuchsgegner, wie etwa, dass er zusammen mit D.________ in weitere falsche Anschuldigungen involviert sei, dass er ihre Eingaben amtsmissbräuchlich als unverständlich und querulatorisch bezeichnet habe, dass er aufgrund seiner „Mitgliedschaft Art. 260ter StGB (Organisierte Kriminalität)“ [sic] so tue, „als ob er nicht verstehen würde“, dass er keine treu- und gesetzeswidrigen Mittel scheue, dass er ein weiteres Mal Amtsmissbrauch und Ehrverletzungen begehe und dass er ihr die Akteneinsicht verwehre (KG-act. 4). Konkrete Tatsachen für die angebliche Befangenheit des Gesuchsgegners sind damit weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Darüber hinaus bleibt angesichts der Vorbringen der Gesuchstellerin und insbesondere aufgrund derer ausbleibenden Stellungnahme auf die Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2024 (U-act. 17) hin unklar, gegen die Mitwirkung des Gesuchsgegners an welchem aktuellen Verfahren sich ihr Ausstandsgesuch richten soll.
Demzufolge genügt das Ausstandsgesuch vom 23. Januar 2024 den vorstehend in E. 2a dargelegten Anforderungen nicht und es ist auf das Gesuch mangels hinreichender Begründung präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Würde auf das Gesuch eingetreten, wäre es wegen der fehlenden Geltendmachung konkreter Tatsachen für die angebliche Befangenheit des Gesuchsgegners abzuweisen.
3. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 zulasten der Gesuchstellerin (Art. 59 Abs. 4 StPO; Boog, a.a.O., Art. 59 StPO N 11). Eine Entschädigung zugunsten der Staatsanwaltschaft ist ausgeschlossen (vgl. Boog, a.a.O., Art. 59 StPO N 11 und Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 436 StPO N 5);-
verfügt:
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten, eventualiter wird es abgewiesen.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R), den Gesuchsgegner
(1/R, inkl. KG-act. 4 z.K.), die Amtsleitung/zentraler Dienst (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
19. Februar 2024 amu
BEK 2024 20
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Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
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§ 40 JG
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