BEK 2024 25
Kammer
28. Juni 2024Deutsch6 min
1. Die Staatsanwaltschaft verfügte im Strafverfahren gegen drei beschuldigte Ärzte wegen fahrlässiger Tötung am 25. Januar 2024, dem Amt für Gesundheit und Soziales Kopien der Eröffnungsverfügungen der Strafverfahren gegen die Beschuldigten (Dispositivziffer 1) und Kopien bestimmter medizinischer Gutachten (Dispositivziffer 2 betr. U-act. 11.1.01 f., 11.2.006, 11.4.007 und 11.4.011) zuzustellen. Mit rechtzeitigen Beschwerden beantragen zwei beschuldigte Ärzte die ersatzlose Aufhebung von Dispositivziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft und es seien dem Amt für Gesundheit und Soziales keine Kopien der medizinischen Gutachten zuzustellen. Verfahrensleitend wurde den Beschwerden einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 28. Juni 2024
BEK 2024 25 und 31
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
1. A.________,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
2. C.________,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
Beschuldigte und Beschwerdeführer
gegen
1. Amt für Gesundheit und Soziales, Kantonsärztlicher Dienst,
Postfach 2161, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
2. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin E.________,
betreffend
Akteneinsicht
(Beschwerden gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
25. Januar 2024, SU 2020 921, SU 2023 4486, und SU 2023 4488);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft verfügte im Strafverfahren gegen drei beschuldigte Ärzte wegen fahrlässiger Tötung am 25. Januar 2024, dem Amt für Gesundheit und Soziales Kopien der Eröffnungsverfügungen der Strafverfahren gegen die Beschuldigten (Dispositivziffer 1) und Kopien bestimmter medizinischer Gutachten (Dispositivziffer 2 betr. U-act. 11.1.01 f., 11.2.006, 11.4.007 und 11.4.011) zuzustellen. Mit rechtzeitigen Beschwerden beantragen zwei beschuldigte Ärzte die ersatzlose Aufhebung von Dispositivziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft und es seien dem Amt für Gesundheit und Soziales keine Kopien der medizinischen Gutachten zuzustellen. Verfahrensleitend wurde den Beschwerden einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt
(je KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft verlangt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden unter Verzicht auf Gegenbemerkungen (je KG-act. 3). Das Amt für Gesundheit und Soziales beantragt mit seinen Beschwerdeantworten, die Beschwerden abzulehnen (je KG-act. 4).
2. Die beiden beschuldigten Ärzte erhoben separat Beschwerde gegen die Zustellung der gleichen medizinischen Akten des Strafverfahrens, weshalb die Beschwerdeverfahren vereinigt behandelt werden (Art. 30 StPO).
3. Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Verfügung auf Art. 101 Abs. 2 StPO und erwog, dass das Amt für Gesundheit und Soziales die einzeln bezeichneten medizinischen Akten des Strafverfahrens benötige, um ihrer Aufsichtspflicht zur Wahrung insbesondere der Patientensicherheit in ausreichendem Masse nachkommen zu können (angef. Verfügung E. 8.b). Die Beschwerdeführer rügen, es sei kein Verfahren beim Amt für Gesundheit und Soziales hängig und die Interessensabwägung sei einseitig erfolgt: Diese würde mangels Anhaltspunkte für die Notwendigkeit aufsichtsrechtlicher Massnahmen hinsichtlich eines drei Jahre zurückliegenden Vorfalles angesichts ihrer Geheimhaltungsinteressen und der Unschuldsvermutung gegen die Aktenherausgabe sprechen, wofür sich die Staatsanwaltschaft weder auf
§ 55 Abs. 1 GesG (Gesundheitsgesetz; SRSZ 571.110) noch
Art. 42 MedBG (Medizinalberufsgesetz; SR 811.11) abstützen könne.
Erwägungen
a) Andere Behörden können die Akten eines Strafverfahrens einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 2 StPO). Zudem darf die Strafbehörde aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können
(Art. 96 Abs. 1 StPO). Die Strafprozessordnung lässt damit eine umfassende Kommunikation zwischen den Straf-, Zivil- und Verwaltungsbehörden unter Vorbehalt überwiegender Geheimhaltungsinteressen zu. Art. 96 Abs. 1 StPO lässt den Datenaustausch zwischen den verschiedenen Strafbehörden einerseits und den Behörden in Zivil- und Verwaltungsverfahren andererseits ebenfalls zu, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben könnten. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Regelungen ist darin zu sehen, dass Art. 96 Abs. 1 StPO im Gegensatz zu
Art. 101 Abs. 2 StPO, unter gegebenen Voraussetzungen, die Befugnis enthält, anderen Behörden Personendaten bekannt zu geben, jedoch keine Verpflichtung hierzu statuiert. Die beiden Bestimmungen verhalten sich damit komplementär zueinander, wobei die in Art. 101 Abs. 2 StPO statuierten Schranken (kein entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse oder privates Interesse) auch bei der Anwendung von Art. 96 Abs. 1 StPO zu beachten sind (BGE 145 IV 80 E. 1.4.4 m.H.).
b) Aus der Rechtsprechung erschliesst sich mithin unabhängig davon, ob das Amt für Gesundheit und Soziales die Akten in einem bereits hängigen Aufsichtsverfahren tatsächlich benötigt, dass die Staatsanwaltschaft zur
Zustellung der medizinischen Akten berechtigt ist, wenn ersichtlich ist, dass diese voraussichtlich für die fragliche Durchführung eines Aufsichtsverfahrens erheblich sein können (vgl. auch Hans/Wiprächtiger/Schmutz,
BSK, 3. A. 2023, Art. 101 StPO N 22). Der Einwand der Beschwerdeführer, es fehle an einem hängigen Verwaltungsverfahren, greift deshalb zu kurz.
c) Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft überwiegen die Interessen des Patientenschutzes die Geheimhaltungsinteressen der beschuldigten Personen deutlich (angef. Verfügung E. 8.c). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zustellung der Akten, wie die Beschwerdeführer auch nur allgemein behaupten, die Unschuldsvermutung erheblich verletzen könnte. Davon ist umso weniger auszugehen, als die Staatsanwaltschaft ausdrücklich festhielt, dass die Ausführungen zu den Deliktsvorwürfen in diesen Akten in deren Nachachtung mit Vorsicht zu würdigen seien (ebd. E. 8.b). Das Amt für Gesundheit darf denn auch nicht dem strafrechtlichen Tatverdacht gegen die Beschwerdeführer nachgehen, sondern hat losgelöst von deren Strafverfolgung, wie es vernehmlassend ausführt, im Hinblick auf mögliche „weitere Patientengefährdungen“ Massnahmen zur Verbesserung des Patientenschutzes zu prüfen, was sich auch unabhängig von einem engen zeitlichen Konnex zum aussergewöhnlichen Todesfall aufdrängen kann. Nachdem in einem aussergewöhnlichen
Todesfall gegen die involvierten Ärzte wegen fahrlässiger Tötung ermittelt wird, ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für die Möglichkeit monieren, dass aufsichtsrechtliche Massnahmen erforderlich sein könnten. Dass die medizinischen Akten, die dem allgemein für Massnahmen im Gesundheitswesen, namentlich auch für die Aufsicht über die Gesundheitsberufe zuständigen Amt (§ 6 Abs. 2 und 3 lit. b und §§ 18 ff. GesG/SRSZ 571.110) zugestellt werden sollen, einschlägige Aufschlüsse geben können, bestreiten die Beschwerdeführer konkret denn auch nicht. Sie legen schliesslich keine persönlichen Geheimhaltungsinteressen dar, die durch die Herausgabe tangiert würden, wovon auch nicht auszugehen ist, da es sich um einen Vorfall ihres Berufsalltags und nicht ihrer
engen Familien- und Privatsphäre handelt.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen sind die Beschwerden unter Kostenfolgen zu
Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 3’000.00 werden je zur Hälfte (Fr. 1’500.00) den Beschwerdeführern auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in
Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Verteidiger (je 2/R), das Amt für Gesundheit und
Soziales (1/ES), die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die
1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach
definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
1. Juli 2024 amu
BEK 2024 25
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
Art. 101 StPOart. 101 CPPart. 101 CPP
Art. 42 MedBGart. 42 LPMédart. 42 LPMed
Art. 101 StPOart. 101 CPPart. 101 CPP
Art. 96 StPOart. 96 CPPart. 96 CPP
Art. 96 StPOart. 96 CPPart. 96 CPP
Art. 96 StPOart. 96 CPPart. 96 CPP
Art. 101 StPOart. 101 CPPart. 101 CPP
Art. 101 StPOart. 101 CPPart. 101 CPP
Art. 96 StPOart. 96 CPPart. 96 CPP
BGE 145 IV 80ATF 145 IV 80DTF 145 IV 80
Art. 101 StPOart. 101 CPPart. 101 CPP
§ 6 GesG
§ 18 GesG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF