BEK 2024 30
Kammer
20. März 2024Deutsch14 min
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 24. August 2023 Anzeige gegen die von ihm getrennt lebende Ehefrau C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), weil sie sich weigere, ihm 1 kg Gold herauszugeben
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 20. März 2024
BEK 2024 30
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2024, SU 2023 10503);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 24. August 2023 Anzeige gegen die von ihm getrennt lebende Ehefrau C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), weil sie sich weigere, ihm 1 kg Gold herauszugeben
(U-act. 8.1.001, S. 2). Nachdem sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin polizeilich einvernommen worden waren
(U-act. 10.1.001 und U-act. 10.1.004), entschied die Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Januar 2024, dass gegen die
Beschwerdegegnerin betreffend die Vorfälle von Mitte Juni 2023 bis 27. Oktober 2023 keine Strafuntersuchung wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und Sachentziehung (Art. 141 StGB) durchgeführt werde. Die Staatsanwaltschaft nahm die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse und wies den Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass die Beschwerde an das Kantonsgericht Anträge sowie eine Begründung zu enthalten habe. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 8. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Weiterführung der Strafuntersuchung (KG-act. 1). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Februar 2024 wurde er u.a. darauf hingewiesen, dass seine Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde womöglich nicht genüge, dass er innert noch laufender Rechtsmittelfrist Gelegenheit erhalte, genaue Beschwerdeanträge zu stellen und diese zu begründen, und dass im Säumnisfall auf die Beschwerde
voraussichtlich nicht eingetreten werde (KG-act. 3). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 19. Februar 2024 eine als „Beschwerde zur Nicht-anhandnahmeverfügung – Verbesserung“ betitelte Eingabe ins Recht
(KG-act. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdevernehmlassung vom 26. Februar 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7).
Erwägungen
2.
a) Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt
(Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Demgegenüber verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Eröffnung und verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(Art. 309 Abs. 4 und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob eine Nicht-anhandnahme zu erfolgen hat, beurteilt sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“, der aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleitet wird
(Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023, E. 3.2.1). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, d.h. wenn sicher feststeht, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, wie etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten
(BGE 137 IV 285, E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019, E. 3; vgl. Vogelsang, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023,
Art. 310 StPO N 9). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen
(BGE 137 IV 285, E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023, E. 3.2.1). Liegen indes Nichtanhandnahmegründe vor, haben diese zwingenden Charakter und es darf keine Untersuchung eröffnet werden (Vogelsang, a.a.O., Art. 310 StPO N 8; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 310 StPO N 1a).
b) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die rechtsmittelführende Partei hat nach Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), d.h. sie hat auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids bezugnehmende Anträge zu stellen (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9b; Riklin, StPO-Kommentar, 2. A. 2014, Art. 385 StPO N 2). Zudem hat sie anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, in welchem Sinn der Beschwerdeführer die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Ausserdem ist in der Begründung schlüssig zu behaupten, dass und inwiefern ein Beschwerdegrund gegeben ist (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b f.). Bei Laienbeschwerden ist ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt und die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen. Selbst ein Laie muss in der Beschwerde aber mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2, m.w.H.). Erfüllt eine Rechtsmitteleingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Nicht Zweck der Nachfrist ist es, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, weil letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Bei Beschwerden gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens müssen die Beschwerdemotive daher in jedem Fall, auch bei Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist so konkret dargetan sein, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen und aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sein soll. Ausserdem müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom
9.
Juni 2017, E. 2.2.2; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023,
Art. 385 StPO N 7).
3.
Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme u.a. aus, der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin seien verheiratet. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie den vorhandenen
Akten, insbesondere der Anwaltskorrespondenz, gehe hervor, dass die beiden eherechtlich dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstünden und dass es sich bei dem Gold um einen Vermögenswert der Errungenschaft handle. Dementsprechend seien beide Ehegatten, also auch die Beschwerdegegnerin, gleichermassen am Gold berechtigt. Insofern könne sie ihm das Gold nicht entzogen haben, weil sie selbst ebenfalls daran beteiligt sei. Die Beschwerdegegnerin wäre ohne Weiteres berechtigt gewesen, das Gold bis zur güterrechtlichen Auseinandersetzung, d.h. bis zum Entscheid des Gerichts über die Anrechnung und Verteilung des Golds, zu behalten. Der Straftatbestand von Art. 141 StGB sei demzufolge offensichtlich nicht erfüllt. Wäre das angezeigte Vorgehen strafbar, würde im Umkehrschluss der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin das Gold entziehen, wenn sie dieses herausgeben müsste. Daran zeige sich eindeutig, dass der angezeigte Sachverhalt nicht strafrechtlich relevant sein könne. Es handle sich vielmehr um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Im Rahmen der Scheidung werde es eine güterrechtliche Auseinandersetzung geben und das angerufene Gericht werde auch über die Anrechnung des Golds resp. dessen Verkaufswerts sowie die Vorschlagsbe- bzw. -anrechnung entscheiden. Folglich handle es sich bei der Frage, wem das Gold resp. der Verkaufserlös schlussendlich angerechnet werde, um eine rein zivilrechtliche Frage, die nicht über das Strafrecht zu lösen sei. Das Strafrecht sei Ultima Ratio und es sei nicht dessen, sondern Aufgabe der Zivilgerichte, güterrechtliche Auseinandersetzungen und Vorschlagsberechnungen anzustellen. Aus diesem Grund sei vorliegend kein Strafverfahren an die Hand zu nehmen (angefochtene Verfügung, E. 5.1a–c). Ausserdem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin nicht vorsätzlich gehandelt habe. Tatbestandsvoraussetzung von Art. 141 StGB sei die Zufügung eines erheblichen Nachteils. Das Gold gehöre zum Güterstand der Errungenschaft. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung werde das Gold resp. der Verkaufswert angerechnet und in die Vorschlagsberechnung miteinbezogen. Gemäss Art. 215 Abs. 1 ZGB stehe jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlags des andern zu. Insofern partizipiere die Beschwerdegegnerin auch am Gold resp. dessen Wert. Gehe man nun davon aus, dass die Beschwerdegegnerin durch ihr Verhalten objektiv einen erheblichen Nachteil verursacht hätte, hätte sie sich offensichtlich damit auch selbst geschadet, was sie sicherlich nicht beabsichtigt habe. Insofern fehle es auch an einer wissentlichen und willentlichen Tatbegehung und mithin am Vorsatz. Laut ihren Aussagen habe sie das Gold auch bloss aufgrund der ausgebliebenen Unterhaltsbeiträge verkauft. Somit habe sie dem Beschwerdeführer keinen erheblichen Nachteil zufügen, sondern einen solchen bei sich selbst abwenden wollen, was ebenfalls auf einen fehlenden Vorsatz schliessen lasse (angefochtene Verfügung, E. 5.1d). Schliesslich sei ohnehin fraglich, ob dem Beschwerdeführer durch das reine Vorenthalten des Golds oder durch den späteren Verkauf ein erheblicher Nachteil entstanden sei. Gemäss Art. 214 ZGB sei für den Wert der bei der Auflösung des Güterstands vorhandenen Errungenschaft der Zeitpunkt der Auseinandersetzung und für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet würde, der Zeitpunkt, in dem sie veräussert worden seien, massgebend. Der Wert von Gold sei sehr volatil. Zu welchem Wert das Gold in der güterrechtlichen Auseinandersetzung in der
Zukunft angerechnet worden wäre, sei derzeit nicht abschätzbar. Insofern sei nicht erwiesen, dass dem Beschwerdeführer durch das reine Zurückbehalten des Golds oder dessen Verkauf überhaupt ein rechtlicher Nachteil entstanden sei (angefochtene Verfügung, E. 5.1e).
a) Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Nichtanhandnahme damit begründet, dass das Gold aus Vermögenswerten stamme, die der Errungenschaft angehören würden. Dies sei nicht korrekt. Die für den Goldkauf eingesetzten Vermögenswerte würden eindeutig aus Kapitalgewinnen stammen, die über Aktienverkäufe entstanden seien. Somit gehöre dieses Gold alleine ihm, da Kapitalgewinne dem Besitzer des entsprechenden Vermögens zuzurechnen seien. Die weiteren Begründungen der Staatsanwaltschaft seien ebenfalls fraglich und könnten bei einer Untersuchung schnell widerlegt werden. Man frage sich, wo der Strafverfolgungswille der Strafuntersuchungsbehörde geblieben sei
(KG-act. 1).
Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf diese wenigen Vorbringen und setzte sich mit der entscheidwesentlichen Begründung der angefochtenen Verfügung betreffend die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Sachentziehung, wonach es nicht Aufgabe der Strafbehörden sei, die zivilrechtliche Frage zu klären, wem das Gold resp. der Verkaufserlös schlussendlich angerechnet werde, nicht auseinander. Darüber hinaus äusserte er sich nicht ansatzweise zu den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend den fehlenden Vorsatz der Beschwerdegegnerin, was angesichts dessen, dass sich die beschwerdeführende Partei auch mit allfälligen Hilfs-/Mehrfachbegründungen der vorinstanzlichen Strafbehörde auseinanderzusetzen hat (vgl. Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c), indes notwendig gewesen wäre, um die verlangte Anhandnahme eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin zu begründen. Sodann fehlt es in der Beschwerdeschrift gänzlich an einer Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Verfügung im Hinblick auf die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen angeblicher versuchter Nötigung (vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.2 ff.). Demzufolge kam der Beschwerdeführer den vorstehend in E. 2b dargelegten Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels in seiner Beschwerdeschrift nicht rechtsgenüglich nach. Trotz der ihm gewährten Gelegenheit zur Verbesserung seiner Beschwerde innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (KG-act. 3;
vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO), die am 1. Februar 2024 zu laufen begann und am 12. Februar 2024 endete (vgl. Sendungsverfolgung der angefochtenen Verfügung; vgl. Art. 90 i.V.m. Art. 91 StPO), reichte der Beschwerdeführer innert Frist keine verbesserte Eingabe ins Recht. Erst mit Postaufgabe vom 19. Februar 2024 reichte er dem Kantonsgericht eine als „Beschwerde zur Nichtanhandnahmeverfügung – Verbesserung“ betitelte Eingabe ein (KG-act. 5), die aufgrund ihrer Verspätung im Sinne der vorstehenden Ausführungen in E. 2b unbeachtlich zu bleiben hat.
Auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist somit mangels Vorbringens einer rechtsgenüglichen Begründung innert der zehntägigen Beschwerdefrist nicht einzutreten.
b) Wäre auf die Beschwerde einzutreten, müsste berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, auf welche Aktenstücke bzw. welche Beweismittel er seine Behauptung, das Gold sei mittels aus Aktienverkäufen stammenden Vermögenswerten gekauft worden und gehöre somit alleine ihm, (KG-act. 1), stützen will. Mangels Nennung von Beweismitteln vermag er damit einerseits wiederum den Anforderungen an die Begründungspflicht des Rechtsmittels nicht nachzukommen (vgl. E. 2b und Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Andererseits steht dieser blossen Behauptung des Beschwerdeführers entgegen, dass er gegenüber der Polizei gemäss deren Rapport vom 10. November 2023 angab, das Gold gehöre zur Hälfte ihm und zur anderen Hälfte der Beschwerdegegnerin (U-act. 8.1.001, S. 2; vgl. auch U-act. 10.1.001, Frage 3). Die Beschwerdegegnerin sagte ebenso aus, die Hälfte des Golds gehöre ihr (U-act. 10.1.004, Frage 7). In Anbetracht dessen findet die erwähnte Behauptung des Beschwerdeführers in den Akten keine Stütze. Darüber hinaus ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin sowie dem E-Mail-Verkehr zwischen deren Rechtsvertretern, dass zwischen den ersteren beiden ein Scheidungsverfahren pendent ist (U-act. 8.1.001, S. 2; U-act. 10.1.001, Fragen 3 f.; U-act. 10.1.004, Fragen 3 f.; U-act. 8.1.003; U-act. 10.1.003). Gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin habe sie das Gold verkauft und den Erlös von Fr. 53’600.00 halbiert und auf zwei verschiedene Konten – das eine für sie, das andere für ihn – aufgeteilt, welches Vorgehen mit ihrer Anwältin abgesprochen gewesen sei. Die Besitzverhältnisse würden nun durch die Anwälte vor Gericht geklärt (U-act. 10.1.004, Fragen 6 f. und 10). Somit ist im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu prüfen, wer im Hinblick auf das streitgegenständliche Gold welche Ansprüche hat und es handelt sich insofern um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit. Es ist nicht Sache der Strafbehörden, eine in einem Scheidungsverfahren strittige güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE210415-O vom 31. März 2023, E. III.2). Abgesehen davon wird auf die vorstehend in E. 3 wiedergegebene, zutreffende vorinstanzliche Begründung zum fehlenden Vorsatz der Beschwerdegegnerin verwiesen (angefochten Verfügung, E. 5.1d; Art. 82 Abs. 4 StPO; § 45 Abs. 5 JG). Die Staatsanwaltschaft verfügte somit zu Recht die Nichtanhandnahme und führte keine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin durch. Würde auf die Beschwerde eingetreten, wäre sie somit abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die (wegen des geringeren Aufwands ausnahmsweise reduzierten) Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 500.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess, ist ihr mangels erheblichen Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen
(Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO);-
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seiner Sicherheitsleistung bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1’000.00 wird dem Beschwerdeführer nach definitiver Erledigung aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
25.
März 2024 amu
BEK 2024 30
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 141 StGBart. 141 CPart. 141 CP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
6B_628/2022
BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285
6B_322/2019
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285
6B_628/2022
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
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Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
1B_204/2020
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
6B_280/2017
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