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Entscheid

BEK 2024 208

Kammer

24. Januar 2025Deutsch26 min

Beschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Misswirtschaft und Geldwäscherei (SU A3 2023 5152; Vi-act. 1; 1/12). Am 13. Dezember 2024 vollzog die Kantonspolizei Schwyz beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung (Vi-act. 1/4-7) und inhaftierte ihn im Anschluss daran (Vi-act. 1, S. 1; 1/1 und 5). Die Staatsanwaltschaft stellte am 14. Dezember 2024 beim Zwangsmass­nahmengericht einen Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft (Vi-act. 1). Die Einzelrichterin ordnete am 16. Dezember 2024 bis am 12. Februar 2024 Untersuchungshaft an (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1 [U-act. 4.1.022]). Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2024 (Eingang am Kantonsgericht: 27. Dezember 2024) beantragte der anwaltlich vertretene Beschuldigte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei per sofort (Weihnachtstag 25. Dezember 2024) aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Auflage der Passsperre und der Meldepflicht bei der Kantonspolizei

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 24. Januar 2025

BEK 2024 208

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Untersuchungshaft

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmass­nahmengericht vom 16. Dezember 2024, ZME 2024 197);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt gegen den

Beschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Misswirtschaft und Geldwäscherei (SU A3 2023 5152; Vi-act. 1; 1/12). Am 13. Dezember 2024 vollzog die Kantonspolizei Schwyz beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung (Vi-act. 1/4-7) und inhaftierte ihn im Anschluss daran (Vi-act. 1, S. 1; 1/1 und 5). Die Staatsanwaltschaft stellte am 14. Dezember 2024 beim Zwangsmass­nahmengericht einen Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft (Vi-act. 1). Die Einzelrichterin ordnete am 16. Dezember 2024 bis am 12. Februar 2024 Untersuchungshaft an (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1 [U-act. 4.1.022]). Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2024 (Eingang am Kantonsgericht: 27. Dezember 2024) beantragte der anwaltlich vertretene Beschuldigte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei per sofort (Weihnachtstag 25. Dezember 2024) aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Auflage der Passsperre und der Meldepflicht bei der Kantonspolizei

Zürich sowie des Verbots, in diesem Strafverfahren mitinvolvierte Personen zu kontaktieren, mit der Androhung der sofortigen Verhaftung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (KG-act. 1, S. 1). Das

Kantonsgericht wies den Antrag auf sofortige Haftentlassung mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 ab (KG-act. 3). Das Zwangsmass­nahmengericht übermittelte die Akten mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Mit Beschwerdevernehmlassung vom 7. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 6). Der Beschuldigte nahm zur Beschwerdevernehmlassung am 11. Januar 2025 Stellung (Eingang Kantonsgericht: 13. Januar 2025;

KG-act. 8, S. 5). Die Staatsanwaltschaft reichte am 13. Januar 2025 eine

Noveneingabe ein (KG-act. 9, 9/1). Die Eingaben wurden den Parteien

wechselseitig zugestellt (KG-act. 10). Die Staatsanwaltschaft teilte am 17. Januar 2025 mit, sie verzichte auf eine weitere Stellungnahme, und reichte zugleich die Einvernahmeprotokolle derjenigen Einvernahmen ein, die seit dem 9. Januar 2025 durchgeführt wurden (KG-act. 11, 11/1). Der Beschuldigte äusserte sich nochmals am 20. Januar 2025 (KG-act. 13). Am 23. Januar 2025 teilte er den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit (KG-act. 15).

Erwägungen

2.

a) Der Beschuldigte rügt eine Verletzung von Art. 226 StPO. Der begründete anfechtbare Entscheid müsse innert 48 Stunden ergehen, was nicht der Fall sei, wenn am 16. Dezember 2024 die Haftverhandlung stattfinde und der begründete Entscheid dem Unterzeichneten am 23. Dezember 2024 zugestellt werde. Die Verletzung von Art. 226 StPO führe zur Nichtigkeit des Haftentscheids, weshalb der Beschuldigte sofort zu entlassen sei

(KG-act. 1, Ziff. 1; KG-act. 8, S. 1).

b) Gemäss Art. 226 Abs. 1 StPO entscheidet das Zwangsmass­nahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags. Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu (Art. 226 Abs. 2 StPO). Die schriftliche Begründung ist auch nach der 48-Stunden-Frist, jedoch ohne weitere Verzögerungen

(im Regelfall spätestens nach 3-4 Tagen) nachlieferbar (BGer 1B_564/2011 vom 27. Oktober 2011 E. 3; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, 2023, Art. 226 StPO N 5). Wenn die schriftliche Haftbegründung nicht zum Zeitpunkt der mündlichen Urteilsverkündung erfolgen kann, muss sie gemäss dem Beschleunigungsgrundsatz (Art. 5 StPO) so schnell wie möglich in einer separaten Entscheidung mitgeteilt werden, wobei eine Zustellung erst neun Tage nach dem mündlich eröffneten Entscheid zu spät ist (BGE 139 IV 379 E. 2.6 f. = Pra 2013 Nr. 74 E. 2.7; vgl. auch KGer SZ, Beschluss BEK 2020 200 vom 18. Januar 2021 E. 2). Die Zwangsmass­nahmenrichterin eröffnete ihren Entscheid im Dispositiv am Montag, 16. Dezember 2024 (Vi-act. 4). Die Zustellung der schriftlichen Begründung an den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten erfolgte am

Montag, 23. Dezember 2024 (KG-act. 4). Eine Zustellung innert 48 Stunden ist entgegen der Behauptung des Beschuldigten (KG-act. 1, Ziff. 1; KG-act. 8, S. 1) gesetzlich nicht vorgeschrieben (Art. 226 Abs. 2 StPO). Nach dem Gesagten ist die Zustelldauer von rund einer Woche noch mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar, zumal die begründete Verfügung innert weniger Arbeitstage versandt wurde (angef. Verfügung, S. 8). Eine Verletzung von Art. 226 StPO liegt damit nicht vor. Abgesehen davon würde eine Verletzung der prozessualen Höchstfristen im Haftanordnungs- und Haftprüfungsverfahren nicht automatisch zur Haftentlassung oder Nichtigkeit des Entscheids

führen (KG-act. 1, S. 2; Forster, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 226 StPO N 3).

3.

a) Der Beschuldigte rügt weiter, es liege kein Tatverdacht vor (KG-act. 1, Ziff. 4). Er macht zusammengefasst geltend, mit den Aussagen von D.________ und der detaillierten Durchsicht der Gutschriften und Belastungen des T.________ (Bank)-Kontos sei erstellt, dass keine ungetreue Geschäftsbesorgung und keine Fälschung von Dokumenten von Handwerkern vorliegen könne. Das T.________ (Bank)-Konto zeige, dass Gelder geschäftsbegründet abgeflossen seien und deshalb schon aus rechtlichen Gründen keine ungetreue Geschäftsführung vorliegen könne, weil es sich nicht um Gelder handle, die der E.________ hätten zugutekommen sollen (KG-act. 1, Ziff. 4.1 f.;

KG-act. 8, S. 3 f.). Die Vor­instanz habe nur vage Bemerkungen gemacht, was weder eine Inhaftierung noch einen Tatverdacht rechtfertige, weil der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung nicht auf eine Geldwäschereihandlung hinweisen würden (KG-act. 1, Ziff. 4.3).

aa) Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft namentlich zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht

(lit. a, Fluchtgefahr), oder dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen

(Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, Kollusionsgefahr). In Bezug auf die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts ist zu überprüfen, ob ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser vorliegen. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist jedoch nicht vorzunehmen. Vielmehr genügt im Haftprüfungsverfahren, in welchem das Beschleunigungsgebot keinen Raum für ausgedehnte Beweismass­nahmen lässt, der Nachweis konkreter Verdachtsmomente, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. auch BGE 150 IV 239 E. 3.3 m.H.). Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Zwangsmass­nahmengericht deshalb weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Bezirks- bzw. Strafgericht vorzugreifen (zum Ganzen BGE 137 IV 122 E. 3.2; BGer 1B_341/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3.1; KGer SZ, Beschluss BEK 2020 149 vom 15. Oktober 2020 E. 2.b).

bb) Die Staatsanwaltschaft und die Zwangsmass­nahmenrichterin verdächtigen den Beschuldigten mehrerer Vermögensdelikte mit erheblichem Schaden in Millionenhöhe (U-act. 1, Ziff. II, Dossier 3.1, 3.2, 1.1, 1.2; angef. Verfügung, E. 2.1.1; U-act. 9.1.001; Vi-act. 1, S. 1 f.: Art. 158, Art. 146, Art. 251, Art. 165 und Art. 305bis StGB). Im Kern wird der Beschuldigte in Bezug auf mindestens 35 Kontoüberträge dringend verdächtigt, in seiner Funktion als Geschäftsführer sowie Verwaltungsrat(-spräsident) der F.________, der G.________ = Tochtergesellschaft der F.______, sowie der H.________ (seit dem ___ in Liquidation) in den Jahren 2013 bis 2023 von seinem jeweiligen Arbeitsort aus auf diverse Subunternehmen lautende fiktive Rechnungen erstellt, visiert und auf deren Basis zu Lasten der bei der G.________ für verschiedene Bauprojekte geführten Baukonten rechtsgrundlose Zahlungen an die entsprechenden Subunternehmen ausgelöst zu haben. Der Grossteil der an die Subunternehmer überwiesenen Gelder sei von dort weiter auf ein auf den Beschuldigten lautendes Privatkonto bei der T.________(Bank) (und vermutlich auf weitere Privatkonti des Beschuldigten) zurückgeflossen (Vi-act. 1, Ziff. II.1 f.,

Dossier 3.1). Der Beschuldigte werde ausserdem im Zusammenhang mit diesen Gesellschaften und seinem Privatkonto der mehrfachen Geldwäscherei / mehrfachen Anstiftung zur Geldwäscherei (Dossier 3.2) sowie des Betrugs und der Urkundenfälschung (Dossier 1.1) und der Misswirtschaft (Dossier 1.2) dringend verdächtigt (Vi-act. 1, Ziff. II.1, S. 1-4). Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wurde am 6. September 2024 nach Eingang von zwei Strafanzeigen eröffnet (Vi-act. 1/12 [U-act. 9.1.001]; U-act. 8.1.001 mit Beilagen 1-9 [U-act. 8.1.004-12] und U-act. 8.3.001 mit Beilagen 1-53

[U-act. 8.3.003-60]). Aus den umfangreichen Strafanzeigen, deren Beilagen und den bisherigen Untersuchungsakten ergeben sich konkrete Hinweise auf mehrere Zahlungsflüsse zwischen den Konten mehrerer Unternehmen und einem Privatkonto des Beschuldigten, die in zeitlichem Konnex und in teilweise ähnlich hohen Beträgen erfolgt seien und um die sich der Beschuldigte selbst bereichert haben könnte (vgl. Vi-act. 1, Ziff. II.1 S. 2, Ziff. II.2 S. 3 f.). Ausserdem liegen Verdachtsmomente vor, dass Zahlungen keinen effektiven Rechnungsgrund gehabt hätten (Vi-act. 1, Ziff. II.1 S. 2; U-act. 8.3.071, 8.3.045/0103 [Beilage 41 zur Strafanzeige], 8.3.046 [Beilage 42 zur Strafanzeige]) und in sechs Projekten ein Schaden in Höhe von rund Fr. 5.5 Millionen entstanden sei (U-act. 8.3.001 und 8.3.008/2).

cc) An der Hafteinvernahme vom 14. Dezember 2024 bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe (Vi-act. 1/15, Rz. 186 f.; Rz. 295 ff.; Rz. 313 ff.; Rz. 358; Rz. 379; Rz. 402; Rz. 408; Rz. 420; Rz. 440; Rz. 457). Er machte Ausführungen zu verschiedenen Projekten, Abbuchungen und Vorkommnissen in der Vergangenheit (Vi-act. 1/15, Rz. 190 ff.). Er habe ein paar Zahlungen erhalten, zu dem stehe er (Vi-act. 1/15, Rz. 348). Das Geld, das er erhalten habe, sei als Aktionärsdarlehen in die Unternehmen eingebracht worden (Vi-act. 1/15, Rz. 349 f.). Anlässlich der Haftverhandlung vom 16. Dezember 2024 bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe erneut und sagte aus, er könne es belegen und wenn alles nachgewiesen sei, könne er alles genau erklären (Vi-act. 5, Ant­wort 21 und 35). Es gebe einen Streit zwischen den Aktionären und diese hätten alles gewusst, was sie in der E.________ getan hätten (Vi-act. 5,

Frage 38; vgl. Vi-act. 1/15, Rz. 515 f.). Auf den Vorhalt des Dossiers 1.2 (Misswirtschaft) ant­wortete der Beschuldigte, dass er nicht alles richtig gemacht habe (Vi-act. 5, Frage 26).

dd) Wie eingangs erwähnt, ist eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse im Haftprüfungsverfahren nicht vorzunehmen (vgl. oben E. 3.a.aa). Der Beschuldigte verweist in seinen Ausführungen zum fehlenden Tatverdacht pauschal auf die Einvernahme von D.________ und das T.________ (Bank I)-Konto (KG-act. 1, Ziff. 4.1 ff.). Betreffend das T.________ (Bank I)-Konto hebt er keine Position hervor, die gegen die konkreten Verdachtsmomente spräche (KG-act. 1, Ziff. 4.1 ff., vgl. auch Ziff. 3.10 ff.; vgl. U-act. 6.3.006-014, vgl. auch U-act. 8.3.010/01-73). Aus der Einvernahme von D.________ (U-act. 10.1.004) zitiert er an anderer Stelle zwei Aussagen (KG-act. 1, Ziff. 2.5 f.), ohne dass er konkret erklärt, inwiefern damit der dringende Tatverdacht entkräftet würde

(KG-act. 1, Ziff. 4.1). Der Beschuldigte legt nicht dar und es ergibt sich aus den Akten nicht, inwiefern allein die Aussagen von D.________ und die detaillierte Durchsicht des T.________ (Bank I)-Kontos die ihm vorgeworfenen Straftatbestände und eine ungetreue Geschäftsführung ausschlössen

(KG-act. 1, Ziff. 4). Der Beschuldigte reichte mit Beschwerdebeilage 1/2 handschriftliche Notizen ein und machte geltend, er könne über jede Buchung Auskunft geben (KG-act. 1/2, KG-act. 1, Ziff. 2.4). Bei dieser Beilage handelt es sich um tabellarisch aufgeführte Buchungsdaten, Beträge und kurze Vermerke, die nicht selbsterklärend sind und vom Beschuldigten in seiner Beschwerde nicht mehr erläutert werden (KG-act. 1, Ziff. 4.1 ff.; Ziff. 2.4; KG-act. 1/2). Wie die Zwangsmass­nahmenrichterin überzeugend erwog, ist derzeit schwerlich nachvollziehbar, weshalb die Geldflüsse einer Gesellschaft über das

Privatkonto des Beschuldigten hätten abgewickelt werden sollen (angef. Verfügung, E. 2.1.4), was der Beschuldigte in seiner Beschwerde unkommentiert liess (KG-act. 1, Ziff. 4). Die Vorbringen in seiner Eingabe vom 11. Januar 2024, die er nach Ablauf der Beschwerdefrist und bezugnehmend auf die Beschwerdevernehmlassung einreichte, blieben unsubstantiert und unbelegt (KG-act. 8, S. 3 f.). Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte die Tatbestände der qualifiziert ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Geldwäscherei erfüllt haben könnte, indem er in seiner Funktion als Geschäftsführer und Verwaltungsrat(-spräsident) mutmasslich fiktive Rechnungen erstellte und visierte (vgl. auch KG-act. 6, Ziff. 4; U-act. 10.1.004, Rz. 80 ff.) sowie auf deren Basis aus dem von ihm zu verwaltenden Vermögen Überweisungen zugunsten seines Privatkontos und weiterer Konti bewirkte, wodurch bei den Unternehmen ein Vermögensschaden entstand und er sich selbst bereichert haben könnte (Art. 158 Abs. 1 Ziff. 1 und 3, Art. 251 StGB, Art. 305bis StGB; vgl. auch Vi-act. 1, Ziff. II.1, Dossier 3.1 und 3.2; vgl. auch

U-act. 8.3.001/003-60). Zudem liegen konkrete Indizien vor, dass sich der Beschuldigte des Betrugs und der Urkundenfälschung strafbar gemacht haben könnte, indem er unter Angabe von falschen Geschäftszahlen einen Covid-19-Kredit in Höhe von Fr. 496’500.00 erwirkt und sich damit zumindest teilweise selbst bereichert haben könnte (Art. 146 und Art. 251 StGB;

U-act. 8.1.001/004-12; Vi-act. 1, Ziff. II.1, Dossier 1.1). Aufgrund der Aussage des Beschuldigten und den Ausführungen im Haftantrag, wonach er es als Verwaltungsratspräsident der G.________ trotz abzeichnender Überschuldung unterliess, das Konkursgericht zu benachrichtigen und er damit die rechtzeitige Konkurseröffnung verschleppt haben könnte, erfüllte er zudem möglicherweise den Tatbestand der Misswirtschaft (Art. 165 StGB; Vi-act. 5, Frage 26; Vi-act. 1, Ziff. II.1, Dossier 1.2). Daher liegen genügend konkrete Anhaltspunkte und der dringende Tatverdacht für die genannten strafbaren Handlungen unter Beteiligung des Beschuldigten vor.

b) aa) Der Beschuldigte macht zudem geltend, es liege keine Fluchtgefahr vor. Für die Fluchtgefahr sei der zivilrechtliche Wohnsitz und nicht die Schriften entscheidend. Den Wohnsitz habe er hier (KG-act. 1, Ziff. 3.1; KG-act. 8, S. 3; KG-act. 13, Ziff. 1). Die steuerrechtliche Streitigkeit sei mit dem beigelegten Verwaltungsgerichtsentscheid rechtskräftig erledigt, also gebe es nichts mehr zu flüchten (KG-act. 1, Ziff. 3.2; KG-act. 1/3). Ferienmässig halte er sich in Kroatien auf und dass er die Sprache dort spreche, sei familiär bedingt

(KG-act. 1, Ziff. 3.3 f.; KG-act. 8, S. 3; vgl. auch KG-act. 13, Ziff. 1 und 2). Die Konten im Ausland seien bekannt und ediert (KG-act. 1, Ziff. 3.6). Er sei seit Sommer 2024 nur einmal im Oktober 2024 in Kroatien gewesen und habe per Zufall am Wochenende nach der Verhaftung ein Ferienwochenende geplant (KG-act. 1, Ziff. 3.12; vgl. KG-act. 13, Ziff. 2). Seine Frau und Kinder seien hier (KG-act. 1, Ziff. 3.17; KG-act. 13, Ziff. 2).

bb) Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (BGer 7B_560/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.1.2). Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern oder stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGer 7B_650/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.1.2; BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation, die Kontakte zum Ausland und konkrete (Aus-)‌Reiseabsichten (BGE 142 IV 160 E. 4.3; Beeler, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechts nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2016, S. 35 f.). Hat die beschuldigte Person ausschliesslich das Schweizer Bürgerrecht, müssen in der Regel besondere Beziehungen zum Ausland, wie beispielsweise enge verwandtschaftliche Kontakte oder Grundeigentum im Ausland, vorliegen, um Fluchtgefahr annehmen zu können.

Je vermögender eine Person ist, desto eher ist sie in der Lage, sich längerfristig im Ausland aufzuhalten (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/‌Hansjakob/‌Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 221 StPO N 16 m.V.; KGer SZ, Beschluss BEK 2019 86 vom 4. Juni 2019 E. 2.b.aa.cc). Bei Schweizer Bürgern können unstete Wohn- und Meldeverhältnisse sowie fehlende gefestigte soziale Beziehungen in der Schweiz und konkrete Beziehungen ins Ausland für die Annahme der Fluchtgefahr sprechen (BGer 7B_650/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.3.2).

cc) Der Beschuldigte besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft (Vi-act. 1/15, Rz. 96; U-act. 1.1.001/1, 1.1.010/1). Er sagte im Strafverfahren aus, sein

Lebensmittelpunkt und Wohnsitz seien Zürich (Vi-act. 1/15, Rz. 84 und 100 ff.; Vi-act. 5, Frage 10; KG-act. 1, Ziff. 3.1). Dahingegen bestritt er in einem

steuerrechtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Zürich, einen Wohnsitz in der Schweiz zu haben (KG-act. 1/3, Urteil SR.2024.00014 vom

3.

Juli 2024 E. 2.2). Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht angemeldet und seine Wohn- und Meldeverhältnisse sind unstet (vgl. U-act. 8.1.013 S. 3, 7 f., 9 f.; U-act. 1.1.001, 1.1.002). Er wechselte seinen Wohnsitz gemäss Untersuchungsakten in den letzten Jahren mehrmals (Zuzug vom Vereinigten Königreich nach Schindellegi, Wegzug von der ________Strasse xx, 8834 Schindellegi, an die ________Strasse yy, 8630 Rüti [U-act. 1.1.001], Abmeldung bei der Einwohnergemeinde Rüti ZH vom 7. November 2022 nach Kroatien, ________Strasse zz, 52210 Rovinj [U-act. 1.1.002; vgl. aber KG-act. 9 und 9/1], mutmasslich aktueller Wohnsitz ________Strasse aa, 8052 Zürich

[U-act. 5.1.001]; mutmasslich aktueller Wohnsitz seiner Noch-Ehefrau in St. Moritz; U-act. 8.1.013, S. 7; vgl. auch KG-act. 1, Ziff. 3.17). Im Polizeirapport vom 6. November 2024 werden weitere Adressen in Sachseln und

Sarnen (OW) genannt. Der Staatsanwaltschaft war bis am 6. November 2024 keine gültige Adresse in der Schweiz bekannt (U-act. 8.1.013, S. 3 und 8). Zudem sind gegen den Beschuldigten drei Strafverfahren hängig

(U-act. 1.1.012) und neun Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 155’343.80 registriert (U-act. 1.1.005). Der Beschuldigte spricht serbokroatisch und hat einen engen Bezug zu Kroatien, wo er gemäss eigenen Angaben eine Wohnung mietet und zu 15 % arbeitstätig ist (auf Baustellen, bei

Sanierungen und als Skipper / Hochseekapitän auf einer mutmasslich geleasten Yacht, Vi-act. 1/15, Rz. 80 ff., 108, 143 ff., 156 ff.; Vi-act. 5, Frage 10;

U-act. 8.1.013 S. 5; vgl. auch angef. Verfügung, E. 2.2.1). Er sagte zudem aus, er habe viele Cousins und einen Onkel und viele Verwandte seiner Noch-Ehefrau in Kroatien (Vi-act. 1/15, Rz. 130 f.). Der Beschuldigte erwähnte im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung denn auch einen grossen Reputationsschaden bei den Banken und dass das Leben kaputt sei. Er habe Aufträge und wenn er nicht da sei, würden diese bachab gehen (Vi-act. 1/15, Rz. 520 ff.). Es bestehen Hinweise auf mehrere ausländische Bankkonti und der Verbleib von beträchtlichen Vermögenswerten scheint derzeit ungeklärt (U-act. 8.3.057; Vi-act. 1, S. 6; KG-act. 6, Ziff. 2). Der Beschuldigte wird mehrerer Verbrechen, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 158 Abs. 1 Ziff. 1 und 3, Art. 146, Art. 251, Art. 165 StGB) und Vergehen, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 305bis StGB) bedroht werden, verdächtigt. Die zu erwartende Freiheitsstrafe von mehreren Monaten oder Jahren und die genannten Umstände legen die konkrete Fluchtgefahr nahe. Der Beschuldigte vermag mit seiner pauschalen Rüge, die Konti im Ausland seien bekannt und ediert und wenn er gewollt hätte, hätte er schon lange flüchten können (KG-act. 1, Ziff. 3.5 f.), die Fluchtgefahr nicht in Abrede zu stellen. Aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich eines Wohnsitzes in der Schweiz (vgl. KG-act. 1/3, E. 2.2; KG-act. 1, Ziff. 3.2; Vi-act. 5, Frage 10) und seinen aktenkundig oft wechselnden Wohnadressen erübrigen sich Ausführungen zur Mass­geblichkeit des zivilrechtlichen oder steuerrechtlichen Wohnsitzes (KG-act. 1, Ziff. 3.1; Vi-act. 5, S. 7; KG-act. 13, Ziff. 1). Der Beschuldigte setzt sich im Übrigen mit den vor­instanzlichen Erwägungen nicht auseinander, zumal er hauptsächlich seinen Standpunkt betreffend D.________, die Zahlungen und deren Kontrollen sowie die verschiedenen Konstellationen der Gesellschaften und den involvierten Personen (I.________, J.________) bekräftigt (KG-act. 1, Ziff. 3.7-3.18). Dass der Beschuldigte in beruflicher Hinsicht keinen Auslandsbezug habe, weil weder er noch seine Frau als Gründer, Gesellschafter oder Geschäftsführer einer

kroatischen Gesellschaft eingetragen seien (KG-act. 13, Ziff. 2), steht im

Widerspruch zu seiner Aussage, wonach er in Kroatien zu 15 % arbeitstätig sei (vgl. Vi-act. 1/15, Rz. 80 ff.). Die Erwägungen der Zwangsmass­nahmenrichterin sind nach dem Gesagten nicht zu beanstanden (angef. Verfügung, E. 2.2.1).

c) aa) Der Beschuldigte rügt ausserdem, es bestehe keine Kollusionsgefahr (KG-act. 1, Ziff. 2). Die kollusionsfreie Einvernahme von D.________

Dispositiv

habe am 23. Dezember 2024 stattgefunden, sodass der Hauptpunkt der vor­instanzlichen Begründung der Kollusionsgefahr entfalle (KG-act. 1, Ziff. 2.1). Die Anzeigeerstatter hätten sämtliche Akten mit der Strafanzeige eingereicht und alle Kontiauszüge lägen vor, sodass gar keine Kollusionshandlungen mehr möglich seien (KG-act. 1, Ziff. 2.2; KG-act. 8, S. 2; KG-act. 13, Ziff. 2). Der Beschuldigte sei zu entlassen, da in der Zwischenzeit die Anzeigeerstatter befragt worden seien und demnächst die Handwerker befragt würden, sodass theoretisch keine Kollusionsgefahr gegeben sei (KG-act. 13, Ziff. 2; vgl. auch KG-act. 8, S. 1).

bb) Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet, namentlich indem er sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Kollusionsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Mass­gabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122, E. 4.2; BGE 132 I 21, E. 3.2 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess ergeben oder aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob eine mass­gebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Kollusionsgefahr droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen und Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2;

BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

cc) Hinsichtlich der Kollusionsgefahr ist das frühe Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft eröffnete die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 6. September 2024 (Vi-act. 1/12). Am 13. Dezember 2024 erfolgte eine Hausdurchsuchung in Dübendorf (________Strasse bb, Räumlichkeiten Arbeitsort) und in Zürich (mutmasslicher Wohnort an der ________Strasse aa; Vi-act. 1/4 und 1/5). Die Geschäftsräume in Dübendorf wurden leer angetroffen (Vi-act. 1/4). Der Beschuldigte erwähnte, die Geschäftsunterlagen seien in ein Lager gebracht worden (Vi-act. 5, Frage 30; vgl. auch Vi-act. 1/7, S. 3). Er nannte den Ort des Lagers jedoch nicht

(Vi-act. 1/7, S. 2; Vi-act. 5, Frage 28 ff.). Das Lager ist gemäss Beschwerdevernehmlassung vom 7. Januar 2025 nach wie vor unbekannt

(KG-act. 6, Ziff. 2). Die Indizien, dass der Beschuldigte bereits kolludierte, indem er Unterlagen in ein Lager gebracht haben könnte, kommentiert er in

seiner Beschwerde nicht (KG-act. 1, Ziff. 2.1-7). Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2025 macht er einzig geltend, die Anzeige umschreibe keinerlei Vermögenswerte, die irgendwo lagern sollten, sodass das Lager und irgendwelche nicht bezeichnete Vermögenswerte keine Kollusionsgefahr begründen könnten (KG-act. 8, S. 2). Am Tag der Hausdurchsuchungen wurde eine weitere Geschäftsadresse in Baar ZG bekannt (Vi-act. 1/7 S. 3). Eine zusätzliche Durchsuchung erfolgte am 16. Dezember 2024 an der ________Strasse cc, 8600 Dübendorf, wo verschiedene Effekten des Beschuldigten sichergestellt wurden (U-act. 5.1.021-22). Es liegen damit konkrete Hinweise vor, dass weitere Geschäftsräume mit persönlichen Unterlagen und Datenträgern bestehen könnten (vgl. hierzu KG-act. 6, Ziff. 2; U-act. 5.1.021) und dass relevante Geschäftsunterlagen zuhause bei Mitarbeitern oder in einem Lager aufbewahrt werden (vgl. Vi-act. 5, Frage 28). Indem der Beschuldigte in seiner Beschwerde hinsichtlich der Geschäftsunterlagen und Kontoauszüge einzig vorbringt, diese seien alle bei den Akten und es seien theoretisch keine Kollusionshandlungen mehr möglich, vermag er die vor­instanzlichen Erwägungen hinsichtlich der konkreten Kollusionsgefahr nicht zu entkräftigen (KG-act. 1, Ziff. 2.1-7). Im Übrigen ist die Auswertung der an der Hausdurchsuchung sichergestellten Datenträger (z.B. Tablet Samsung, Nr. 6; USB-Stick Porsche, Nr. 22) und Dokumente (z.B. Notizbuch Allgood, Nr. 26; Vi-act. 1/5) sowie des gespiegelten Mobiltelefons des Beschuldigten (Vi-act. 1/7, S. 3) und der Effekten gemäss Sicherstellungsprotokoll vom 16. Dezember 2024 an der ________Strasse cc, 8600 Dübendorf ZH (U-act. 5.1.022, insb. B1.1, C1.8-11, F1.1) ausstehend (vgl. auch Vi-act. 1, Ziff. 5; KG-act. 6, Ziff. 2). Es bestehen Hinweise auf Konti und Bankverbindungen im Ausland (U-act. 8.3.057; Vi-act. 1/7, S. 3;

Vi-act. 1/15, Rz. 150 betreffend nicht genannte Bank, welche die Yacht in Kroatien least) und es sind Abklärungen zum Verbleib von Vermögenswerten vorzunehmen (Vi-act. 1/15, Rz. 508 ff.; U-act. 8.3.001 und 8.3.008/2). Zudem sind gemäss Beschwerdevernehmlassung die Einvernahmen von mindestens acht Personen ab dem 14. Januar 2025 bis Februar 2025 geplant

(KG-act. 6, Ziff. 2). Der Beschuldigte verkennt in seiner Beschwerde, dass die Kollusionsgefahr nicht nur betreffend D.________, sondern auch für die Verant­wortlichen der K.________AG, der L.________GmbH, der M.________AG, der N.________AG, der O.________AG und der P.________GmbH bzw. der Q.________GmbH und weiteren Personen besteht (Vi-act. 1/15, Rz. 502 ff.; KG-act. 6, Ziff. 2: R.________GmbH, S.________; vgl. auch Vi-act. 1/15, Rz. 190 ff.; Rz. 450). Damit bezieht sich die Kollusionsgefahr nicht nur auf die in der Zwischenzeit erstmals einvernommenen I.________ und J.________ sowie D.________ (vgl. KG-act. 11/1; U-act. 10.1.008, 10.1.009, 10.1.010), sondern auch auf weitere Verantwortliche der genannten Unternehmen und mindestens fünf weitere Personen (vgl. KG-act. 6, Ziff. 2, wonach die Einvernahmen von mindestens acht Personen geplant seien). Unter diesen Umständen besteht zumindest bis zur Durchführung der genannten Einvernahmen unter Gewährung der Teilnahmerechte und bis zu den allfällig vorzunehmenden Editionen und zur Auswertung der sichergestellten Unterlagen und Datenträger konkrete Kollusionsgefahr. Der Antrag auf sofortige Haftentlassung und der Eventualantrag auf Haftentlassung nach Einvernahme der Anzeigeerstatter sind folglich abzuweisen (KG-act. 8, S. 5). Die vor­instanzlichen Erwägungen sind aus diesen Gründen nicht zu beanstanden (angef. Verfügung, E. 2.2.2).

d) Wie alle strafprozessualen Zwangsmass­nahmen hat Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV,

Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Gemäss

Art. 237 Abs. 1 StPO ist insbesondere anstelle von Untersuchungshaft als mildere Vorkehr eine Ersatzmass­nahme anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck erfüllt. Überdies muss Untersuchungshaft durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Vermögensdelikte, die über einen langen Zeitraum begangen und zu einer erheblichen Schadenssumme geführt haben sollen (vgl. Vi-act. 1, Ziff. II.4). Angesichts der Schwere der dem Beschuldigten vorgeworfenen Vermögensdelikte (vgl. oben E. 3.a.bb, 3.a.dd, 3.b.cc), des Umfangs und Anfangsstadiums der Strafuntersuchung und weil die in Art. 237 Abs. 2 StPO genannten Ersatzmass­nahmen keinen hinreichenden Schutz gewährleisten, um der Flucht- und Kollusionsgefahr genügend wirksam entgegenzutreten, erweist sich die Untersuchungshaft im derzeitigen Verfahrensstand als verhältnismässig. Der Beschuldigte legt denn auch nicht dar, inwiefern eine Haft bis am

10. Februar (recte: 12. Februar 2025, vgl. angef. Verfügung, Dispositivziffer 1) oder bis nach den Einvernahmen der Handwerker unverhältnismässig sein soll (KG-act. 13, Ziff. 2). Angesichts des Strafrahmens für qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Urkundenfälschung, Betrug und Misswirtschaft von jeweils Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und Geldwäscherei von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht keine Überhaft (vgl. Vi-act. 1, Ziff. II.4 und angef. Verfügung, E. 2.4; vgl. oben E. 3.b.cc). Indessen ist die Staatsanwaltschaft mit Blick auf die Verhältnismässigkeit angehalten, die erforderlichen Untersuchungshandlungen zeitnah durchzuführen und nach deren Abschluss zu prüfen, ob der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen ist (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO). Die Eventualanträge hinsichtlich Ersatzmass­nahmen erläutert der Beschwerdeführer nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist mit Hinweis auf die begründete vorderrichterliche Annahme, dass sich die konkrete Fluchtgefahr zurzeit nicht mit Ersatzmass­nahmen beheben lasse (angef. Verfügung E. 2.3; auch BGer 1B_382/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.5).

4. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschuldigte deren Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die allfällige Entschädigung des amtlichen Verteidigers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Straf-sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R; mit KG-act. 16), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 3. Abteilung mit KG-act. 15 und 16 und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

24. Januar 2025 amu

BEK 2024 208

Art. 226 StPOart. 226 CPPart. 226 CPP

Art. 226 StPOart. 226 CPPart. 226 CPP

Art. 226 StPOart. 226 CPPart. 226 CPP

Art. 226 StPOart. 226 CPPart. 226 CPP

1B_564/2011

Art. 226 StPOart. 226 CPPart. 226 CPP

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

BGE 139 IV 379ATF 139 IV 379DTF 139 IV 379

BEK 2020 200

Art. 226 StPOart. 226 CPPart. 226 CPP

Art. 226 StPOart. 226 CPPart. 226 CPP

Art. 226 StPOart. 226 CPPart. 226 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 150 IV 239ATF 150 IV 239DTF 150 IV 239

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

1B_341/2015

BEK 2020 149

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP

Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

7B_560/2023

7B_650/2023

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

BGE 142 IV 160ATF 142 IV 160DTF 142 IV 160

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BEK 2019 86

7B_650/2023

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BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

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Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

1B_382/2022

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF