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Entscheid

BEK 2024 29

Kammer

25. März 2024Deutsch7 min

1. Gemäss des Vorspanns der von A.________ in eigenem Namen und namens der F.________AG unterzeichneten „Vereinbarung & Bestätigung“ vom 7. September 2022 zwischen G.________ einerseits und der F.________AG und A.________ andererseits (KB 2) hat A.________ bei C.________ Darlehen über Beträge von Fr. 1.5 Mio. und 2.6 Mio. offen. Die A.________ für eine Kreditversicherung eines neuen Finanzierungsmodells zum Kapitalnachweis von Fr. 510’000.00 fehlenden Fr. 485’000.00 zahlte ihm ebenfalls C.________. Den Ablauf der Rückführung dieser Vorleistung vereinbarten die Parteien wie folgt:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 25. März 2024

BEK 2024 29

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 24. Januar 2024, ZES 2023 441);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Gemäss des Vorspanns der von A.________ in eigenem Namen und namens der F.________AG unterzeichneten „Vereinbarung & Bestätigung“ vom 7. September 2022 zwischen G.________ einerseits und der F.________AG und A.________ andererseits (KB 2) hat A.________ bei C.________ Darlehen über Beträge von Fr. 1.5 Mio. und 2.6 Mio. offen. Die A.________ für eine Kreditversicherung eines neuen Finanzierungsmodells zum Kapitalnachweis von Fr. 510’000.00 fehlenden Fr. 485’000.00 zahlte ihm ebenfalls C.________. Den Ablauf der Rückführung dieser Vorleistung vereinbarten die Parteien wie folgt:

- 09.09.2022 Beurkundung der Finanzierungsverträge der F.________AG mit der H.________Ltd.

Unter Nachweis der Verfügbarkeit von CHF 510’000.-- durch A.________ davon beinhaltend die Vorschussunterstützung durch C.________ per 7.9.2022 im Betrag von CHF 485’000.--

- Innerhalb von 3 Valuta-Banktage erfolgt die Kreditauszahlung der ersten Tranche der H.________Ltd. an die F.________AG. (A.________ hält C.________ nach Beurkundung auf dem Laufenden)

- Die F.________AG & A.________ verpflichtet sich aus dieser Kreditauszahlung umgehende folgende Beträge an C.________ zurückzuzahlen:

a) Vorschuss CHF 485’000.-- durch A.________ and C.________

b) Rückzahlung CHF 1’500’000.-- aus I.________AG und ISB-Sicherstellung

Für die beiden Rück-Zahlungen muss C.________ seine gewünschten Bank­ver­bindung an A.________ noch schriftlich aushändigen.

Sobald die 2. Tranche des Kredites an die F.________AG abgewickelt wird (geplant innerhalb von 2-4 Wochen) wird die F.________AG / A.________ den letzten offenen Betrag an C.________ über CHF 2,6 Mio. umgehend überweisen.

Sicherstellung für die Transaktionsunterstützung:

Zur Sicherstellung während diesen Tagen bis zur Rückführung des Vorschusses auf das Konto ________Bank I, z.G. A.________ wird die F.________AG folgende Sicherheiten freihalten:

- 51 % Aktien der J.________AG, Altendorf

(freiverfügbar - gemäss Aktienregister der F.________AG)

Sollte die Finanzierung nicht abschliessend erfolgen ist A.________ gehalten den Depositbetrag von CHF 485’000.-- umgehend an C.________ zurück zu überweisen.

Der mit Rechtsöffnungsbegehren vom 20. September 2023 angerufene Einzelrichter am Bezirksgericht March erteilte dem Gläubiger mit Verfügung vom 24. Januar 2024 in der Betreibungs-Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 25. August 2023 (vgl. KB 9) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 485’000.00 nebst 5 % Zins seit 26. August 2023. Dagegen erhob der Schuldner beim Kantonsgericht rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung zu verweigern, eventualiter die Sache an die Vor­instanz zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt er, der Beschwerde superprovisorisch, eventualiter nach Anhörung der Gegenpartei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Gläubiger beantragt, sowohl das Gesuch um aufschiebende Wirkung als auch die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 8). Der Beschwerdeführer replizierte und teilte mit, inzwischen Aberkennungsklage erhoben zu haben (KG-act. 10).

Erwägungen

2.

Ein provisorischer Rechtsöffnungstitel nach Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht entweder in einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder in einer vom Schuldner eigenhändig unterzeichneten Schuldanerkennung. Das Vorliegen eines hinreichenden provisorischen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist im Unterschied zu Einwendungen, die nach Art. 82 Abs. 2 SchKG sofort glaubhaft zu machen sind, von Amtes wegen zu prüfen (Kren Kostkiewcz, OFK, 20. A. 2020, Art. 82 SchKG N 37 m.H.; zum Ganzen vgl. auch BEK 2023 55 vom 18. Juli 2023 E. 2). Ist der Sinn oder die Auslegung des Rechtsöffnungstitels nicht deutlich oder ergibt sich eine Schuldanerkennung höchstens aus konkludenten Tatsachen, darf die provisorische Rechtsöffnung nach anerkannten Grundsätzen nicht erteilt werden. Der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Schuldners hat deutlich aus der bzw. den vorgelegten Urkunden hervorzugehen. Andernfalls muss der Entscheid darüber dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleiben (BEK 2016 92 vom 28. September 2016 E. 4 m.H.).

3.

Der Vorderrichter stellte eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Parteien in der Vereinbarung vom 7. September 2022 (KB 2) fest. Danach hätten die Finanzierungsverträge am 9. September 2022 abgewickelt, die Kreditauszahlung innert drei Banktagen spätestens am 14. September 2022 und die Rückzahlung der betriebenen Summe unmittelbar im Anschluss daran erfolgen sollen. Für den Fall, dass die Finanzierung nicht nach diesem vereinbarten Ablauf erfolgen sollte, anerkannte nach Ansicht des Vorderrichters der Schuldner im Vertragspassus der „nicht abschliessend“ erfolgten Finanzierung die umgehende Rückerstattungspflicht des betriebenen Depositbetrags von Fr. 485’000.00. Dies war für den Vorderrichter insbesondere auch deshalb deutlich genug, weil Sicherheit nur für eine, wenige Tage dauernde Transaktion vorgesehen worden sei (angef. Verfügung E. 3.A).

a) Eine Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Beschwerde nicht ein. Also muss der Beschwerdeführer bezogen auf die Beschwerdegründe von Art. 320 ZPO darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll (Beanstandungslast). Deshalb obliegt es ihm, sich im Einzelnen mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen und eindeutig darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich falsch ist oder durch diesen das Recht unrichtig angewendet wurde (Art. 320 ZPO), andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BEK 2022 36 vom 12. Januar 2023 E. 2 m.H.).

b) Inwiefern die vorderrichterlichen Feststellungen (vgl. vor lit. a) offensichtlich falsch seien, legt der Beschwerdeführer, namentlich etwa in Bezug auf die nur für wenige Tage vorgesehene Sicherheit, nicht dar. Allein mit pauschalen Vorbringen, der Vorderrichter habe seine Bestreitungen und das Fehlen des Beweises der angeblich im Ausdruck „nicht abschliessend“ enthaltenen Suspensivbedingung übersehen, wonach eine Finanzierungsvereinbarung noch über­­haupt nicht zustande gekommen sei, setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung betreffend den terminierten Ablauf nicht argumentativ auseinander. Auf diese Weise vermag er keine Willkür bezüglich der vorderrichterlich festgestellten tatsächlichen Willensübereinstimmung darzutun, weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.

c) Selbst wenn entgegen dem Gesagten (oben lit. b) mit dem Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht nicht ausgeschlossen werden sollte, dass die Rückzahlung der betriebenen Forderung erst dann vorgesehen war, wenn die neu geplante Refinanzierung definitiv nicht mehr erfolgen könnte, ist nach der Vereinbarung offensichtlich, dass deren Abwicklung inkl. der 2. Darlehens­tranche von Fr. 2.5 Mio. innerhalb von 2-4 Wochen geplant war (vgl. E. 1 vorstehend). Daher erweist sich die anerkannte Rückerstattung des Depositbetrags von Fr. 485’000.00 auch in dieser Sichtweise spätestens seit der ersten Oktoberwoche 2022 als fällig.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist, unter Prozesskostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 12 GebTRA) abzuweisen. Mit diesem Beschluss wird der im Superprovisorium bereits abgewiesene (KG-act. 4) Antrag zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3’000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem Vorschuss gedeckt.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren pauschal mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 485’000.00.

5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R, unter Beilage von KG-act. 10 und 10/1-3 an den Beschwerdegegner) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

25. März 2024 amu

BEK 2024 29

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

BEK 2023 55

BEK 2016 92

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

BEK 2022 36

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 12 GebTRA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF