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Entscheid

BEK 2024 202

Kammer

21. Mai 2025Deutsch9 min

1. In Dossier 10 (nur Beschwerdegegner 3) sowie Dossier 11, 12 und 14 (Beschwerdegegner 2 und 3) untersuchte die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen von A.________ gegen E.________ (Beschwerdegegner 3) und D.________ (Beschwerdegegner 2) wegen Nötigungen durch Versperrung bzw. Verhinderung der Zufahrt zu seinem Hof (Grundstück Nr. xx). Zudem wurde der Beschwerdegegner 3 angezeigt, A.________ als „Kindergärtler“ beschimpft zu haben (Dossier 14). Mit separaten Verfügungen vom 5. Dezember 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten unter anderem in diesen Fällen ein. Der Strafanzeigeerstatter und Privatkläger beantragt dem Kantonsgericht mit separaten, indes inhaltlich gleichlautenden Beschwerden, die Einstellungsverfügungen aufzuheben und die Sache zur Weiterführung der Strafuntersuchungen an die Vor­instanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten der Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen, verzichtet jedoch auf Gegenbemerkungen unter Verweis auf die Begründungen der angefochtenen Verfügungen. Die Beschuldigten beantragen in ihren jeweiligen Beschwerdeant­worten die Beschwerden unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen, der Beschwerdegegner 2 beantragt zudem ein Nichteintreten. Wegen des thematisch und die Beteiligten betreffenden Zusammenhangs sind die Beschwerden zu vereinigen (Art. 30 StPO).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 21. Mai 2025

BEK 2024 202 und 203

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner 2,

3. E.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner 3,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2024, SU 2020 1161 und 2021 2715);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. In Dossier 10 (nur Beschwerdegegner 3) sowie Dossier 11, 12 und 14 (Beschwerdegegner 2 und 3) untersuchte die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen von A.________ gegen E.________ (Beschwerdegegner 3) und D.________ (Beschwerdegegner 2) wegen Nötigungen durch Versperrung bzw. Verhinderung der Zufahrt zu seinem Hof (Grundstück Nr. xx). Zudem wurde der Beschwerdegegner 3 angezeigt, A.________ als „Kindergärtler“ beschimpft zu haben (Dossier 14). Mit separaten Verfügungen vom 5. Dezember 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten unter anderem in diesen Fällen ein. Der Strafanzeigeerstatter und Privatkläger beantragt dem Kantonsgericht mit separaten, indes inhaltlich gleichlautenden Beschwerden, die Einstellungsverfügungen aufzuheben und die Sache zur Weiterführung der Strafuntersuchungen an die Vor­instanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten der Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen, verzichtet jedoch auf Gegenbemerkungen unter Verweis auf die Begründungen der angefochtenen Verfügungen. Die Beschuldigten beantragen in ihren jeweiligen Beschwerdeant­worten die Beschwerden unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen, der Beschwerdegegner 2 beantragt zudem ein Nichteintreten. Wegen des thematisch und die Beteiligten betreffenden Zusammenhangs sind die Beschwerden zu vereinigen (Art. 30 StPO).

2. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Nach den allgemeinen Grund­sätzen des Rechtsmittelrechts und Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO muss die schriftliche Begründung in der Rechtsmittelschrift selber enthalten sein; Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus. Die Rechtsmittel­be­gründung hat regelmässig den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H., BGer 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; BEK 2024 38 vom 11. Juli 2024 E. 2 m.H.; Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 2). Soweit der Beschwerdeführer als Ausgangslage die Vorgeschichte über die Auseinandersetzungen um die Einhaltung des ihm zustehenden Fuss- und Fahrwegrechts über die Liegenschaften der Beschuldigten zwecks Zufahrt zu seinem Hof ausführt, legt er keine Anfechtungsgründe in den von der Staatsanwaltschaft separat eingestellten Fällen dar. Auf dieses Vorbringen ist daher ebenso wenig einzugehen wie auf sein Zeugenangebot für die in diesem Zusammenhang geltend gemachten „Empörungen“ der Beschuldigten gegen sein Fuss- und Fahrwegrecht. Ob die Beschuldigten, wie der Beschwerdeführer mutmasst, mit den monierten Blockaden beabsichtigen, dass er einen Feldweg („G.________strasse“) als „Alternativroute“ ausbaue und sein Fuss- und Fahrwegrecht über deren Grundstücke (Nr. yy und zz) aufgebe, bleibt in den verzeigten Fällen zu prüfen. Immerhin ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Bestand und Umfang der behaupteten Dienstbarkeit nicht infrage stellt. In einer Vielzahl von Fällen könnte die Wiederholung von Verletzungen dieses Rechts eine nötigende Zwangswirkung entfalten, die dann die Handlungsfreiheit derart einzuschränken vermag, ohne dass in jedem Einzelfall die tatbestandsmässige Intensität von Art. 181 StGB erfüllt sein müsste (vgl. Donatsch, OFK, 21. A. 2022, Art. 181 StGB N 1 m.H.; EGV-SZ 2018 A 4.4 E. 3.a).

3. Das Vorverfahren, welches nach der Terminologie der Strafprozessordnung aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO), hat zum Zweck, den Verdacht auf eine strafbare Handlung abzuklären. Es müssen ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt werden, um festzustellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 6, 7 Abs. 1, 299 Abs. 2 und 308 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Dies bedeutet praktisch aber nicht, dass die Staatsanwaltschaft beweismässig jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen muss, wenn sie das Verfahren nicht mit Anklage oder Strafbefehl abschliessen will (zum Ganzen BEK 2016 54 und 55 vom 30. August 2016 E. 3 mit Hinweisen). Bei unvollständigen, keinen Untersuchungsabschluss im Sinne von Art. 318 StPO rechtfertigenden Beweislagen durch Einstellungen dem Gericht vorzugreifen verbietet indes der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. dazu BEK 2018 199 vom 15. Juli 2019 E. 3 m.H.).

a) Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe keine Zeugen befragt. In Dossier 10 könne ein Zeuge bestätigen, dass der Traktor durch den Beschwerdegegner 3 entgegen der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht kurzfristig abgestellt worden sei. In Dossier 11 könne ein anderer Zeuge die verzeigte Blockade seiner Zufahrt bestätigen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft vor der Einstellung des Verfahrens die in den entsprechenden Strafanzeigen erwähnten, in die Ereignisse involvierten Personen nicht (U-act. 8.10.003 sowie 8.11.004) einvernahm. Die infolgedessen unvollständige Beweislage rechtfertigte daher weder den Untersuchungsabschluss noch die Einstellung im heutigen Zeitpunkt. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.

b) Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt in Dossier 14 falsch dargestellt, dass bei den Beschuldigten mit dem grossen Lastwagen hätte durchgefahren werden sollen. Was an der Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung falsch sein soll, erschliesst sich jedoch nicht, da der Beschwerdeführer aussagte, die Durchfahrt des Lastwagens bei den Beschuldigten geplant zu haben (U-act. 8.14.003 Nr. 1). Indes hat es auch hier die Staatsanwaltschaft versäumt, den durch die Polizei kontaktierten Chauffeur des Lieferanten zu befragen (vgl. U-act. 8.14.001 S. 3). Mithin hätte die Untersuchung ebenso in diesem Dossier weder abgeschlossen noch eingestellt werden dürfen.

c) In Dossier 12 begründet die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens wegen Nötigung damit, dass die Beschuldigten einem nach dem Weg zum Hof des Beschwerdeführers nachfragenden ausländischen Chauffeur seitens der Beschuldigten lediglich die Auskunft gegeben hätten, die Zufahrt sei über die G.________strasse. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auskunft sei böswillig gegeben worden im Wissen darum, dass die „Alternativroute“ nicht von Lastwagen befahren werden sollte, um ihm das Fuss- und Fahrwegrecht wenn immer möglich zu verwehren. Im Einzelfall betrachtet erscheint die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht unrichtig zu sein. Da es vorliegend um einen schon länger dauernden Konflikt handelt und die angefochtene Verfügung in Dossier 10, 11 und 14 aufzuheben ist, ist auch die Einstellung in Dossier 12 im Sinne einer zusammenhängenden Betrachtungsweise (dazu oben E. 2 in fine) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

d) Allgemein stellt die Staatsanwaltschaft die fraglichen Einstellungen im Wesentlichen auf die Aussagen der Beschuldigten ab, ohne darzutun, inwiefern deren Angaben glaubhafter als diejenigen des Beschwerdeführers wären. Dies betrifft auch die Einstellung wegen der in Dossier 14 zusätzlich untersuchten mutmasslichen Beschimpfung des Beschwerdegegners 3, nach dessen Aussagen der Beschwerdeführer zuvor mit dem Auto auf ihn bedrohlich nahe zugefahren sein soll. Der vom Beschwerdegegner 3 behauptete Sachverhalt erschliesst sich aber aus den Tatbestandsakten nicht ansatzweise. Zudem wird er vom Beschwerdeführer mit der Behauptung bestritten, zu Fuss unterwegs gewesen zu sein. Damit lässt sich nicht ohne Weiteres im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB annehmen, dass der Beschwerdeführer durch ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hätte. Schliesslich ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, die Akten nach einem genügenden Strafantrag zu durchsuchen, nachdem die angefochtene Verfügung nicht mit dem durch den Beschwerdegegner 3 monierten Fehlen eines Antrags begründet worden ist.

4. Zusammenfassend sind die vereinigt behandelten Beschwerden gutzuheissen und die angefochtenen Einstellungsverfügungen aufzuheben. Das Unterlassen der Einvernahmen haben die Beschuldigten nicht zu verant­worten, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates gehen (Art. 423 StPO) und der Beschwerdeführer entsprechend angemessen aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen ist (§§ 2, 6 und 13 GebTRA);-

beschlossen:

Die Beschwerden werden gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zu Lasten des Staates und dem Beschwerdeführer werden die geleisteten Sicherheiten von insgesamt Fr. 3’000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.

Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren pauschal mit Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 3 (je 2/R), den Beschwerdegegner 2 (1/R), die Staatsanwaltschaft (2/R an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

27. Mai 2025 amu

BEK 2024 202

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

Erwägungen

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

7B_257/2022

6B_182/2020

BEK 2024 38

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

EGV-SZ 2018 A 4.4

Art. 299 StPOart. 299 CPPart. 299 CPP

Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP

Art. 7 StPOart. 7 CPPart. 7 CPP

Art. 299 StPOart. 299 CPPart. 299 CPP

Art. 308 StPOart. 308 CPPart. 308 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BEK 2016 54

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

BEK 2018 199

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF