BEK 2024 206
Kammer
9. Januar 2025Deutsch2 min
13. Dezember 2024 verschiedene Gegenstände beschlagnahmte (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1);
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 9. Januar 2025
BEK 2024 206
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Beschlagnahme
(Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2024, SU 2024 7876);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft mit Beschlagnahmebefehl vom
Sachverhalt
13. Dezember 2024 verschiedene Gegenstände beschlagnahmte (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1);
- der Beschuldigte bzw. Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 sinngemäss Beschwerde beim Kantonsgericht erhob (KG-act. 1);
- er mit Schreiben vom 3. Januar 2025 den Rückzug seiner Beschwerde erklärte (KG-act. 4);
- das Beschwerdeverfahren mithin präsidial abzuschreiben ist
(§ 40 Abs. 2 JG);
- die infolge Rückzugs der Beschwerde reduzierten Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens zulasten des Beschwerdeführers gehen
(Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Erwägungen
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung inkl. KG-act. 4 z.K. sowie 1/R an die
Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die
1.
Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die
Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
9.
Januar 2025 amu
BEK 2024 206
§ 40 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF