BEK 2024 37
Kammer
19. Juli 2024Deutsch15 min
1. Am 22. August 2023 ersuchte C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln (Zahlungsbefehl vom 8. August 2023) für Fr. 45’360.00 nebst Zins zu 5% seit 2. August 2023 und den Betreibungskosten (Vi-act. 1).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 19. Juli 2024
BEK 2024 37
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch,
a.o. Gerichtsschreiberin Flavia Bisig.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertr. durch D.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 30. Januar 2024, ZES 2023 113);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 22. August 2023 ersuchte C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln (Zahlungsbefehl vom 8. August 2023) für Fr. 45’360.00 nebst Zins zu 5% seit 2. August 2023 und den Betreibungskosten (Vi-act. 1).
a) Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 hiess die Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln das Rechtsöffnungsgesuch teilweise gut und erteilte der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln für Fr. 44’452.00 nebst 5% Zins seit 08.08.2023 definitive Rechtsöffnung (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1).
b) Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. Februar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 30. Januar 2024 und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Beschwerdegegnerin. Zudem verlangt er die Aufhebung seiner Verpflichtung, die Spruchgebühr von Fr. 400.00 zu leisten, sowie der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme und verwies auf ihr Rechtsöffnungsbegehren vom 22. August 2023 (KG-act. 7). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde am 20. Februar 2024 entsprochen und die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 30. Januar 2024 wurde aufgeschoben (KG-act. 8).
Erwägungen
2.
Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags
(definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht der beschränkten Untersuchungsmaxime, d.h. der Rechtsöffnungsrichter hat auch bei Abwesenheit oder Schweigen des Schuldners aufgrund der Angaben der Parteien und der von ihnen eingereichten Unterlagen von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel und die Prozessvoraussetzungen vorliegen (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 84 SchKG N 50). Der Rechtsöffnungsrichter hat insbesondere die sog. drei Identitäten zu prüfen: erstens die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, zweitens die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie drittens die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (Urteil BGer 5A_923/2020 vom 1. Juli 2021 E. 3.4.1; BGE 139 III 44 E. 4.1.1).
a) Die Rechtsöffnung ist nur dann zu erteilen, wenn die im Zahlungsbefehl bezeichnete Forderung zweifelsfrei identisch ist mit derjenigen, die durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 189). Im Zahlungsbefehl muss als Grund der Forderung der gleiche Lebensvorgang angegeben werden, der dem zu vollstreckenden Entscheid zu Grunde lag (Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 37). Kann die Forderung nicht eindeutig identifiziert werden, ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 189).
Die im Zahlungsbefehl bezeichneten Forderungen sind Unterhaltsbeiträge zugunsten der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom .________ bis 31. August 2023. Als Rechtsöffnungstitel legte die Beschwerdegegnerin das Scheidungsurteil vom 23. Dezember 2005 des Kantonsgerichts Glarus bei
(Vi-act. 3/3). Es handelt sich sowohl bei der im Zahlungsbefehl bezeichneten Forderung als auch beim Rechtsöffnungstitel um Unterhaltsbeiträge. Die Beschwerdegegnerin verlangt im Zahlungsbefehl Unterhaltsbeiträge ab ihrer Mündigkeit. Das Urteil regelt die Unterhaltsbeiträge bis zur Mündigkeit und bis zum Zeitpunkt des regulären Abschlusses der Erstausbildung der Beschwerdegegnerin. Eine Abänderung des rechtskräftigen Urteils, welche Kinderbelange betrifft, ist nur dann zulässig, wenn es durch die KESB genehmigt wird (Art. 134 Abs. 3 ZGB). Mangels Genehmigung verändert auch die Vereinbarung vom 13./21. November 2006 zwischen den Eltern der Beschwerdegegnerin nichts betreffend Unterhaltsleistungen, welche besagt, dass der Vater keine Unterhaltsbeiträge zu bezahlen habe, solange er auf die ihm gerichtlich zugestandenen Besuchs- und Ferienrechte verzichtet (Vi-act. 3/4). Die Forderung im Rechtsöffnungstitel und diejenige im Zahlungsbefehl sind somit identisch.
b) Ebenfalls von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der im Rechtsöffnungstitel bezeichnete Gläubiger identisch ist mit dem Betreibenden. Denn die Rechtsöffnung darf nur dem durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubiger erteilt werden (Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 33; Stücheli, a.a.O., S. 169). Vorliegend ist für die Prüfung, ob der Gläubiger gemäss Rechtsöffnungstitel mit dem Betreibungsgläubiger übereinstimmt, folgender materiell- und prozessrechtliche Hintergrund zu beachten, vor welchem das als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Urteil zu lesen ist: Nach Art. 289 Abs. 1 ZGB steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter erfüllt. Gläubiger des Unterhaltsanspruchs ist somit das Kind und war es auch schon im Zeitpunkt des Scheidungsurteils (BGE 142 III 78 E. 3.2; ZK2 2022 28 E. 3a). In seiner jüngeren Rechtsprechung verweigerte das Bundesgericht dem gesetzlichen Vertreter mehrmals die Rechtsöffnung für nach der Mündigkeit geforderte Unterhaltsbeiträge gestützt auf das Scheidungsurteil mit der Begründung, nach Art. 289 ZGB stehe der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu (BGE 142 III 78 E. 3.3; Urteil BGer 5A_521/2018 vom 12. August 2019 E. 3.3; Urteil BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.2.1). Auch die Lehre stützt sich auf Art. 289 ZGB und gewährt nach der Volljährigkeit nur dem Kind die Rechtsöffnung (Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 36; Michel/Schlatter, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A. 2018, Art. 289 ZGB N 3; Staehelin, ZZZ 37/2016, 27). Gesetzliche Bestimmungen über das Bestehen einer Leistungspflicht bilden jedoch für sich allein nicht schon einen definitiven Rechtsöffnungstitel (Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 6). Aus den erwähnten Entscheiden ist zudem nicht ersichtlich, ob im jeweiligen Scheidungsurteil, bei welchem die Eltern Parteien sind, der Unterhalt dem Kind oder dem Elternteil zugesprochen wurde. Auch die Lehre geht nicht auf die Formulierung im Scheidungsurteil oder auf die Parteistellung der Eltern ein, sondern stützt sich einzig auf Art. 289 ZGB. Der Rechtsöffnungsrichter sollte jedoch alleine aus dem als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Urteil und nicht durch Auslegung von Gesetzesbestimmungen prüfen können, ob die Gläubigeridentität gegeben ist.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, ist im Scheidungsurteil die Mutter der Beschwerdegegnerin (als klagende Partei) aufgeführt. Sodann ist die Formulierung klar gehalten, indem die beklagte Partei verpflichtet wird, der klagenden Partei an den Unterhalt des Kindes (…) einen monatlichen und monatlich vorauszahlenden Beitrag von Fr. 850.00 (…) zu bezahlen. Aus dem als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Scheidungsurteil geht somit ausdrücklich die Mutter der Beschwerdegegnerin als Gläubigerin hervor. Ob das Scheidungsurteil trotz dieser Formulierung einzig aufgrund von Art. 289 ZGB einen Rechtsöffnungstitel für die Tochter darstellt, kann vorliegend aufgrund nachstehender Ausführungen in E. 3 offengelassen werden.
c) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, im Scheidungsurteil sei nicht festgehalten, dass der Unterhaltsanspruch über die Volljährigkeit hinaus besteht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde der Unterhaltsanspruch auch über die Volljährigkeit der Beschwerdegegnerin festgelegt, indem dieser „bis zum Zeitpunkt des regulären Abschlusses seiner Erstausbildung“ festgelegt wurde (Vi-act. 3/3 Dispositivziffer 4). Es wird im Entscheid des Kantonsgerichts Glarus vom 23. Dezember 2005 nicht nur in den Erwägungen auf Art. 277 Abs. 2 ZGB verwiesen, sondern der Unterhalt ebenfalls bis zu deren Mündigkeit bzw. bis zum Zeitpunkt des regulären
Abschlusses ihrer Erstausbildung festgelegt (Dispositivziffer 4) und somit über die Volljährigkeit hinaus. Dass die Beschwerdegegnerin bis zum 31. Juli 2023 noch nicht über einen solchen Abschluss verfügte, beweist sie mit Studienbestätigungen (Vi-act. 3/6).
3.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei ihm in persönlicher Hinsicht unzumutbar Unterhaltsleistungen zu zahlen, da seine Tochter seit
20.
Jahren keinerlei Kontakt zu ihm habe. Weshalb die Forderung von Unterhaltsbeiträgen rechtsmissbräuchlich sei.
a) Im Rechtsöffnungsverfahren wird nicht geprüft, ob die Forderung inhaltlich gerechtfertigt war oder noch ist (BGE 143 III 564 E. 4.3.1 und E. 4.3.2 = Pra 107 [2018] Nr. 132). Über materiell-rechtliche Fragen hat grundsätzlich nicht der Rechtsöffnungsrichter, sondern der Sachrichter zu befinden (BGE 115 III 97 E. 4b; Urteil BGer 5A_507/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.3). Gemäss konstanter Rechtsprechung hat der mit einem Rechtsöffnungsgesuch befasste Richter den ihm vorgelegten Titel weder zu prüfen noch auszulegen (BGE 140 III 180 E. 5.2.1 = Pra 2014 Nr. 113; Urteil BGer 5A_8/2016 vom 21. Juni 2016 E. 4.3). Das Verbot des Rechtsmissbrauchs nach Art. 2 Abs. 2 ZGB gilt jedoch auch im Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts (Staehelin, a.a.O., Art. 81 SchKG N 17; EGV-SZ 2007 A 6.7). Hierbei hat das Rechtsöffnungsgericht unter Würdigung sämtlicher Umstände zu entscheiden (Urteil BGer 5A_507/2015 vom 19. Juni 2018 E. 3.3; BGE 118 III 27 E. 3e). Der Schuldner kann jedoch nur in ganz eingeschränktem Umfang die Einrede erheben, die Vollstreckung des Urteils (nicht das
Urteil selbst) sei rechtsmissbräuchlich (Lehmann/Honsell, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022,
Art. 2 ZGB N 78). Diese Prüfung kann indes den Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens sprengen, soweit der Betriebene auf den Urkundenbeweis beschränkt ist, was im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung zutrifft (Art. 254 Abs. 1 ZPO; Urteil BGer 5A_630/2010 vom 1. September 2011 E. 2.3, in: Pra 2012 Nr. 32 S. 221).
Erscheint die Vollstreckung des Urteils auf Grund von Tatsachen, welche erst nach dem Urteil eingetreten sind, als rechtsmissbräuchlich, so muss der Schuldner, wenn er die Möglichkeit hat, das Urteil durch das ordentliche Gericht abändern lassen und kann nicht bloss bei der Vollstreckung die Einrede des Rechtsmissbrauchs erheben (Staehelin, a.a.O., Art. 81 SchKG N 17;
Stücheli, a.a.O., S. 232).
b) Dass das Scheidungsurteil des Kantonsgerichts Glarus vom 23. Dezember 2005 rechtskräftig und vollstreckbar ist, bestreitet keine der Parteien. Die in diesem Urteil enthaltene Unterhaltspflicht ist daher grundsätzlich solange zu vollstrecken, als das Scheidungsurteil nicht durch einen neuen vollstreckbaren Gerichtsentscheid aufgehoben oder abgeändert wird. Der Beschwerdeführer begründet die rechtsmissbräuchliche Betreibung folgendermassen: Er und die Mutter der Beschwerdegegnerin hätten am 13. bzw. 21. November 2006 eine Vereinbarung geschlossen, wobei er auf den Kontakt mit seiner Tochter verzichtet habe, dafür aber die im Scheidungsurteil vom 23. Dezember 2005 vereinbarten Unterhaltsbeiträge nicht entrichten müsse. Zudem habe er seit 20 Jahren keinerlei Kontakt mehr zu seiner Tochter. Diese habe sich auch nach ihrer Volljährigkeit nicht bemüht, Kontakt zu ihm aufzunehmen. Er habe nicht einmal gewusst, dass seine
Tochter ein Studium an der E.________ absolviert habe. Zudem habe ihn die Tochter nach Erreichen der Volljährigkeit nicht ein einziges Mal um Leistung eines Unterhaltsbeitrags ersucht; ebenso wenig habe ihm die Mutter mitgeteilt, dass sie nach Erreichen der Volljährigkeit nicht mehr bereit sei, für den Unterhalt der Beschwerdeführerin allein aufzukommen. Der Anspruch auf
Volljährigenunterhalt sei verwirkt, da die Tochter es unterlassen habe, ihn über ihre Ausbildung zu informieren und die Leistung von Volljährigenunterhalt geltend zu machen.
c) Der Beschwerdeführer macht somit geltend, nicht das Urteil, sondern die Vollstreckung des Scheidungsurteils sei rechtsmissbräuchlich. Weder die Vereinbarung vom 13. bzw. 21. November 2006 zwischen den Eltern, noch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin seit 20 Jahren keinerlei Kontakt mehr habe, wird bestritten. Zudem bestätigte die Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch um Namensänderung vom 23. November 2013, dass sie ihren Vater überhaupt nicht kenne. Dieses Gesuch wird ebenfalls nicht bestritten. Sodann haben sich die Eltern der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen an die Vereinbarung vom 13./21. November 2006 gehalten, indem der Vater keinen Kontakt zu seiner Tochter aufnahm und die Mutter der Beschwerdeführerin auf Unterhaltsbeiträge verzichtete.
d) Der Beschwerdeführer hörte nach 20 Jahren erstmals von seiner
Tochter, indem er mit einem Schreiben vom 22. Mai 2023 von der Alimentenhilfe des Kantons Glarus aufgefordert wurde, rückwirkend Unterhaltsbeiträge an seine Tochter zu bezahlen (Vi-act. 3/5). Die Beschwerdegegnerin hat vorgängig weder Kontakt mit ihrem Vater aufgenommen und diesen über ihr
Leben informiert, noch hat sie nach Erreichen der Volljährigkeit am .________ persönlich Unterhaltsforderungen geltend gemacht. Dieses Verhalten der Beschwerdegegnerin ist insbesondere mit Sicht auf die nach dem Scheidungsurteil getroffene Vereinbarung der Eltern vom 13./21. November 2006, woran sich sowohl der Beschwerdeführer als auch die Mutter der Beschwerdegegnerin während 17 Jahren bis zum Zeitpunkt der Betreibung gehalten haben,
widersprüchlich, da die Vereinbarung die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an den persönlichen Kontakt knüpft (BGE 143 III 666 E. 4.2; 138 III 401 E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin selber hat wie erwähnt auch seit ihrer Volljährigkeit vor vier Jahren keinerlei Kontakt zu ihrem Vater aufgenommen, obwohl sie nun Unterhalt für diese vier Jahre fordert. Diese Tatsache bestreitet sie auch nicht. Ebenfalls behauptet sie auch nicht, von der Vereinbarung ihrer Eltern keine Kenntnis gehabt zu haben resp. vor Betreibung davon nicht erfahren zu haben. Dass die Beschwerdegegnerin in finanziellen Schwierigkeiten wäre und auf die Unterhaltsbeiträge nachträglich angewiesen wäre, beispielsweise zwecks Tilgung eines Ausbildungsdarlehens oder von sonstigen Schulden bedingt durch die Erstausbildung, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Das Interesse an den Unterhaltsbeiträgen ist somit von geringer Schutzwürdigkeit. Vielmehr erweckt das Vorgehen der Beschwerdegegnerin den Anschein, nachträglich den Vater zum reinen „Zahlvater“ herabzuwürdigen (vgl. hierzu BGE 113 II 374 E. 4).
e) Da der Beschwerdeführer und die Mutter der Beschwerdegegnerin die Unterhaltspflicht an den persönlichen Kontakt der Tochter zu ihrem Vater knüpften, stellt die Forderung der Unterhaltsbeiträge auch ein krasses Missverhältnis zum skizierten Verhalten der Tochter dar. Der Beschwerdegegnerin fehlt es zudem an einem schutzwürdigen Interesse an der Rechtsausübung, da sie ihre Ausbildung abgeschlossen, keine Ausbildungsschulden und bereits eine Arbeitsstelle hat. Zusammengefasst ist das Betreiben der Unterhaltsbeiträge rechtsmissbräuchlich. Nachdem sich der Beschwerdegegner und die Mutter der Beschwerdegegnerin fast 17 Jahre lang an die Vereinbarung vom 13./21. November 2006 gehalten haben, durfte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass diese Vereinbarung gilt und er das Scheidungsurteil nicht mit einer Abänderungsklage durch das ordentliche Gericht abändern lassen musste. Ihn zum jetzigen Zeitpunkt auf die Abänderungsklage zu verweisen, ist daher ebenfalls rechtsmissbräuchlich.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2023 vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdegegnerin die erstinstanzlichen Prozesskosten von Fr. 400.00 zu tragen. Dem Ausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 (KG-act. 3) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Parteientschädigung bemisst das Gericht nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411; Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m.
Art. 96 ZPO). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer reichte keine spezifizierte Honorarnote ins Recht, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Berücksichtigung der Bemessungskriterien, insbesondere der elfseitigen Gesuchsantwort und der weitgehend deckungsgleichen zehnseitigen Beschwerde (KG-act. 1), ist die Entschädigung für beide Instanzen ermessensweise auf insgesamt Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-
beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2023 vollumfänglich abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und von deren Vorschuss bezogen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen. Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer unter dem Titel Gerichtskostenersatz den Betrag von Fr. 750.00 zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für beide Instanzen eine Parteientschädigung von Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 44’452.00.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
22. Juli 2024 rfl
BEK 2024 37
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF
5A_923/2020
BGE 139 III 44ATF 139 III 44DTF 139 III 44
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 134 ZGBart. 134 CCart. 134 CC
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 289 ZGBart. 289 CCart. 289 CC
BGE 142 III 78ATF 142 III 78DTF 142 III 78
ZK2 2022 28
Art. 289 ZGBart. 289 CCart. 289 CC
BGE 142 III 78ATF 142 III 78DTF 142 III 78
5A_521/2018
5A_661/2012
Art. 289 ZGBart. 289 CCart. 289 CC
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 289 ZGBart. 289 CCart. 289 CC
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 289 ZGBart. 289 CCart. 289 CC
Art. 289 ZGBart. 289 CCart. 289 CC
Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC
BGE 143 III 564ATF 143 III 564DTF 143 III 564
BGE 115 III 97ATF 115 III 97DTF 115 III 97
5A_507/2015
BGE 140 III 180ATF 140 III 180DTF 140 III 180
5A_8/2016
Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
EGV-SZ 2007 A 6.7
5A_507/2015
BGE 118 III 27ATF 118 III 27DTF 118 III 27
Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC
Art. 254 ZPOart. 254 CPCart. 254 CPC
5A_630/2010
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
BGE 143 III 666ATF 143 III 666DTF 143 III 666
BGE 138 III 401ATF 138 III 401DTF 138 III 401
BGE 113 II 374ATF 113 II 374DTF 113 II 374
Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC
Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC
§ 10 GebTRA
§ 12 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF