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Entscheid

BEK 2024 210

Präsidial

1. Mai 2025Deutsch4 min

1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Gesuchstellerin um Freigabe von Vermögenswerten bei einer bezeichneten Bank im Umfang von Fr. 20’000.00 ab. Dagegen beschwert sich die Gesuchstellerin rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben, Fr. 20’000.00 freizugeben und eventualiter die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verlangt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die überwiesenen Untersuchungsakten und die angefochtene Verfügung (KG-act. 3).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 1. Mai 2025

BEK 2024 210

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ S.A.,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Freigabe aus Beschlagnahme

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2024, SU 2020 804);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Gesuchstellerin um Freigabe von Vermögenswerten bei einer bezeichneten Bank im Umfang von Fr. 20’000.00 ab. Dagegen beschwert sich die Gesuchstellerin rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben, Fr. 20’000.00 freizugeben und eventualiter die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verlangt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die überwiesenen Untersuchungsakten und die angefochtene Verfügung (KG-act. 3).

Erwägungen

2.

Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelrechts und Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO muss die schriftliche Begründung in der Rechtsmittelschrift selber enthalten sein; Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus. Die Rechtsmittelbegründung hat regelmässig den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H., BGer 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; BEK 2024 38 vom 11. Juli 2024 E. 2 m.H.; Bähler, a.a.O., Art. 385 StPO N 2).

a) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bei der D.________ AG (Bank I) insbesondere aus dem Grund gesperrt worden seien, dass auf den fraglichen Konten einziehbare bzw. zugunsten des Geschädigten verwendbare Vermögenswerte des Beschuldigten sein könnten. Die Abweisung des Freigabegesuchs der Beschwerdeführerin begründete die Staatsanwaltschaft damit, sie könne nicht in die versiegelten Bankkontounterlagen einsehen und damit nicht feststellen, ob die gesperrten Vermögenswerte deliktischer Herkunft seien, was einer Herausgabe entgegenstehen würde. Das Entsiegelungsverfahren sei beim Bundesgericht zufolge einer Beschwerde der Beschwerdeführerin hängig (BGer 7B_206/2024). Die Beschwerdeführerin verhalte sich insofern widersprüchlich, als sie eine Freigabe von Vermögen verlange und trotzdem am Grundsatz der Siegelung der Bankunterlagen festhalte, weshalb nicht bekannt sei, wem die Vermögenswerte letztendlich zuzurechnen seien. Daher müsse sie vorläufig davon ausgehen, dass die Vermögenswerte dem Beschuldigten zuzurechnen seien (angef. Verfügung E. 1 und 6 ff.).

b) Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerdelegitimation damit, dass ihr Vermögen beschlagnahmt und ihr Freigabegesuch zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses und Rechtskosten in einem Widerspruchsverfahren gegen den Privatkläger des Strafverfahrens abgewiesen worden sei. In der Sache hält sie im Wesentlichen dafür, dass die Abweisung der Freigabe unverhältnismässig sei, da sie die Staatsanwaltschaft ermächtigt habe, sich bei der Bank zu erkundigen und bestätigen zu lassen, dass auf den gesperrten Konten Vermögenswerte von über Fr. 400’000.00 und damit mehr als die Summe der Forderung der Privatklägerschaft von Fr. 300’000.00 vorhanden seien. Damit begründet die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdelegitimation nicht hinreichend, nämlich nicht, weshalb entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft sie und nicht der Beschuldigte an den beschlagnahmten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei. Damit ist aber auch in der Sache nicht dargetan, inwiefern die Staatsanwaltschaft vorläufig die gesperrten Vermögenswerte fälschlicherweise dem Beschuldigten zurechnete und nichts davon der Beschwerdeführerin freigab. Die Beschwerdeführerin machte im Übrigen nach Ablauf der unter der Androhung des Nichteintretens angesetzten nicht erstreckbaren Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses (s. KG-act. 1/9) kein aktuelles Interesse an einer Freigabe von Fr. 20’000.00 zur Deckung von Rechtskosten im Widerspruchsverfahren mehr geltend.

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen ist auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO) Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

1. Mai 2025 amu

BEK 2024 210

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

7B_257/2022

6B_182/2020

BEK 2024 38

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

7B_206/2024

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF