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Entscheid

BEK 2024 206

Kammer

9. Januar 2025Deutsch2 min

13. Dezember 2024 verschiedene Gegenstände beschlagnahmte (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1);

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 9. Januar 2025

BEK 2024 206

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Beschlagnahme

(Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2024, SU 2024 7876);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft mit Beschlagnahmebefehl vom

Sachverhalt

13. Dezember 2024 verschiedene Gegenstände beschlagnahmte (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1);

- der Beschuldigte bzw. Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 sinngemäss Beschwerde beim Kantonsgericht erhob (KG-act. 1);

- er mit Schreiben vom 3. Januar 2025 den Rückzug seiner Beschwerde erklärte (KG-act. 4);

- das Beschwerdeverfahren mithin präsidial abzuschreiben ist

(§ 40 Abs. 2 JG);

- die infolge Rückzugs der Beschwerde reduzierten Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens zulasten des Beschwerdeführers gehen

(Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Erwägungen

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung inkl. KG-act. 4 z.K. sowie 1/R an die

Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die

1.

Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die

Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

9.

Januar 2025 amu

BEK 2024 206

§ 40 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF