BEK 2024 26
Präsidial
12. April 2024Deutsch4 min
1. Mit Strafantrag vom 1. Februar 2023 und Anzeige vom 7. Februar 2023 zeigte A.________ C.________ wegen Diebstahls eines Kindervelos am 25. Januar 2023 aus seiner Garage an (U-act. 8.1.001 und 8.1.004). Die Staatsanwaltschaft stellte am 26. Januar 2024 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend geringfügigen Diebstahl eventuell Sachentziehung ein. Dagegen beschwerte sich der Antragsteller rechtzeitig beim Kantons
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 12. April 2024
BEK 2024 26
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2024, SU 2023 1495);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Strafantrag vom 1. Februar 2023 und Anzeige vom 7. Februar 2023 zeigte A.________ C.________ wegen Diebstahls eines Kindervelos am 25. Januar 2023 aus seiner Garage an (U-act. 8.1.001 und 8.1.004). Die Staatsanwaltschaft stellte am 26. Januar 2024 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend geringfügigen Diebstahl eventuell Sachentziehung ein. Dagegen beschwerte sich der Antragsteller rechtzeitig beim Kantons
gericht. Er macht geltend, „der Dieb“ habe sich nie mit ihm in Verbindung
gesetzt, um das fabrikneue Velo zurückzubringen. Er verlangt die Rückgabe des Velos und Entschädigung für Reparaturen und Umtriebe.
Vernehmlassend beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, dass über die Anzeige des Beschwerdeführers gegen den „Polizeihauptposten Küssnacht“ separat verfahren würde (KG-act. 4).
Erwägungen
2.
Vorliegend wurde die Strafuntersuchung wegen des ausschliesslichen Verdachts eines geringfügigen Vermögensdelikts, einer allein mit Busse bedrohten Übertretung (Art. 172ter StGB) eingestellt, so dass die Verfahrensleitung die Beschwerde allein beurteilt (Art. 395 lit. a StPO).
3.
Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO ist die Einstellung des Verfahrens zulässig, wenn nach den hier einschlägigen lit. a und b kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftatbestand erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft stellt auf die Angaben des Beschuldigten ab, nach Abschluss eines Kaufvertrags das Fahrrad in der Absicht mitgenommen zu
haben, dieses nachträglich zu bezahlen. Sie nimmt ein Missverständnis
zwischen den Beteiligten an, aufgrund dessen sich dem Beschuldigten weder ein vorsätzliches Handeln noch eine Bereicherungsabsicht nachweisen lasse.
Der Beschuldigte räumt ein, nach einem Streit ein Fahrrad des Beschwerdeführers ohne Bezahlung mitgenommen zu haben (U-act. 8.1.003 S. 3). Damit ist vorsätzliches Handeln unabhängig davon nicht von der Hand zu weisen, ob er das Velo aus der offenen oder geschlossenen, aber unverschlossenen
Garage wegnahm. Da die Bereicherung nicht mit einem Schaden gleichzusetzen ist und auch bloss vorübergehender Natur sein kann (vgl. dazu
Niggli/Riedo, BSK, 4. A. 2019, vor Art. 137 StGB N 78 ff.), ist zudem eine Bereicherungsabsicht nicht von vornherein unter Annahme eines Missverständnisses bzw. eines bloss zivilrechtlich relevanten Sachverhalts auszuschliessen. Denn die vom Beschuldigten nur telefonisch eingeholten weiteren Auskünfte, wonach sie für das mitgenommene Fahrrad bei einem Tutti.ch-Angebot von Fr. 250.00 (U-act. 8.1.005) einen Preis zwischen Fr. 70.00 und Fr. 100.00 abgemacht hätten, erscheinen angesichts des hohen weiteren Peisnachlasses nicht selbstverständlich. Der Preis blieb unbestimmt und die Behauptung des Beschuldigten, sie hätten sich vertraglich geeinigt, daher wenig überzeugend, auch wenn er in der ersten Meldung zunächst widersprüchlich angab, er habe Fr. 100.00 nicht übergeben können (U-act. 8.1.003 S. 3). Im Sinne des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ stehen hier schon mangels Einvernahmen der Beteiligten keine „klaren“ bzw. „zweifelsfreien“ Tatsachen fest, die eine Einstellung zurzeit als zulässig und eine abweichende sachrichterliche Würdigung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausschliessen lassen. Zwar muss praktisch die Staatsanwaltschaft beweismässig nicht jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen. Sie darf aber weder bei unvollständiger Beweislage die Untersuchung durch Einstellung abschliessen noch bei unklarer Beweislage die Möglichkeit eines „gerichtsverwertbaren“ Tatverlaufs verwerfen, ausser gewisse Tatsachen liessen einen schlüssigen Schuldvorwurf unwahrscheinlich erscheinen (dazu vgl. etwa BEK 2022 184 vom 24. Mai 2023 E. 3.b m.H.), was hier derzeit nicht der Fall ist.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zulasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Staates. Die Sicherheitsleistung von Fr. 1’500.00 wird dem
Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die
Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (2/R mit den Akten an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
12. April 2024 amu
BEK 2024 26
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP
BEK 2022 184
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF