BEK 2024 22
Kammer
27. Mai 2024Deutsch5 min
1. Am 18. November 2022 verzeigten A.________ und B.________ den damaligen Werkmeister der Gemeinde X, D.________, und allfällige weitere Beteiligte wegen Betretens ihres Grundstücks KTN xx und Eingriffen auf dieses, namentlich unverhältnismässigen Abschneidens von Ästen, Kahlschnitts von Sträuchern etc. ohne rechtliche Grundlagen und ohne ihr Einverständnis. Sie stellten Strafantrag (U-act. 8.1.003 und 8.1.006 sowie ergänzt 8.1.008). Die Polizei erstellte eine Fotodokumentation (U-act. 8.1.004) und rapportierte nach einer Einvernahme des Beschuldigten (U-act. 8.1.002) eine Sachbeschädigung und einen Hausfriedensbruch (U-act. 8.1.001).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 27. Mai 2024
BEK 2024 22
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
1. A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
2. B.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
25. Januar 2024, SU 2022 10440);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 18. November 2022 verzeigten A.________ und B.________ den damaligen Werkmeister der Gemeinde X, D.________, und allfällige weitere Beteiligte wegen Betretens ihres Grundstücks KTN xx und Eingriffen auf dieses, namentlich unverhältnismässigen Abschneidens von Ästen, Kahlschnitts von Sträuchern etc. ohne rechtliche Grundlagen und ohne ihr Einverständnis. Sie stellten Strafantrag (U-act. 8.1.003 und 8.1.006 sowie ergänzt 8.1.008). Die Polizei erstellte eine Fotodokumentation (U-act. 8.1.004) und rapportierte nach einer Einvernahme des Beschuldigten (U-act. 8.1.002) eine Sachbeschädigung und einen Hausfriedensbruch (U-act. 8.1.001).
a) Die Staatsanwaltschaft verfügte am 25. Januar 2024 keine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch durchzuführen.
b) Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung beschweren sich die Strafantragsteller und verlangen deren Aufhebung, eventualiter, das Verfahren zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung ihrer Gehörsansprüche zurückzuweisen. Es seien von Parteien und Zeugen vor Aussagen ein „Versprechungseid“ und danach ein „Aussageeid“ abzulegen. Mit der Aktenüberweisung beantragt die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 4). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
2.
Die Staatsanwaltschaft geht aufgrund der Akten davon aus, dass ungeachtet der Frage, in wessen Eigentum die zurückgeschnittenen Pflanzen und Sträucher sich befänden, der mit dem Rückschnitt von Pflanzen und Sträucher beauftragte Beschuldigte nicht den Vorsatz hatte, fremde Sträucher und Pflanzen zu beschädigen (angef. Verfügung E. 5). Im Weiteren erwog sie gestützt auf den Aussagen des Beschuldigten, dass dieser die Pflanzen vom Trottoir und mithin von öffentlichem Grund aus zurückschnitt und verwarf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (ebd. E. 6).
a) Die Beschwerdeführer machen – so auch schon in ihrer Strafanzeige
(U-act. 8.1.006) – zusammenfassend geltend, der Beschuldigte habe früher die Pflanzen nicht eigenmächtig, sondern im gegenseitigen Einvernehmen zurückgeschnitten und damit den im Zusammenhang mit der Abgrenzung
ihres Grundstücks KTN xx vom gemeindeeigenen Strassengrundstück KTN yy bestehenden Problemen aus dem Weg gehen können.
b) Die polizeilichen Ermittlungen (U-act. 8.1.004 S. 2) über die Rückschnittstellen decken sich nicht mit Angaben des Beschuldigten
(U-act. 8.1.002 Nr. 4 und Beilage) und lassen die Rügen der Beschwerdeführer zutreffend erscheinen, dass auch Pflanzen auf unbestritten ihnen
gehörenden Teilen des Grundstücks KTN xx betroffen waren. Ohne Klärung dieser Ungereimtheiten sowie der Umstände der Auftragserteilung an den Beschuldigten in persönlicher als auch inhaltlicher Hinsicht kann der subjektive Tatbestand einer Sachbeschädigung nicht von Vornherein verworfen
werden, bleiben doch die Gründe unklar, die den Beschuldigten veranlassten, sein Verhalten zu ändern und angeblich ohne Rücksprache mit den Beschwerdeführern Pflanzen auf deren Grundstück zurückzuschneiden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
c) Vor der Klärung der Rückschnittsorte kann hier nicht schlüssig beurteilt werden, inwiefern die Arbeiten tatsächlich ohne ein tatbestandsmässiges Eindringen auf das Grundstück von statten gehen konnten. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist daher umfassend bzw. auch betreffend den Tatbestand des Hausfriedensbruchs aufzuheben.
3.
Offen zu lassen sind indes im vorliegenden Straffall zumindest vorläufig die Gründe, welche das Bezirksgericht Schwyz veranlassten, das in der Strafantragsergänzung erwähnte Grundbuchberichtigungsverfahren zwar zu Gunsten der Beschwerdeführer aber gestützt auf einen anderen (U-act. 8.1.010/11) als von ihnen eingeklagten (U-act. 8.1.009) Plan und damit unter Abtrennung des östlichen im Halbrund gelegenen Liegenschaftsgartenteils zu erledigen. Ebenso wenig einzugehen ist auf die Vorwürfe der Beschwerdeführer an die Gemeinde, keine Hand zu einer diesbezüglichen Richtigstellung zu bieten, obwohl auch das Grundbuchamt Schwyz in einem Schreiben vom
29.
März 2010 an die Gemeinde davon ausging, dass für die Reduktion der Grundstücksfläche von GB 316 von 460 m2 auf ca. 393 m2 keine grundbuchlichen Belege vorhanden seien (U-act. 8.1.013).
4.
Mithin ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat die Sache im Sinne der Erwägungen weiterzubehandeln (vgl. oben E. 2) und wird vor einer neuen Entscheidung allenfalls die Untersuchung förmlich abschliessen müssen. Es besteht kein Anlass, ihr wie beantragt Weisungen zu erteilen
(Art. 397 Abs. 3 StPO), allfällig einzuvernehmenden Personen in der Straf-prozessordnung nicht vorgesehene „Versprechungseide“ und „Aussageeide“ abzunehmen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO);-
beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zu
Lasten des Staates. Den Beschwerdeführern werden die geleisteten
Sicherheiten von insgesamt Fr. 1’500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Straf-sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die
Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (2/R, mit den Akten an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
31.
Mai 2024 amu
BEK 2024 22
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF