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Entscheid

BEK 2024 24

Kammer

19. Juni 2024Deutsch7 min

1. Am 3. Februar 2023 beschuldigte A.________ C.________, beim Öffnen ihrer Autotüre die Tür seines Fahrzeugs touchiert und beschädigt sowie sich danach vom Schadenplatz entfernen gewollt zu haben. Nach einer verbalen Auseinandersetzung meldete zunächst die Beschuldigte und kurz danach der Privatkläger den Vorfall der Polizei. Vor Ort konnte die Polizeibeamtin auch nach „längerem Hinsehen“ keinen Schaden feststellen, was sie fotografisch dokumentierte (U-act. 2), nachdem A.________ mit ihrem Befund nicht einverstanden war. Das Angebot, Fotos bei guten Lichtverhältnissen in der Garage des Hauptposten Schwyz zu erstellen, lehnte er ab und reichte entgegen der polizeilichen Aufforderung auch kein privates Schadensgutachten ein

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 19. Juni 2024

BEK 2024 24

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

12. Januar 2024, SU 2023 2300);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 3. Februar 2023 beschuldigte A.________ C.________, beim Öffnen ihrer Autotüre die Tür seines Fahrzeugs touchiert und beschädigt sowie sich danach vom Schadenplatz entfernen gewollt zu haben. Nach einer verbalen Auseinandersetzung meldete zunächst die Beschuldigte und kurz danach der Privatkläger den Vorfall der Polizei. Vor Ort konnte die Polizeibeamtin auch nach „längerem Hinsehen“ keinen Schaden feststellen, was sie fotografisch dokumentierte (U-act. 2), nachdem A.________ mit ihrem Befund nicht einverstanden war. Das Angebot, Fotos bei guten Lichtverhältnissen in der Garage des Hauptposten Schwyz zu erstellen, lehnte er ab und reichte entgegen der polizeilichen Aufforderung auch kein privates Schadensgutachten ein

(U-act. 1 S. 3 f.). In der Strafanzeige vom 2. Mai 2023 wegen Sachbeschädigung, Beleidigung, versuchter Fahrerflucht etc. warf A.________ der Beschuldigten zudem vor, ihn angeblich gefragt zu haben: „Wollen sie jetzt daraus Geld rausschlagen?“ (U-act. 3). In einem weiteren Schreiben macht er

geltend, die Beschuldigte habe ihm gegenüber auch das Wort „Betrüger“ verwendet (U-act. 5). Rechtshilfeweise wurde die Beschuldigte im polizeilichen Ermittlungsverfahren einvernommen (U-act. 10 f.).

a) Nach Untersuchungsabschluss (U-act. 13) stellte die Staatsanwaltschaft am 12. Januar 2024 das Strafverfahren gegen die Beschuldigte betreffend pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Beschimpfung und Sachbeschädigung ein.

b) Gegen die Einstellung beschwert sich der Privatkläger mit handschriftlicher, bei der Post am 1. Februar 2024 rechtzeitig aufgegebener Eingabe vom 31. Januar 2024 (KG-act. 1) beim Kantonsgericht. Eingangs der Beschwerde weist er nebst Anträgen auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand und Kostenfolgen zulasten der Beschuldigten darauf hin, dass die Anträge „im Verlauf“ bzw. „im Text und Seite 19+20“ ersichtlich seien. Auf S. 19 der Eingabe

bezieht er sich auf die Anträge auf Seiten 1-19 und stellt zusätzliche Anträge auf Genugtuung und Aufwandsentschädigung. Auf S. 20 beantragt er im

Wesentlichen die Wiederholung der Einvernahme der Beschuldigten unter Wahrung der Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO, seine Einvernahme als Zeuge im Sinne von Art. 166 f. StPO sowie diejenige der Polizeibeamtin,

Sicherheit für seine Ansprüche (Art. 125 StPO) und die Rückweisung vor Untersuchungsabschluss (Art. 118 StPO). Mit Beschwerdevernehmlassung vom 9. Februar 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Die Beschuldigte liess die Beschwerde durch ihren im Beschwerdeverfahren hinzugezogenen Verteidiger am 22. Februar 2024 beant­worten und deren Abweisung verlangen, soweit darauf eingetreten werde (KG-act. 7). Der Beschwerdeführer replizierte am 29. Februar 2024 (KG-act. 9) und liess sich nochmals mit einer am

30. April 2024 der Post aufgegebenen Eingabe vernehmen (KG-act. 11).

Erwägungen

2.

Zutreffend rügt der Verteidiger, dass der Beschwerdeführer in der Sache keine Anträge stellt (vgl. oben E. 1 lit. b). Denn es ist stets anzugeben, wie der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Rechtsmittelklägers lauten sollte (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 2). In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung wurde über die erforderliche Antragsstellung informiert. Soweit lesbar stellte der Beschwerdeführer aber keinen Antrag, dass seine Beschwerde gutzuheissen und insbesondere die Einstellung aufzuheben sei. Dass die entsprechende fehlende Antragsstellung nicht unfreiwillig geschehen ist, ergibt sich abgesehen von der Rechtsmittelbelehrung aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in mehrerer anderer Hinsicht

Anträge formulierte, weshalb ihm auch keine Nachfrist zur Verbesserung zu gewähren war (Bähler, ebd. N 7), zumal die Rechtsmittelfrist eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist ist (Art. 89 Abs. 1 i.V.m. 396 Abs. 1 StPO;

BEK 2014 109 und 110 vom 18. Dezember 2014 je E. 3). Schon daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Abgesehen vom grundsätzlichen Nichteintreten erwog die Staatsanwaltschaft betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, es könne nicht nachgewiesen werden, dass überhaupt ein Schaden vorgelegen habe, der die Beschuldigte verpflichtet hätte, vor Ort zu bleiben (angef. Verfügung E. 9). Der Beschwerdeführer bringt in seiner nicht vollständig leserlichen handschriftlichen Beschwerde vor, die Polizei habe nichts finden können, weil es sich um eine kleine Längs-Delle gehandelt habe (KG-act. 1 S. 4, S. 7 f., 11 f. und 16). Ferner beanstandet er hauptsächlich, weder von der ihn benachteiligenden Polizei noch der Staatsanwaltschaft die Personendaten der Beschuldigten bzw. Akteneinsicht, namentlich Polizeiberichte erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass auf den polizeilichen Fotos (U-act. 2) kein Schaden ersichtlich ist. Auch auf den von ihm eingereichten Fotos (U-act. 7) lässt sich kein Schaden ausmachen und nicht einmal feststellen, ob überhaupt das Fahrzeug an der durch das Öffnen der Türe betroffenen Stelle fotografiert wurde. Mithin ist die Einstellung des Verfahrens betreffend Sachbeschädigung und pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall mangels eines im Sinne von

Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO erhärteten Tatverdachts nicht zu beanstanden. In Bezug auf die Sachbeschädigung bestreitet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht, dass es am tatbestandsmässigen Vorsatz fehlt, so dass insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Bähler, ebd. N 8).

4.

Mit der korrekten Erwägung der angefochtenen Verfügung, wonach es sich unter den vorliegenden Umständen bei der angeblichen Frage der Beschuldigten, ob er aus der Situation nun Geld rausschlagen wolle, um keine Beschimpfung handelte (angef. Verfügung E. 13), setzt sich der Beschwerdeführer in der innert der Rechtsmittelfrist eingereichten Eingabe nicht aus-einander. Er bestreitet auch die zutreffenden staatsanwaltschaftlichen Ausführungen nicht, dass seiner erst Monate später vorgetragenen Behauptung, Betrüger genannt worden zu sein, in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation kein grösseres Gewicht als der Bestreitung durch die Beschuldigte zukomme, womit keine gerichtliche Verurteilung wegen Beschimpfung zu erwarten sei (ebd. E. 15). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt daher mangels erforderlicher Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten (Art. 385 StPO; Bähler, ebd. N 7). Im Übrigen erweisen sich die Angaben und Behauptungen des Beschwerdeführers schon aufgrund des teilweise unbestrittenen späteren Vorbringens als weniger glaubhaft als diejenigen der im Wesentlichen konstant aussagenden Beschuldigten.

Dispositiv

5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist (s. oben E. 2, 3 in fine und 4), abzuweisen, wobei noch festzuhalten bleibt, dass im polizeilichen Ermittlungsverfahren (vgl. U-act. 6) keine Teilnahmerechte des schon von Anfang an zur Einreichung von Schadensnachweisen aufgeforderten (vgl. oben E. 1) Privatklägers, der im Übrigen mehrfach Akteneinsicht erhielt (U-act. 8, 14, 16, 19 f. und 27 ff.), zu wahren waren. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO sowie Art. 436 Abs. 1 i.V.m.

Art. 432 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos, womit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf einen nicht ersichtlichen Schadensfall, der abgesehen davon keinen anwaltlichen Beistand des Privatklägers notwendig gemacht hätte, nicht stattzugeben ist;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 4. Abteilung und die Amtsleitung/zen­tra­ler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

21. Juni 2024 amu

BEK 2024 24

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 166 StPOart. 166 CPPart. 166 CPP

Art. 125 StPOart. 125 CPPart. 125 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 89 StPOart. 89 CPPart. 89 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

BEK 2014 109

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF