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Entscheid

BEK 2024 34

Präsidial

5. Juni 2024Deutsch3 min

1. Mit der Post am 9. Februar 2024 aufgegeben Eingabe beschwert sich A.________ gegen drei Verfügungen der 1. und 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft vom 22. und 23. Januar 2024 betreffend abgewiesener Wiederaufnahmen/Revisionen bzw. Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Die Beschwerdeführerin macht soweit leserlich und nachvollziehbar zusammenfassend geltend, ihre Anzeigen und Eingaben seien in all diesen Verfahren nicht bearbeitet bzw. sie nicht befragt worden. Die beiden Abteilungen der Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet und soweit vorhanden die Akten überwiesen. Die 2. Abteilung beantragt in ihren Fällen, auf die Beschwerde gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO nicht einzutreten.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 5. Juni 2024

BEK 2024 34-36

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, sowie 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältinnen B.________ bzw. C.________,

betreffend

Wiederaufnahmen von Strafverfahren, Nichtanhandnahme

(Beschwerde gegen die drei Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom

22. und 23. Januar 2024, SU A1 2020 1036, SU A2 2023 10989 und

GE A2 2023 3);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit der Post am 9. Februar 2024 aufgegeben Eingabe beschwert sich A.________ gegen drei Verfügungen der 1. und 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft vom 22. und 23. Januar 2024 betreffend abgewiesener Wiederaufnahmen/Revisionen bzw. Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Die Beschwerdeführerin macht soweit leserlich und nachvollziehbar zusammenfassend geltend, ihre Anzeigen und Eingaben seien in all diesen Verfahren nicht bearbeitet bzw. sie nicht befragt worden. Die beiden Abteilungen der Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet und soweit vorhanden die Akten überwiesen. Die 2. Abteilung beantragt in ihren Fällen, auf die Beschwerde gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO nicht einzutreten.

2. Die in obenstehender Erwägung zusammenfassend wiedergegebene Begründung der Beschwerde setzt sich weder mit den tatsächlichen noch rechtlichen Gründen der angefochtenen Verfügungen auseinander

(Art. 385 StPO). Deshalb enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO). Auf das Erfordernis der hinreichenden Auseinandersetzung mit den Begründungen von angefochtenen Verfügungen ist die Beschwerdeführerin schon wiederholt hingewiesen worden (etwa BEK 2023 43 vom 4. Mai 2023 m.w.H.). Ebenso wurde ihr mehrfach aufgezeigt, dass es ihr auch als juristische Laiin zumutbar ist (etwa BEK 2023 130 vom 14. November 2023 m.w.H.), sich mit den Begründungen angefochtener Verfügungen auseinanderzusetzen, d.h. mithin etwa darzulegen, inwiefern sie konkret und nicht unklar dargelegt habe, wann, wo und wie ein strafbares Verhalten bzw. Wiederaufnahmegründe im Sinne Art. 323 StPO

vorlägen.

3. Zusammenfassend ist auf die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde, die alle drei angefochtenen Verfügungen in einer Eingabe erfasst, in einer Verfügung (Art. 30 StPO) präsidial nicht einzutreten

(§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 136 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschuldigten in

BEK 2024 35 und 36 (je 1/R) und die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 1. und 2. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die

Erwägungen

1.

Abteilung und 1/R an die 2. Abteilung mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

5.

Juni 2024 amu

BEK 2024 34

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

BEK 2023 43

BEK 2023 130

Art. 323 StPOart. 323 CPPart. 323 CPP

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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