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Entscheid

BEK 2024 201

Kammer

21. Mai 2025Deutsch8 min

1. Am 15. Mai 2023 erstatteten B.________, C.________ und A.________ gegen die F.________ AG Strafanzeige wegen Grund- und Quellwasserverschmutzung in grossem Ausmass (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 die Strafuntersuchung gegen die verzeigte Gesellschaft betreffend Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Dagegen beschweren sich die Strafanzeigeerstatter (s. U-act. 8.1.001) rechtzeitig beim Kantonsgericht mit den Rechtsbegehren, die Einstellungsverfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Weiterführung der Strafuntersuchung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, verzichtet indes unter Verweisung auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und die Untersuchungsakten auf Gegenbemerkungen (KG-act. 5). Die private Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 21. Mai 2025

BEK 2024 201

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt E.________,

2. F.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2024, SU 2023 4554);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 15. Mai 2023 erstatteten B.________, C.________ und A.________ gegen die F.________ AG Strafanzeige wegen Grund- und Quellwasserverschmutzung in grossem Ausmass (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 die Strafuntersuchung gegen die verzeigte Gesellschaft betreffend Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Dagegen beschweren sich die Strafanzeigeerstatter (s. U-act. 8.1.001) rechtzeitig beim Kantonsgericht mit den Rechtsbegehren, die Einstellungsverfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Weiterführung der Strafuntersuchung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, verzichtet indes unter Verweisung auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und die Untersuchungsakten auf Gegenbemerkungen (KG-act. 5). Die private Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.

2. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG). Das Gewässerschutzgesetz dient neben dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen insbesondere der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen (Art. 1 lit. a GSchG). Die Beschwerdeführer, die auf ihre Konstituierungsmöglichkeiten als Partei noch nicht hingewiesen worden sind, erscheinen aufgrund ihrer Behauptung, der regelmässige Konsum des Trinkwassers aus ihren Quellen habe bei ihnen selber sowie bei ihren Nutztieren zu teilweise massiven gesundheitlichen Problemen geführt, unmittelbar geschädigt und mithin beschwerdebefugt (Art. 382 i.V.m. Art. 104, 115 und 118 StPO).

3. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass die Staatsanwaltschaft bei der Verneinung eines solchen Tatverdachts Zurückhaltung zu üben habe. Sie rügen u.a., dass die Staatsanwaltschaft aufgrund von Untersuchungsresultaten über eine Abnahme der Chlorothalonil Metaboliten seit 2022 den Tatverdacht als nicht hinreichend erhärtet betrachtet habe, ohne die Schwankungen in den als belastbar erachteten Untersuchungsergebnissen zu erklären und die abweichenden Auswertungsergebnisse weiterer Wasserproben zu berücksichtigen.

a) Vorliegend wurde die Eröffnung einer Untersuchung nicht formell verfügt. Materiell gilt diese indes aufgrund diverser Anfragen und Abklärungen der Staatsanwaltschaft bei Fachstellen als eröffnet. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (BEK 2021 113 vom 19. November 2021 E. 5.a m.H. u.a. auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Erforderlich ist, dass allgemeine Erfahrungssätze im Zusammenwirken mit konkreten Tatsachen einen auf eine konkrete Straftat bezogenen Verdacht zu generieren vermögen (BEK 2021 54 vom 11. August 2021 E. 3.b/bb m.H. auf Wohlers, AJP 10/2020 S. 1317 f. m.H.). Nicht erforderlich ist, dass Straftäter als Personen und die subjektiven Seiten allfälliger Straftaten bekannt sind (Wohlers, ebd. S. 1319).

Erwägungen

b) Die in der Einstellungsverfügung aufgelisteten, auf Probeentnahmen des Laboratoriums der Urschweiz basierenden Chlorothalonilsulfonsäure-Werte vom 7. November 2022 und die insgesamt erheblich tieferen Werte vom 6. November 2024 liegen alle über dem Grenzwert (0.1 μg, dazu s. etwa U-act. 8.1.002 Prüfbericht vom 22. August 2022 über Probeentnahmen der Beschwerdeführer mit noch höheren Werten von 1.250 bzw. 0.634 μg). Hingegen liegen diejenigen vom 25. Juni 2024 teilweise darunter. Trotz insgesamt sinkender Tendenz der Werte liegen Gewässerverunreinigungen nahe (noch unten lit. aa), aber nicht ohne Weiteres die strafrechtliche Relevanz deren Ursachen. Grund­sätzlich geht die Staatsanwaltschaft einerseits zutreffend davon aus, die Ursachen von im Ausmass schwankenden Gewässerverunreinigungen nicht ab­klä­ren zu müssen, zumindest solange, als mögliche Ursachen nicht auf konkretisierbare Straftaten hinweisen und mithin in einen strafrechtlichen Zusammenhang gerückt werden können (vgl. dazu Wohlers, a.a.O., S. 1317 ff.). Andererseits ist die Entwicklung der Chlorothalonil-Grenzwert­über­schrei­tun­gen für die Erhärtung des Tatverdachts ebenfalls grundsätzlich (vgl. unten lit. cc) nicht erheblich, weil die Strafuntersuchung – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält (angef. Verfügung E. 6) – auf bereits begangene Handlungen zu beschränken ist.

aa) Bislang ist nicht infrage gestellt worden, dass die Grenzwertüberschreitungen Stoffe betreffen, die in Pflanzenschutzmitteln vorkommen und Wasser verunreinigen, also Gewässerverunreinigungen im Sinne von Art. 6 GSchG vorliegen. Daran ändert der Hinweis nichts (angef. Verfügung E. 7), die Wasserqualität werde vom zuständigen Amt für Gewässerschutz periodisch überwacht.

bb) Die Beschwerdeführer vermuten, nur der Golfplatz­betrieb habe die Chlorothalonil-Grenzwertüberschrei­tun­gen in ihren Quellen ver­ursachen können. Die Plausibilität dieser Vermutung stellt die Staatsanwaltschaft gegenwärtig nicht in Abrede, was aufgrund der allgemein bekannten Tatsache, dass der Betrieb von Golfplätzen den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erfordert, nachvollziehbar ist. Folglich steht der Golfplatzbetrieb gemäss der zurzeit nicht unschlüssigen Vermutung der Beschwerdeführer als Verursacher des zu hohen Gehalts von Chlorothanolin in ihrem Trinkwasser im Vordergrund. Zur Erklärung der Kontaminierung des Quellwassers liegt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein vorschriftswidriges Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln auf dem Golfplatz somit nahe (oben lit. aa).

cc) Die Staatsanwaltschaft liess das Laboratorium der Urkantone weitere Wasserproben nehmen und auswerten. Die Entwicklung der Rückstände von Chlorothanolin im Quellwasser vermag, wenn überhaupt (vgl. vor lit. aa), für die Ursachen vergangener Gewässerverunreinigungen zumindest solange kein Erklärungsmodell abzugeben, als die signifikanten Zunahmen aller Werte im November 2024 und wie eingeräumt (angef. Verfügung E. 4) die Wirkungen von Ausschwemmungen durch Niederschläge ungeklärt sind. Ob spätere Gewässerverunreinigungen in den festgestellten Schwankungsbereichen immer noch auf vor 2020 noch erlaubt ausgebrachten Pestiziden im Boden zurückgeführt werden können, ist ebenfalls nicht geklärt. Die Einstellung kann daher in der gegenwärtig unklaren Beweislage nicht mit einer zufolge der tendenziell sinkenden Chlorothalonil-Grenzwert­über­schreitungen fehlenden Erhärtung des Verdachts begründet werden. Bei unvollständigen, keinen Untersuchungsabschluss im Sinne von Art. 318 StPO rechtfertigenden Beweislagen durch Einstellungen dem Gericht vorzugreifen verbietet indes der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. dazu BEK 2018 199 vom 15. Juli 2019 E. 3 m.H.).

dd) Allerdings scheint die Staatsanwaltschaft nicht von einer mangelnden Erhärtung der Verdachtslage, sondern von einem ungenügenden Anfangsverdacht gegen die Beschwerdegegnerin auszugehen (U-act. 9.1.009 sowie angef. Verfügung E. 6 betr. Zwangsmass­nahmen). Indes ist in dieser Hinsicht die Einstellungsverfügung wie gesagt mit tendenziell sinkenden Grenzwertüberschreitungen nicht hinreichend begründet (oben vor lit. aa und lit. cc) bzw. der plausible Verdacht der Beschwerdeführer eines gewässerverunreinigenden, vorschriftswidrigen Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf dem Golfplatz nicht widerlegt (lit. bb). Zwar werden Auskünfte und Unterlagen des Amtes für Gewässer erwähnt (U-act. 9.1.003 ff.; angef. Verfügung E. 3), wonach der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf dem Golfplatz nicht zu beanstanden sei. Die Staatsanwaltschaft stützt die Einstellung aber zu Recht nicht auf diese vorläufig nicht sehr verlässlich erscheinenden Auskünfte der Fachstelle ab.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Aufhebung der Einstellungsverfügung kommt einer Rückweisung gleich, weshalb nicht nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO), sondern die Beschwerdeführer für ihren Rechtsvertretungsaufwand im Beschwerdeverfahren angemessen antragsgemäss zu entschädigen sind (Art. 436 Abs. 3 StPO; Wehrenberg/Frank, BSK 3. A. 2023, Art. 436 StPO N 14 ff.; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates und den drei Beschwerdeführern werden die geleisteten Sicherheiten von je Fr. 500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.

Die Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit insgesamt pauschal Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (4/R), die Staatsanwaltschaft (2/R an die 2. Abteilung mit den Akten und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Beschwerdegegnerin (1/R) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

27. Mai 2025 amu

BEK 2024 201

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 70 GSchGart. 70 LEauxart. 70 LPAc

Art. 1 GSchGart. 1 LEauxart. 1 LPAc

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BEK 2021 113

BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87

BEK 2021 54

Art. 6 GSchGart. 6 LEauxart. 6 LPAc

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

BEK 2018 199

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

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