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Entscheid

BEK 2024 32

Präsidial

14. März 2024Deutsch6 min

1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 14. August 2023 Strafanzeige gegen unbekannt wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs (U-act. 1 sowie Aktenverzeichnis). Die unbekannte Täterschaft habe aus dem Tresor des Tankstellen-Shops einen unbestimmten Betrag an Bargeld, aus zwei Tresorfächern Bargeld im Gesamtwert von Fr. 77’561.45 sowie vier Schlüssel und zwei Sicherheitskarten zum Tankautomaten mit einem Gesamtwert von Fr. 1’700.00 entwendet (U-act. 1). Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung. Zur Begründung erwog sie, die

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 14. März 2024

BEK 2024 32

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann.

In Sachen

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. unbekannte Täterschaft,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Sistierung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2024, SU 2023 7938);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 14. August 2023 Strafanzeige gegen unbekannt wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs (U-act. 1 sowie Aktenverzeichnis). Die unbekannte Täterschaft habe aus dem Tresor des Tankstellen-Shops einen unbestimmten Betrag an Bargeld, aus zwei Tresorfächern Bargeld im Gesamtwert von Fr. 77’561.45 sowie vier Schlüssel und zwei Sicherheitskarten zum Tankautomaten mit einem Gesamtwert von Fr. 1’700.00 entwendet (U-act. 1). Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung. Zur Begründung erwog sie, die

Täter­schaft habe bisher nicht ermittelt werden können. Die Beweise, deren Verlust zu befürchten gewesen wäre, seien erhoben worden. Sobald neue Hinweise vorlägen, werde das Verfahren wieder aufgenommen (angefochtene Verfügung). Die Beschwerdeführerin reichte gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht am 9. Februar 2024 eine Eingabe ein (KG-act. 1), die als Beschwerde entgegengenommen wurde

(vgl. KG-act. 2 ff.). Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 12. Februar 2024 erhielt die Beschwerdeführerin einerseits Gelegenheit, ihre Rechtsmittel­eingabe innert noch laufender Rechtsmittelfrist zu verbessern (KG-act. 2). Andererseits wurde ihr eine Frist bis zum 29. Februar 2024 gesetzt, um eine Sicherheit für die allfälligen Kosten von Fr. 1’500.00 zu leisten (KG-act. 3). Beide Verfügungen enthielten die Androhung, im Säumnisfall werde auf das Rechtsmittel (vor­aussichtlich) nicht eingetreten (KG-act. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdevernehmlassung vom 22. Februar 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde zulasten der Beschwerdeführerin. Zudem ergänzte sie, es habe in der vorliegenden Sache leider keinen hinreichenden Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Person gegeben, weshalb das Verfahren vorläufig zu sistieren sei (KG-act. 5). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen (vgl. KG-act. 6) und leistete ebenso wenig die Sicherheit.

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittel­instanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen zu leisten. Die Sicherheitsleistung ist an keine Voraussetzungen gebunden und kann unbesehen der Frage verlangt werden, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Straf- oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17, E. 2.2). Der Beschwerdeführerin wurde die Verfügung vom 12. Februar 2024, mit der sie zur Leistung einer solchen Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1’500.00 innert Frist bis zum 29. Februar 2024 aufgefordert worden war (KG-act. 3; vorstehend E. 1), am 14. Februar 2024 zugestellt (KG-act. 3, angeheftete Sendungsverfolgung). Obschon der Beschwerdeführerin für den Säumnisfall das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht worden war, leistete sie die Sicherheit innert der angesetzten Frist nicht. Weil für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2019 vom 6. November 2019, E. 6.3; Bähler, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 383 StPO N 2; Lieber, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4), ist auf die Beschwerde androhungsgemäss präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten.

3.

Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift mit der vorstehend in E. 1 wiedergegebenen Begründung der angefochtenen Sistierungsverfügung nicht auseinander. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Vorbringen, sie fechte die Sistierungsverfügung an, weil auf ihre Hinweise betreffend die Täterschaft nicht vollumfänglich eingegangen worden sei. Sie bitte um ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Staatsanwalt

(KG-act. 1). Damit vermag sie den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO, wonach die rechtsmittelführende Partei schlüssig zu behaupten hat, dass und inwiefern ein Beschwerdegrund gegeben ist (Guidon, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9b f.), und wonach sie genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c), nicht zu genügen. Selbst eine Laiin muss in der Beschwerde mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft ihrer Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2, m.w.H.). Indem die Beschwerdeführerin keine weiteren Angaben zu den von der Staatsanwaltschaft angeblich unberücksichtigt gelassenen Hinweisen macht und insofern unklar bleibt, aufgrund welcher Tatsachen ein Verdacht gegen welche Täterschaft bestehen soll, vermag sie den dargelegten Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht zu genügen. Die zehntägige Rechtsmittelfrist betreffend die per A-Post versandte angefochtene Sistierungsverfügung (vgl. KG-act. 5; vgl. Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) begann angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechtsmitteleingabe am 9. Februar 2024 der Post aufgab und ihr die angefochtene Verfügung mithin spätestens an diesem Tag zugestellt worden sein muss, am folgenden Tag, am 10. Februar 2024, zu laufen und endete somit am 19. Februar 2024 (vgl. Art. 85 und Art. 90 f. StPO). Auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist somit nicht nur wegen der fehlenden Sicherheitsleistung (vorstehend E. 2), sondern auch angesichts der unzulänglichen Begründung in der Beschwerdeschrift sowie mangels Einreichung einer verbesserten Eingabe innert der Rechtsmittelfrist präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten.

4.

Die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 300.00 werden angesichts der vorliegenden Umstände ausnahmsweise auf die Staatskasse genommen;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden auf die Staatskasse genommen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/‌zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

14.

März 2024 amu

BEK 2024 32

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

BGE 144 IV 17ATF 144 IV 17DTF 144 IV 17

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

6B_1125/2019

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

§ 40 JG

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

1B_204/2020

Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

§ 40 JG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF