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Entscheid

BEK 2024 33

Kammer

2. April 2024Deutsch10 min

1. Die Gesuchstellerin betrieb den Gesuchsgegner mit Zahlungsbefehl vom 4. April 2023 des Betreibungs­amts Unter­iberg in der Betreibung Nr. yy für einen Betrag von Fr. 8’561.83 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. März 2023, für Verzugszins bis zum 10. März 2023 von Fr. 216.55 (Vi-act. KB 2/4), für Verzugsschaden von Fr. 1’839.50 sowie für amtliche Kosten von Fr. 18.30. Nachdem der Gesuchsgegner dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 2. April 2024

BEK 2024 33

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 8. Januar 2024, ZES 2023 543);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Gesuchstellerin betrieb den Gesuchsgegner mit Zahlungsbefehl vom 4. April 2023 des Betreibungs­amts Unter­iberg in der Betreibung Nr. yy für einen Betrag von Fr. 8’561.83 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. März 2023, für Verzugszins bis zum 10. März 2023 von Fr. 216.55 (Vi-act. KB 2/4), für Verzugsschaden von Fr. 1’839.50 sowie für amtliche Kosten von Fr. 18.30. Nachdem der Gesuchsgegner dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte

(Vi-act. KB 2/4, S. 2), verlangte die Gesuchstellerin am 24. Oktober 2023 in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 6’670.23, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Vi-act. 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz erteilte mit Verfügung vom 8. Januar 2024 definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 6’670.23. Er auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 250.00 dem Gesuchsgegner und liquidierte die Gebühr, indem er sie mit dem geleisteten Vorschuss der Gesuchstellerin verrechnete. Zudem verpflichtete er den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 250.00 zu ersetzen und ihr eine Entschädigung für notwendige Auslagen von Fr. 30.00 zu bezahlen (angefochtene Verfügung / Vi-act. 8 und 10). Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 10. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde, zwar ohne Anträge, jedoch mit der Bitte um Aufschiebung der Vollstreckung und um erneute Überprüfung des Sachverhalts (KG-act. 1). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Februar 2024 wurde der Gesuchsgegner darauf hingewiesen, dass seine Eingabe nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Rechtsmittelschrift entspreche, und er erhielt unter Androhung der Säumnisfolge des Nichteintretens Gelegenheit, seine Eingabe innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist zu verbessern (KG-act. 2). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 23. Februar 2024 verzichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz auf eine Stellungnahme mit dem Hinweis, dass die Beschwerdefrist am 12. Februar 2024 abgelaufen sei (KG-act. 6). Der Gesuchsgegner ersuchte mit Eingabe vom 23. Februar 2024 unter Bezugnahme auf die ihm gewährte Gelegenheit zur Verbesserung seiner Beschwerde gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG um

Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist, weil er durch den Postaufwand sowie den Bearbeitungsaufwand des Kantons­gerichts, mithin wegen eines unverschuldeten Hindernisses, die Frist nicht habe einhalten können (KG-act. 7).

Erwägungen

2.

a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen, wofür in summarischen Verfahren gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung eine Frist von zehn Tagen gilt. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Legt die beschwerdeführende Partei nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/‌Bachofner, in: Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42). Auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, soll dies nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/‌Hasen­böhler/‌Leuen­berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 132 ZPO N 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22).

b) Der Gesuchsgegner bittet in seiner Beschwerdeschrift um Überprüfung des Sachverhalts und macht geltend, er wolle klarstellen, dass er immer gewillt gewesen sei, der Gläubigerin einen Betrag von Fr. 6’670.23 zu entrichten. Hierfür sei ein Vergleich geschlossen worden. Durch eine sehr späte Reaktion der Gläubigerin sei die vereinbarte Löschung der Betreibung Nr. xx am 3. November 2022 erfüllt worden. Er habe aber erst am 1. Juni 2023 den im Vergleich abgemachten Nachweis der Löschung der Betreibung erhalten. Die neue Betreibung mit der Nr. xx sei am 17. April 2023 mit einem absurden Betrag von Fr. 10’739.28 nebst Zins eingeleitet worden. Er sei sofort bereit, der Gläubigerin die Forderung von Fr. 6’670.23 zu bezahlen, sofern das Gericht zustimme, dass die Betreibung Nr. yy danach unmittelbar gelöscht werden müsse (KG-act. 1).

Mit diesen Vorbringen wiederholt der Gesuchsgegner seinen bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt (vgl. Vi-act. 5 f.), ohne sich auch nur ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen oder Anträge zu stellen. Er äussert sich mit keinem Wort zur Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach zusammengefasst der zwischen den Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 6. Juli 2022 vor dem Vermittleramt Unteriberg geschlossene Vergleich einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle und wonach der Eintritt der beiden im Vergleich vereinbarten Suspensivbedingungen liquide nachgewiesen sei (angefochtene Verfügung, E. 3.1 ff.). Damit erfüllt seine Beschwerdeschrift vom 10. Februar 2024 die vorstehend in E. 2a dargelegten Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht.

c) Die vom 10. Februar 2024 datierende, ungenügend begründete Beschwerde des Gesuchsgegners ging am 12. Februar 2024 und damit am letzten Tag der zehntägigen Rechtsmittelfrist, die am 3. Februar 2024 zu laufen begann (vgl. Sendungsverfolgung der angefochtenen Verfügung und

Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO), beim Kantonsgericht ein. Dem Gesuchsgegner wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Februar 2024 zwar noch Gelegenheit zur Verbesserung seiner Eingabe innert allfällig noch laufender Rechtsmittelfrist gewährt (KG-act. 2), wie dieser aber richtig erkannte, war die Rechtsmittelfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen

(vgl. KG-act. 7). Selbst wenn die erwähnte verfahrensleitende Verfügung am selben Tag als die Beschwerde einging, also am 12. Februar 2024, versandt worden wäre, wäre eine fristgerechte Verbesserung der Beschwerde insofern nicht mehr möglich gewesen (vgl. E. 2a). Zu prüfen bleibt der Antrag des Gesuchsgegners auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist (vgl. KG-act. 7).

d) Die Frage der Wiederherstellung der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO, mithin nach Art. 148 ZPO (Baeriswyl/‌Milani/‌Schmid, in: Kren Kostkiewicz/‌Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, Art. 33 SchKG N 3 f.; vgl. auch Nordmann/‌Oneyser, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 1). Die ohnehin strengere Vorschrift in Art. 33 Abs. 4 SchKG (vgl. Gozzi, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 148 ZPO N 10) ist nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 5D_166/2012, 5D_190/2012 vom 7. Februar 2013, E. 4.3.2).

Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht einer Partei auf Gesuch hin eine Nachfrist gewähren, wenn diese glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf richterliche als auch gesetzliche Fristen, insbesondere auch auf Rechtsmittelfristen (Urteil des Bundesgerichts 5A_890/2019 vom 9. Dezember 2019, E. 3). Laut Art. 148 Abs. 2 ZPO ist das Gesuch innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds einzureichen. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn es der säumigen Partei aufgrund objektiver oder subjektiver Hinderungsgründe unmöglich war, eine Frist zu wahren, und der geltend gemachte Hinderungsgrund für die Säumnis kausal ist (Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 9 und N 12). Bei der Beurteilung des Verschuldens der säumigen Partei ist von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab auszugehen. Mass­gebend ist, ob die Säumnis auch bei der von der säumigen Partei zu erwartenden Sorgfalt unter den gegebenen Umständen nicht hätte abgewendet werden können (Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 11). Die gesuchstellende Partei trägt die Beweislast. Sie hat das Vorliegen eines höchstens leichten Verschuldens glaubhaft zu machen und die notwendigen Beweismittel einzureichen (Sutter-Somm/‌Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 148 ZPO N 6).

e) Der Gesuchsgegner begründet sein Gesuch um Fristwiederherstellung damit, dass er die Beschwerdefrist zwar eingehalten habe, die Verbesserung innert der laufenden Rechtsmittelfrist aber wegen des Postaufwands sowie des Bearbeitungsaufwands des Kantonsgerichts und mithin wegen eines durch ihn unverschuldeten Hindernisses nicht habe rechtzeitig einreichen können (KG-act. 7). Bei Ausübung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt hätte der Gesuchsgegner sein fristgerecht eingereichtes Rechtsmittel aber rechtsgenüglich begründet bzw. sein ungenügend begründetes Rechtsmittel nicht erst am Samstag, 10. Februar 2024, der Post aufgegeben und insofern in Kauf genommen, dass die Sendung beim Kantonsgericht erst am darauffolgenden Montag, am 12. Februar 2024, und damit am letzten Tag der Rechtsmittelfrist (E. 2c) eingeht bzw. -ging und für eine Verbesserung seiner Eingabe somit keine Zeit mehr bleibt. Ein fehlendes oder bloss leichtes Verschulden des Gesuchsgegners ist damit nicht glaubhaft gemacht und die Säumnis ist vielmehr ihm selbst und nicht etwa der Post oder dem Kantonsgericht zuzuschreiben. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demzufolge abzuweisen. Dies gälte erst recht, wenn das Fristwiederherstellungsgesuch nach

Art. 33 Abs. 4 SchKG zu beurteilen wäre.

3.

Zusammengefasst ist das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen und auf die Beschwerde wegen unzulänglicher Begründung im Sinne der vorstehenden Ausführungen in E. 2b nicht einzutreten. Das Gesuch um Aufschub der Vollstreckung wird damit hinfällig.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 450.00 (vgl. Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Der Gesuchstellerin ist mangels Antrags sowie Aufwands keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO);-

beschlossen:

Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen und auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6’670.23.

Zufertigung an den Gesuchsgegner (1/R), die Gesuchstellerin (1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

5.

April 2024 amu

BEK 2024 33

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_95/2019

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

5A_736/2016

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

5D_166/2012

5D_190/2012

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

5A_890/2019

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF