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Entscheid

BEK 2024 3

Kammer

28. Mai 2024Deutsch20 min

1. a) Die Staatsanwaltschaft verdächtigt den Beschuldigten, am 17. Dezember 2023 um ca. 16:15 Uhr zusammen mit C.________ und D.________ zwei Bahnwagen der SBB bei den Abstellgleisen im E.________ durch Besprühen mit Farbe beschädigt und sich dadurch der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB strafbar gemacht zu haben (angef. Verfügung, Betreff und E. 1). Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde der Beschuldigte erkennungsdienstlich erfasst und bei ihm wurde ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) zur Erstellung eines DNA-Profils durchgeführt (angef. Verfügung, E. 2). Die Staatsanwaltschaft ordnete mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 die Erstellung eines DNA-Profils gegenüber dem Beschuldigten an und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, den WSA des Beschuldigten dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich zuzustellen mit dem Auftrag, ein DNA-Profil zu erstellen und dieses in die DNA-Datenbank aufzunehmen (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1 und 2).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 28. Mai 2024

BEK 2024 3

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

DNA-Profilerstellung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

21. Dezember 2023, SU 2023 11392);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Die Staatsanwaltschaft verdächtigt den Beschuldigten, am 17. Dezember 2023 um ca. 16:15 Uhr zusammen mit C.________ und D.________ zwei Bahnwagen der SBB bei den Abstellgleisen im E.________ durch Besprühen mit Farbe beschädigt und sich dadurch der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB strafbar gemacht zu haben (angef. Verfügung, Betreff und E. 1). Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde der Beschuldigte erkennungsdienstlich erfasst und bei ihm wurde ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) zur Erstellung eines DNA-Profils durchgeführt (angef. Verfügung, E. 2). Die Staatsanwaltschaft ordnete mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 die Erstellung eines DNA-Profils gegenüber dem Beschuldigten an und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, den WSA des Beschuldigten dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich zuzustellen mit dem Auftrag, ein DNA-Profil zu erstellen und dieses in die DNA-Datenbank aufzunehmen (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1 und 2).

b) Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 2. Januar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Verfügung (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 erhielt der Beschuldigte Gelegenheit, seine Beschwerde innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist zu verbessern (KG-act. 3). Am 7. Januar 2024 reichte der Beschuldigte das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ ein (KG-act. 5 inkl. Beilagen 1 und 2). Eine verbesserte Beschwerdefrist brachte er am 8. Januar 2024 bei (KG-act. 6). Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 wurde dem Beschuldigten eine Frist von drei Tagen seit Zustellung der Verfügung gesetzt, um die verbesserte Beschwerdeschrift entweder eigenhändig auf der Kantonsgerichtskanzlei zu unterzeichnen oder mindestens eine Ausfertigung dieser Eingabe mit seiner Originalunterschrift dem Kantonsgericht einzureichen (KG-act. 7). Am 11. Januar 2024 reichte er eine Ausfertigung der verbesserten Beschwerdeschrift mit eigenhändiger

Unterschrift ein (KG-act. 8). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdevernehmlassung vom 11. Januar 2024, auf die Beschwerde sei kostenpflichtig nicht einzutreten, eventualiter sei diese kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 9). Die verbesserte Eingabe des Beschwerdeführers und die Beschwerdevernehmlassung der Staatsanwaltschaft gingen zur Kenntnisnahme und Einreichung allfälliger Gegenbemerkungen wechselseitig an die Gegenpartei (KG-act. 10). Weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte liess sich nochmals vernehmen.

Erwägungen

2.

Den Nichteintretensantrag begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass die Beschwerde des Beschuldigten die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle (KG-act. 9).

a) Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, nach Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen

Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer Urteil 6B_1162/2016 vom 27. April 2017, E. 2.3 mit Hinweisen). Bei Laienbeschwerden ist ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen (BGer Urteil 7B_257/2023 vom 5. März 2024, E. 2.6).

Dispositiv

Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO weist die Rechtsmittel­instanz eine Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist an den Einreicher zurück, wenn sie die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Diese Bestimmung konkretisiert das für staatliche Stellen geltende Verbot des überspitzten Formalismus, wonach sich die Behörde nicht auf das strikte Einhalten von Formvorschriften berufen darf, wenn dies durch keine schützenswerten Interessen gedeckt ist (BGer Urteil 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013, E. 3.2). Demgegenüber ist Art. 385 Abs. 2 StPO nicht anwendbar für Eingaben, die der Einreicher, dem die Anforderungen bekannt sind, bewusst mangelhaft abfasst. Ansonsten wäre es ihm möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können (BGer Urteile 6B_991/2016 vom 3. November 2017, E. 2.2.1; 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013, E. 3; vgl. auch BGE 134 V 162, E. 4.1). Demnach kann nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Die Beschwerdemotive sind daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret darzutun, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll. Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Verfügung beziehen (BGer Urteile 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021, E. 2.5; 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017, E. 2.2.2; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015, E. 2.1; 6B_130/2013 vom

3. Juni 2013, E. 3.2). Diese grundsätzlichen Erfordernisse einer hinreichenden Begründung sind somit auch einer Person ohne juristischen Kenntnisse zuzumuten (vgl. BGer Urteil 6B_866/2020 vom 8. November 2021, E. 3.5.3).

b) Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschuldigten gemäss Zustellnachweis am 27. Dezember 2023 zugestellt. Somit lief die zehntägige Beschwerdefrist am 8. Januar 2024 ab (vgl. Art. 89 Abs. 2 sowie

Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 erhielt der Beschuldigte Gelegenheit, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist seine Beschwerde zu verbessern (KG-act. 3). Am 8. Januar 2024 reichte er eine verbesserte Beschwerdeschrift ein und kam mit Eingabe datierend vom 9. Januar 2024 (Postaufgabe: 11. Januar 2024) innert angesetzter Frist auch dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift nach (KG-act. 6-8). Aus seiner verbesserten Beschwerdeschrift ergibt sich sodann, dass er die Anordnung der DNA-Profilerstellung als unrechtmässig erachtet, weil sie einen zu grossen Eingriff in seine Persönlichkeit darstelle und unverhältnismässig sei, insbesondere, weil eine Verletzung der Art. 197, 255 und 260 StPO vorliege, es an der erforderlichen Deliktsschwere mangle und die Voraussetzungen nach Art. 36 BV für die Einschränkung seines Grundrechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) nicht erfüllt seien. Der Rechtsstandpunkt und die Argumente des Beschuldigten sowie die verlangte Änderung in Bezug auf die angefochtene Verfügung lassen sich zumindest sinngemäss erkennen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Mit Inkrafttreten der teilrevidierten Strafprozessordnung per

1. Januar 2024 kam es weder zu einer Anpassung von Art. 448 StPO noch Art. 453 f. StPO. Entsprechend gelangt in Rechtsmittelverfahren gegen bis zum 31. Dezember 2023 gefällte Entscheide bisheriges Recht zur Anwendung (Art. 453 Abs. 1 StPO; Oehen, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 453 StPO N 1). Die angefochtene Verfügung datiert vom 21. Dezember 2023, weshalb in Bezug auf Anordnung und Auftrag betreffend DNA-Profilerstellung altes Recht anzuwenden ist.

4. Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a aStPO (bei Erlass der angefochtenen Verfügung geltende Fassung; AS 2010 1881) kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Ein solches Vorgehen ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nur zur Untersuchung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte möglich, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird, sondern auch zur Aufklärung von den Strafbehörden noch unbekannten vergangenen oder zukünftigen Delikten. Das DNA-Profil kann sowohl Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern als auch präventiv wirken und so zum Schutz Dritter beitragen. Art. 255 StPO ermöglicht indes keine routinemässige

(invasive) Entnahme von DNA-Proben resp. deren generelle Analyse (zum Ganzen: BGE 147 I 372, E. 2.1; BGE 145 IV 263, E. 3.3 m.w.H.; BGer Urteil 6B_911/2021 vom 19. Juni 2023, E. 3.3, nicht publiziert in BGE 149 IV 307; BGer Urteil 1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019, E. 3.1).

Erkennungsdienstliche Mass­nahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit resp. körperliche Integrität nach

Art. 10 Abs. 2 BV sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV berühren. Das Bundesgericht beurteilte solche Eingriffe in die persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität sowie die informationelle Selbstbestimmung bisher als leicht (BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.; BGer Urteil 1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019, E. 3.2) und lässt in der neuesten Rechtsprechung offen, ob der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung allenfalls als schwer zu beurteilen ist (BGE 147 I 372, E. 2.3.1 und 2.3.3). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen jedenfalls einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 BV; BGE 145 IV 263, E. 3.3, m.w.H.; BGer Urteil 6B_911/2021 vom 19. Juni 2023, E. 3.3, nicht publiziert in

BGE 149 IV 307). Nach Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmass­nahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Mass­nahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmass­nahme rechtfertigt (lit. d). Keinen hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StPO kann es im Hinblick auf künftige Straftaten geben. Dies steht der Erstellung eines DNA-Profils für derartige Delikte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht entgegen

(BGE 145 IV 263, E. 3.4). Ein hinreichender Tatverdacht muss in Bezug auf diejenige Tat bestehen, die Anlass zur Probenahme oder zur Profilerstellung gibt. Aufgrund der Rechtsprechung genügen für allfällige andere Straftaten hingegen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Nur wenn solche Anhaltspunkte vorliegen, ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, auch verhältnismässig (BGE 147 I 372, E. 4.2; BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.; BGer Urteil 6B_911/2021 vom 19. Juni 2023, E. 3.4.3, nicht publiziert in BGE 149 IV 307; vgl. auch Art. 255 Abs. 1bis nStPO).

Darüber hinaus sind allfällige Vorstrafen der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Ist sie nicht vorbestraft, schliesst das die Erstellung eines

DNA-Profils nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.; BGer Urteil 1B_333/2019 vom 1. Oktober 2019, E. 3.2). Dies gilt auch für das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen der beschuldigten Person, was nicht automatisch bedeutet, dass die Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig ist (BGE 147 I 372, E. 4.3.2).

a) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschuldigte werde dringend verdächtigt, am 17. Dezember 2023 um ca. 16:15 Uhr zusammen mit C.________ und D.________ zwei Bahnwagen der SBB bei den Abstellgleisen im E.________ durch Besprühen mit Farbe beschädigt und sich dadurch der Sachbeschädigung im Sinne von

Art. 144 Abs. 3 StGB strafbar gemacht zu haben (angef. Verfügung, Betreff und E. 1). Der Verdacht beruhe darauf, dass der Beschuldigte am 17. Dezember 2023 um 16:45 Uhr in E.________ ca. 100 m weit von den frisch besprühten Bahnwagen beim Abstellgleis mit diversen Sprühutensilien (Sprühköpfe und Sprühdosen in Farben, die mit den Graffitis/Tags auf den Bahnwagen korrespondieren würden) sowie diversen Kleidungsstücken mit Farbanhaftungen der gleichen Farben habe angehalten und kontrolliert werden können. Wegen der in E.________ vorgefundenen Graffitis/Tags bestehe zudem der Verdacht, dass der Beschuldigte weiteren Sachschaden durch Sprayen begangen habe. Konkret stehe er im Verdacht, am

17. Dezember 2023 zwischen 02:26 Uhr und 04:40 Uhr in F.________, Gleis xx, Bahnwagen der SBB mit Farbe besprüht zu haben. Die Graffitis/Tags in E.________ und F.________ würden bezüglich Art und Farbe sehr grosse Ähnlichkeiten aufweisen. Der Sachschaden zum Nachteil der SBB dürfte sich weit über Fr. 10’000.00 belaufen. Die Erstellung des DNA-Profils diene vorliegend nicht nur dem Zweck, die eingangs angeführte Straftat aufzuklären, sondern auch der Verhinderung oder einfacheren Entdeckung allfälliger künftiger Straftaten des Beschuldigten. Ferner gelte es abzuklären, ob der Beschuldigte als Täter anderer Delikte in Frage komme, namentlich gleichartiger Taten, bei denen Sprayutensilien am Tatort hinterlassen und DNA-Proben sichergestellt worden seien. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür seien vorhanden und es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Interessen des Beschuldigten das öffentliche Interesse an der Verhinderung resp. Entdeckung allfälliger weiterer Straftaten des Beschuldigten überwiegen würden (zum Ganzen angef. Verfügung, E. 1 und 5).

b) Der Beschuldigte bringt wie schon erwähnt vor, die DNA-Profilerstellung stelle einen zu grossen Eingriff in seine Persönlichkeit dar und sei unverhältnismässig. Es liege eine Verletzung der Art. 197, 255 und 260 StPO vor. Für die Anordnung fehle die erforderliche Deliktsschwere. Die erkennungsdienstlichen Mass­nahmen nach Art. 260 StPO und die Probenahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO würden sein Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität berühren und die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1-3 BV für die Einschränkung von Grundrechten seien nicht erfüllt (zum Ganzen KG-act. 1, 6 und 8).

c) Mit Beschwerdevernehmlassung vom 11. Januar 2024 führte die Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte habe am 17. Dezember 2023 unweit des Tatorts mit diversen Sprühutensilien festgenommen und kontrolliert werden können. Er bestreite, dass er die Tat begangen habe. Daher seien die bei den Sprühutensilien sichergestellten DNA-Proben mit dem DNA-Profil des Beschuldigten abzugleichen, um den Beschuldigten als Spurengeber zu bestätigen oder auszuschliessen. Entsprechend sei die Erstellung eines

DNA-Profils zur Aufklärung des vorliegenden Vorwurfs der qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB zu Beweiszwecken notwendig und auch rechtmässig. Im Übrigen entsprechen ihre Ausführungen im Wesentlichen denjenigen in der angefochtenen Verfügung (KG-act. 9).

d) aa) Wie bereits dargelegt, besteht mit Art. 255 Abs. 1 lit. a aStPO eine gesetzliche Grundlage für die Probeentnahme und Erstellung eines

DNA-Profils des Beschuldigten. Der Anordnung und dem Auftrag zur

DNA-Profilerstellung liegt ein Strafverfahren betreffend Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB durch Besprühen von Bahnwagen mit Farbe am 17. Dezember 2023 um ca. 16:15 Uhr in E.________ zugrunde (angef. Verfügung, Betreff und E. 1; U-act. 9.1.001). Ferner verdächtigt die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten auch bezüglich zumindest eines anderen Delikts, nämlich wiederum der Sachbeschädigung durch Besprühen von Bahnwagen mit Farbe am 17. Dezember 2023 zwischen 02:26 und 04:40 Uhr in F.________ (angef. Verfügung, E. 1). Bei der Sachbeschädigung handelt es sich je nach Grösse des Schadens entweder um ein Vergehen

(Art. 144 Abs. 1 StGB) oder ein Verbrechen (Art. 144 Abs. 3 StGB). Die erforderliche Anlasstat liegt somit vor, und zwar unabhängig davon, ob es eine Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 oder Abs. 3 StGB betrifft.

bb) Gemäss Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 19. Dezember 2023 (U-act. 8.1.005) kamen am 17. Dezember 2023 um 16:45 Uhr bei einer

Personen- und Effektenkontrolle in Bezug auf den Beschuldigten sowie C.________ und D.________ diverse Sprayutensilien (Sprühdosen, Sprühköpfe, Handschuhe, Warnwesten, 360°-Kamera) zum Vorschein. Bei der anschliessenden Begehung der in unmittelbarer Nähe befindlichen Abstellgleise der SBB habe die Kantonspolizei mehrere frische Graffitis an einer Zugkomposition der SBB festgestellt (U-act. 8.1.005). Hinzu kommt, dass C.________ und D.________ ihre eigene Beteiligung an den besagten Graffitis gestanden und auch bestätigten, mit dem Beschuldigten am Tatort zur Tatzeit unterwegs gewesen zu sein (U-act. 10.1.009, Fragen 8 ff.; U-act. 10.1.010, Fragen 8, 10, 11 und 29 ff.). Aufgrund dessen besteht mithin ein hinreichender Tatverdacht, dass auch der Beschuldigte an den entsprechenden Sprühereien in E.________ beteiligt war.

In Bezug auf die Graffitis in F.________ ist durchaus eine Ähnlichkeit zu denjenigen in E.________ zu erkennen (vgl. U-act. 8.1.006 und 8.1.010). Ausserdem sollen diese Sprühereien am selben Tag verübt worden sein (angef.

Verfügung, E. 1). C.________ und D.________ gestanden ihre Beteiligung denn auch bezüglich der Graffitis in F.________ (U-act. 10.1.009, Fragen 89 ff.; U-act. 10.1.010, Fragen 50 ff.). Beide gaben ausserdem zu Protokoll, dass sie nach den Sprühereien in F.________ gemeinsam mit dem Beschuldigten nach E.________ gefahren seien (U-act. 10.1.009, Frage 34-40;

U-act. 10.1.010, Frage 22). Damit bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte auch an diesen Sprühereien beteiligt war. Die SBB beziffert den entsprechenden Schaden auf über Fr. 10’000.00

(U-act. 3.1.003), weshalb sogar von einer Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB, mithin einem Verbrechen, auszugehen ist (vgl. Weissenberger, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 144 StGB N 101). Daher ist auch eine gewisse Schwere des Delikts gegeben.

cc) C.________ und D.________ äusserten sich zur Frage, ob der Beschuldigte bei den Sprühereien mitgewirkt habe, insofern, als sie dies teilweise nicht beant­worteten bzw. sich ausdrücklich nur zu ihrer eigenen Beteiligung äusserten (U-act. 10.1.009, Fragen 62, 65, 100; U-act. 10.1.010, Fragen 11, 59), wobei sie es zum Teil auch nicht ausdrücklich ausschlossen

(vgl. U-act. 10.1.009, Frage 61; U-act. 10.1.010, Frage 19). Der Beschuldigte selbst verweigerte grossteils die Aussage zu seiner Beteiligung an den Sprühereien, bestritt jedoch, dass die in E.________ sichergestellten Sprayutensilien ihm gehören würden und dass er die an seinem Wohnort bei der Hausdurchsuchung vom 18. Dezember 2023 gefundenen Spraydosen für illegale Graffitis benutzt habe (U-act. 10.1.001, Frage 25; U-act. 10.1.008, Frage 23). Objektiv betrachtet steht die Beteiligung des Beschuldigten an den Sprühereien in E.________ und F.________ nicht ohne Weiteres fest und die Ereignisse können noch nicht als abgeklärt gelten (vgl. Fricker/Maeder, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 255 StPO N 6). Der Staatsanwaltschaft ist deshalb zuzustimmen, dass die Abgleichung des DNA-Profils des Beschuldigten mit den sichergestellten DNA-Proben auf den Sprühutensilien geeignet und erforderlich ist, um den Beschuldigten als Spurengeber entweder zu bestätigen oder auszuschliessen, mithin, um sowohl zur Aufklärung der Sachbeschädigung in E.________ als auch allenfalls derjenigen in F.________ beizutragen (vgl. KG-act. 9). Mildere Mass­nahmen zur weiteren Abklärung der Beteiligung des Beschuldigten sind nicht ersichtlich und solche bringt der Beschuldigte ebenso wenig vor.

dd) An der Aufklärung der besagten Delikte besteht aufgrund der Höhe des Schadens (vgl. U-act. 3.1.002 und 3.1.003) und der betroffenen Bahnwagen der SBB als öffentliche Verkehrsmittel ein erhebliches öffentliches Interesse. Demgegenüber ist der Eingriff in die Grundrechte des Beschuldigten als leicht, einzig der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung allenfalls als schwer zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 4), womit das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Straftaten die Interessen des Beschuldigten gesamthaft überwiegt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte betreffend Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 11. Oktober 2022, vorbestraft (U-act. 1.1.001) und darüber hinaus gemäss Rapport der Kantonspolizei Schwyz bei der Kantonspolizei Bern bereits mehrfach wegen gleichartiger Delikte aktenkundig ist (U-act. 8.1.005, S. 9), was ebenfalls für die Verhältnismässigkeit der Mass­nahme spricht. In Anbetracht all dessen ist die Zwangsmass­nahme nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch zumutbar, d.h. verhältnismässig i.e.S., und rechtfertigt sich auch angesichts der Bedeutung der Straftat.

5. Die Beschwerde des Beschuldigten ist daher abzuweisen. Für die Gewährung der durch Einreichung des Formulars „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ wohl sinngemäss beantragten unentgeltlichen Rechtspflege besteht angesichts dessen, dass die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 136 StPO der Privatklägerschaft bzw. dem Opfer vorbehalten ist, keine Grundlage. In Nachachtung, dass der Beschuldigte im besagten Formular darlegt, er sei auf Lehrstellensuche, habe kein Vermögen und keine Schulden, erhalte als Einkommen Fr. 400.00 Taschengeld monatlich, wohne bei seiner Mutter und müsse als regelmässige Monatsauslage bloss die Krankenkassenprämie von Fr. 178.20 bezahlen, ist nicht dargetan, dass die Kostenauflage zu einer unbilligen Härte führen würde, weshalb sich auch ein Kostenerlass nach Art. 425 StPO im heutigen Zeitpunkt nicht rechtfertigt (vgl. Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2023 9 vom 18. September 2023, E. 4; vgl. Domeisen, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 425 StPO N 3 f.). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 1’500.00 deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(Art. 428 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/‌zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

4. Juni 2024 amu

BEK 2024 3

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_1162/2016

7B_257/2023

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_130/2013

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 89 StPOart. 89 CPPart. 89 CPP

6B_991/2016

6B_872/2013

BGE 134 V 162ATF 134 V 162DTF 134 V 162

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

6B_182/2020

6B_280/2017

1B_363/2014

6B_130/2013

6B_866/2020

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

Art. 448 StPOart. 448 CPPart. 448 CPP

Art. 453 StPOart. 453 CPPart. 453 CPP

Art. 453 StPOart. 453 CPPart. 453 CPP

Art. 453 StPOart. 453 CPPart. 453 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

6B_911/2021

BGE 149 IV 307ATF 149 IV 307DTF 149 IV 307

1B_336/2019

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

1B_336/2019

BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

6B_911/2021

BGE 149 IV 307ATF 149 IV 307DTF 149 IV 307

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

6B_911/2021

BGE 149 IV 307ATF 149 IV 307DTF 149 IV 307

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

1B_333/2019

BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP

Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 425 StPOart. 425 CPPart. 425 CPP

BEK 2023 9

Art. 425 StPOart. 425 CPPart. 425 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF