BEK 2024 200
Präsidial
15. Januar 2025Deutsch3 min
1. Mit Verfügung vom 28. November 2024 verfügte die Vizepräsidentin am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gestützt auf Art. 10 VVAG, einen näher bezeichneten Liquidationsanteil des Gesuchsgegners am Gesamteigentum infolge einfacher Gesellschaft mit den Gesuchstellern 8-10 zu versteigern. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am letzten Tag der zehntägigen Rechtsmittelfrist, mithin rechtzeitig Beschwerde am Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde. Er beantragt, die Verfügung als nichtig zu erklären und „die verfassungsgemäss rechtsgültige Legitimation der involvierten ‚Beamten‘ sei vollumfänglich nachzuweisen“. Seine Beschwerde begründet er damit, „dass er keine kriminell handelnde
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 15. Januar 2025
BEK 2024 200
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
1. Kanton Schwyz,
vertr. durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,
2. Kanton Schwyz, Bezirk March, Gemeinde Altendorf, röm. kath. Kirchgemeinde Altendorf,
vertr. durch Gemeinde Altendorf, Dorfplatz 3, 8852 Altendorf,
3. Kanton Schwyz,
vertr. durch Amt für Justizvollzug, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
4. B.________ AG,
5. Stadt Zürich, 8000 Zürich,
vertr. durch Stadtrichteramt Zürich, Postfach, 8050 Zürich,
6. Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6431 Schwyz,
7. Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertr. durch Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG, Taubenstrasse 16, 3003 Bern
8. C.________,
9. D.________,
10. E.________,
Gesuchstellern und Beschwerdegegner,
betreffend
SchKG-Beschwerde
(Beschwerde gegen die Verfügung der Vizepräsidentin am Bezirksgericht March vom 28. November 2024, APD 2024 12);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 28. November 2024 verfügte die Vizepräsidentin am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gestützt auf Art. 10 VVAG, einen näher bezeichneten Liquidationsanteil des Gesuchsgegners am Gesamteigentum infolge einfacher Gesellschaft mit den Gesuchstellern 8-10 zu versteigern. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am letzten Tag der zehntägigen Rechtsmittelfrist, mithin rechtzeitig Beschwerde am Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde. Er beantragt, die Verfügung als nichtig zu erklären und „die verfassungsgemäss rechtsgültige Legitimation der involvierten ‚Beamten‘ sei vollumfänglich nachzuweisen“. Seine Beschwerde begründet er damit, „dass er keine kriminell handelnde
Organisationen unterstütze, geschweige mich dazu nötigen oder gar erpressen lasse“. Dabei stützt er sich auf nicht näher erläuterte, in keinem ersichtlichen Zusammenhang zum Gegenstand der angefochtenen Verfügung stehende Erfahrungen ab und will als Gründungsmitglied der F.________ und der G.________ die Bundesverfassung verteidigen, wobei er sich Haftungsklagen „wegen pseudo-staatlichem Handeln“ vorbehält.
2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 20a SchKG i.V.m. § 18 EGzSchKG und § 100 JG sowie Art. 321 ZPO). Auf die vorliegende Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) kostenfällig nicht einzutreten. Sie setzt sich nicht ansatzweise mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung auseinander. Der Beschwerdeführer legt auch keine konkreten Gründe für die behauptete Nichtigkeit, nämlich konkret dar, inwiefern die vorinstanzliche Vizepräsidentin nicht als zuständige untere Aufsichtsbehörde verfügen können soll. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos
(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Beschwerde erscheint mutwillig und der Beschwerdeführer wird für den Wiederholungsfall auf die diesfalls mögliche
Kostenauflage hingewiesen (ebd.);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten).
Erwägungen
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
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15.
Januar 2025 amu
BEK 2024 200
Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
§ 18 EGzSchKG
§ 100 JG
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF