BEK 2024 27
Präsidial
26. Februar 2024Deutsch2 min
1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 26. Februar 2024
BEK 2024 27
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.
In Sachen
A.________,
Beschuldigte und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,
8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Verletzung der Verkehrsregeln
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 20. Oktober 2023, SEO 2023 2);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 20. Oktober 2023 innert Frist am 23. Oktober 2023 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- das begründete Urteil am 2. Februar 2024 zum Versand kam;
- die Beschuldigte mit Schreiben vom 22. Februar 2024 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab;
- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;
- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen;-
verfügt:
Sachverhalt
1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von
Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an das Verkehrsamt und an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Erwägungen
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
26.
Februar 2024 amu
BEK 2024 27
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF