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Entscheid

BEK 2024 205

Kammer

2. Juni 2025Deutsch10 min

1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete aufgrund eines Unfalles vom 7. Mai 2021 eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend fahrlässige schwe­re Körperverletzung und Verstösse gegen das UVG. Das Verfahren stellte sie mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 ein, weil sich der verunfallte Privatkläger weisungswidrig nicht an die verbindlichen Vorschriften zur persönlichen Arbeitssicherung gehalten, nämlich die Hitzeschutzjacke sowie die Handschuhe nicht getragen habe. Dagegen beschwert sich der Privatkläger rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese anzuweisen, diverse näher bezeichneten Beweisabnahmen durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet indes auf Gegenbemerkungen und verweist auf die angefochtene Verfügung und die Untersuchungsakten (KG-act. 10). Die beschuldigte Gesellschaft verlangt, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen (KG-act. 11). Dazu nahm der Beschwerdeführer Stellung (KG-act. 18). Der beschuldigte Vorgesetzte des Privatklägers verzichtete auf eine Beschwerdeant­wort (KG-act. 13) und beantragte erst unter weiterem Verzicht auf Gegenbemerkungen auf die Eingaben der anderen Beschwerdegegner, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen (KG-act. 16).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 2. Juni 2025

BEK 2024 205

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________ AG,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,

3. F.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt G.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2024, SU 2023 3542);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete aufgrund eines Unfalles vom 7. Mai 2021 eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend fahrlässige schwe­re Körperverletzung und Verstösse gegen das UVG. Das Verfahren stellte sie mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 ein, weil sich der verunfallte Privatkläger weisungswidrig nicht an die verbindlichen Vorschriften zur persönlichen Arbeitssicherung gehalten, nämlich die Hitzeschutzjacke sowie die Handschuhe nicht getragen habe. Dagegen beschwert sich der Privatkläger rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese anzuweisen, diverse näher bezeichneten Beweisabnahmen durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet indes auf Gegenbemerkungen und verweist auf die angefochtene Verfügung und die Untersuchungsakten (KG-act. 10). Die beschuldigte Gesellschaft verlangt, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen (KG-act. 11). Dazu nahm der Beschwerdeführer Stellung (KG-act. 18). Der beschuldigte Vorgesetzte des Privatklägers verzichtete auf eine Beschwerdeant­wort (KG-act. 13) und beantragte erst unter weiterem Verzicht auf Gegenbemerkungen auf die Eingaben der anderen Beschwerdegegner, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen (KG-act. 16).

2. Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer insbesondere auch sein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (BGer 7B_478/2024 vom 31. März 2025 E. 3.2 f. m.H.; BGer 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1). Vorliegend begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitimation damit, die Beschuldigten hätten in strafbarer Weise eine Explosion verursacht, wodurch er schwer verletzt worden sei. Zudem wirft er der beschuldigten Gesellschaft vor, bewusst Sicherheitsvorschriften verletzt bzw. Verstösse gegen Sicherheitsvorschriften geduldet zu haben. Damit begründet er sein Interesse hinsichtlich des eingestellten Körperverletzungsdelikts (dazu unten E. 3) bzw. allenfalls seiner, dadurch konsumierten ernstlichen Gefährdung. In Bezug auf UVG-Widerhandlungen in allgemeiner Hinsicht legt er jedoch kein unmittelbares Interesse an der Verfolgung des Vorwurfes dar, dass die Beschuldigten als Arbeitgeberin respektive als Arbeitnehmer durch Verstösse gegen die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten andere ernstlich gefährdet hätten. Insofern ist auf die Beschwerde gegen die Einstellung nicht einzutreten. Abgesehen davon ist nicht angefochten, dass nur fahrlässige Taten bzw. Unterlassungen Gegenstand der vorliegenden Strafuntersuchung und mithin der angefochtenen Einstellungsverfügung sind (vgl. angef. Verfügung E. 3). Somit steht keine vorsätzliche Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. d UVG zur Diskussion. Hingegen ist fahrlässiges Handeln nach Art. 112 Abs. 2 UVG als Übertretung unbestritten verjährt (Art. 109 StGB, vgl. angef. Verfügung E. 8 in fine).

3. Vorab bemerkt sei, dass ein Strafverfahren nicht in Bezug auf einzelne Straftatbestände, sondern im Sachverhalt (BEK 2020 31 vom 24. August 2020 E. 3.a), nämlich hinsichtlich einer prozessualen Tat (dazu Wohlers in Besprechung von BGE 148 IV 124 in ZSR I 2023, S. 139 ff.) einzustellen ist. Das Vorverfahren, welches nach der Terminologie der Strafprozessordnung aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO), hat zum Zweck, den Verdacht auf eine strafbare Handlung abzuklären. Es werden ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 299 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Aus dieser Bestimmung und aus Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" bzw. "in dubio pro duriore". In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art hat eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl bzw. Strafverfügung erledigt werden kann. Eine Überweisung an das Gericht ist insbesondere dann zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann. Dies bedeutet praktisch aber nicht, dass die Staatsanwaltschaft beweismässig jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen muss, wenn sie das Verfahren nicht mit Anklage oder Strafbefehl abschliessen will (zum Ganzen BEK 2016 54 und 55 vom 30. August 2016 E. 3 m.H.), sondern es gilt, dass eine Einstellung auf einen hinreichend klar erstellten Sachverhalt abgestützt werden kann (BGer 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1.1 m.H.).

Erwägungen

a) Laut Einstellungsverfügung ist die den mit Aceton versetzten Anzündsatz entflammende Energie unbekannter Herkunft. Möglich sei eine elektrostatische Aufladung des T-Shirts des Beschwerdeführers oder eine explosionsfähige Atmosphäre zufolge der nicht eingeschalteten respektive nicht funktionierenden Lüftung im Unterbau der Arbeitskapelle (angef. Verfügung E. 4). Unabhängig davon stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen einer Kausalzusammenhangunterbrechung durch Selbstverschulden des Beschwerdeführers ein, da er die wichtigste persönliche Schutzkleidung, die Hitzeschutzjacke sowie die Handschuhe, welche die gesamten erlittenen Verbrennungen des Oberkörpers und der Hände verhindert hätten, nicht getragen haben soll (ebd. E. 7).

b) Der Beschwerdeführer rügt, dass nicht er sich nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten habe, sondern die Verant­wortlichen der beschuldigten Gesellschaft hätten die Sorgfaltspflichten des Arbeitsplans A11 nicht umgesetzt, unter anderem den Verzicht auf das Tragen einer Schutzweste toleriert (KG-act. 1 Rz 66 ff., 93 und 100). Er bestreitet mithin ein den mass­geblichen hypothetischen Kausalzusammenhang zwischen den gerügten Sorgfaltspflichtverletzungen und seinen Verbrennungen unterbrechendes (dazu vgl. etwa BGer 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.4.3 f. m.H.), die angebliche Missachtung bzw. fehlende Durchsetzung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften in den Hintergrund verdrängendes Selbstverschulden.

c) Die Staatsanwaltschaft billigte den Beschuldigten zu, den allein arbeitenden, durch das Nichtragen von Hitzeschutzjacke und Handschuhen wissentlich vorschriftswidrig handelnden Beschwerdeführer genügend aus- und weitergebildet sowie bei der Arbeit mehrfach regelmässig kontrolliert zu haben. Indes ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer diese Kontrollen regelmässig erfolgreich auch ohne Tragen der Schutzjacke bestanden haben könnte, weil allgemein die Durchführung von Arbeiten gemäss Arbeitsplan A11 ohne Hitzeschutzjacke toleriert wurde. Dass dem so gewesen sein könnte, lässt sich rapportierten Aussagen von Mitarbeitern entnehmen, wonach bei dieser Arbeit der Beschwerdeführer nur eine Schutzbrille habe tragen müssen (U-act. 8.1.01 S. 5) bzw. die Sicherheitsvorschriften dadurch eingehalten worden seien, dass sie Hose und Brille getragen hätten (U-act. 8.1.05 S. 4). Ausserdem ermahnte die SUVA die beschuldigte Gesellschaft nach dem Unfall zur Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften bezüglich des Tragens der persönlichen Schutzausrüstung (U-act. 9.1.11). Auch wenn die SUVA ein gemeinsames Verständnis signalisierte, dass der Schutzanzug und der Helm in der Arbeitsanweisung «Anfeuerung 11» lediglich für «Operationen mit hoher Personengefährdung» gelte (U-act. 9.1.15), widerlegt diese Rückmeldung nicht den Verdacht, dass das Nichtragen der Hitzeschutzjacke bei der Granulatseparation toleriert worden sein könnte. Der Verdacht lässt sich auch durch die späteren Aussagen von Mitarbeitern, wonach Jacke und Handschuhe zu tragen waren (U-act. 10.1.04 Rz 92 f. und U-act. 10.1.05 Rz 98 f. und 135 ff.), nicht hinreichend sicher ausräumen, weil die Zeugen die Vorbereitung und Besprechung ihrer Einvernahmen einräumten (U-act. 10.1.04 Rz 184 ff. und U-act. 10.1.05 Rz 253 ff.). Infolgedessen waren sie darüber informiert, dass entsprechend dem im Schreiben des Anwalts an die Staatsanwaltschaft dargelegten Standpunkt der beschuldigten Gesellschaft sie vorschriftsgemäss hätten Hitzeschutzjacke und Handschuhe tragen müssen (U-act. 10.1.06 Rz 19). Jedoch enthält der Arbeitsplan «Anfeuerung A11» in Bezug auf die Herstellung der Anfeuerung nur eine generelle Pflicht zum Tragen von Handschuhen und Schutzbrille (U-act. 2.1.04 Beilage 7 S. 2). Zwar würden «Operationen mit hoher Personengefährdung» wie z.B. die Granulatseparation das Tragen eines Hitzeschutzanzuges mit Schutzhelm und Handschuhen bedingen (U-act. 2.1.04 Beilage 7 S. 2 = U-act. 10.1.08 Blatt 10). Da sich die Stichflamme bei der als ungefährlich gehaltenen Granulatseparation (U-act. 10.1.009 Rz 82 f.) entzündete (angef. Verfügung E. 4), bleibt zumindest in praktischer Hinsicht unklar, ob das Tragen der Hitzeschutzjacke vorgesehen war. Es drängen sich deshalb Zweifel auf, ob der Beschwerdeführer nach dem aktuellen Stand der Untersuchung tatsächlich wusste, dass er auch die Jacke tragen musste, zumal es offenbar «gelebte Praxis» war, dass der Schutzhelm nicht getragen werden musste. Ferner erscheint nicht restlos geklärt, bei welchem genauen Arbeitsgang es zum Unfall kam. Daher kann vorläufig nicht abschliessend gesagt werden, dass der Beschwerdeführer ein den Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden trifft. Somit erweist sich die vorliegende Einstellungsverfügung als nicht hinreichend begründet.

d) Auf die Behauptungen der beschuldigten Gesellschaft, sie könne als juristische Person hinsichtlich Handlungen gegen Leib und Leben nicht Täterin sein und ein Organisationsdefizit im Sinne von Art. 102 StGB sei nicht Gegenstand der Strafuntersuchung, braucht vorliegend nicht weiter eingegangen zu werden. Wie gesagt betrifft die Einstellung eine prozessuale Tat und keine Straftatbestände. Zudem bilden die aufgeworfenen Fragen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und sind mithin auch nicht Thema des Beschwerdeverfahrens.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, gutzuheissen und die angefochtene Verfügung im Sinne der Erwägungen aufzuheben. Auf die Beschwerdekritik, das Strafverfahren sei eingestellt worden, obwohl wesentliche Umstände nicht abgeklärt und Beweismittel nicht erhoben worden seien, ist ausgangsgemäss nicht weiter einzugehen. Es ist Sache der Staatsanwaltschaft, die geeigneten weiteren Untersuchungshandlungen zu bestimmen. Die Aufhebung der Einstellungsverfügung kommt einer Rückweisung gleich, weshalb nicht nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates gehen (Art. 423 bzw. 428 Abs. 1 StPO), sondern der gegen die Beschwerdegegner obsiegende Beschwerdeführer für seinen Rechtsvertretungsaufwand im Beschwerdeverfahren auch angemessen antragsgemäss zu entschädigen ist (Art. 436 Abs. 1 und 3 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates und dem Beschwerdeführer wird die geleistete Sicherheit von Fr. 1’500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.

Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit insgesamt pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Rechtsvertreter der Parteien (je 2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

5. Juni 2025 amu

BEK 2024 205

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

7B_478/2024

7B_112/2022

Art. 112 UVGart. 112 LAAart. 112 LAINF

Art. 112 UVGart. 112 LAAart. 112 LAINF

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BEK 2020 31

BGE 148 IV 124ATF 148 IV 124DTF 148 IV 124

Art. 299 StPOart. 299 CPPart. 299 CPP

Art. 299 StPOart. 299 CPPart. 299 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

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BEK 2016 54

7B_891/2024

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