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Entscheid

BEK 2024 38

Präsidial

11. Juli 2024Deutsch6 min

1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht March sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 22. September 2023 in je drei Sachverhalten der Übertretungsanklage gemäss überwiesenem Strafbefehl vom 14. März 2023 schuldig respektive frei. Dagegen erklärte die Beschuldigte rechtzeitig die Berufung und verlangte die Aufhebung der Schuldsprüche (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (KG-act. 5). Im schriftlichen Verfahren ergänzte die Berufungsführerin ihre bereits mit einer Begründung versehene Berufungserklärung unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses betreffend „Entbindung der Maskentragepflicht“ erst nach Ablauf der angesetzten Frist (KG-act. 6 f.). Daher ist nachfolgend einzig auf die Begründung der Berufungserklärung einzugehen (Art. 390 Abs. 2 und 4 StPO), die den Eintritt der Säumnisfolgen von Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO (Rückzug der Berufung) hindert. Entsprechend beantragt die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die ihres Erachtens zutreffenden vorderrichterlichen Erwägungen die Abweisung der Berufung (KG-act. 9).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 11. Juli 2024

BEK 2024 38

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigte und Berufungsführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Widerhandlung gegen die

Covid-19-Verordnung besondere Lage

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. September 2023, SEO 2022 21);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht March sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 22. September 2023 in je drei Sachverhalten der Übertretungsanklage gemäss überwiesenem Strafbefehl vom 14. März 2023 schuldig respektive frei. Dagegen erklärte die Beschuldigte rechtzeitig die Berufung und verlangte die Aufhebung der Schuldsprüche (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (KG-act. 5). Im schriftlichen Verfahren ergänzte die Berufungsführerin ihre bereits mit einer Begründung versehene Berufungserklärung unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses betreffend „Entbindung der Maskentragepflicht“ erst nach Ablauf der angesetzten Frist (KG-act. 6 f.). Daher ist nachfolgend einzig auf die Begründung der Berufungserklärung einzugehen (Art. 390 Abs. 2 und 4 StPO), die den Eintritt der Säumnisfolgen von Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO (Rückzug der Berufung) hindert. Entsprechend beantragt die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die ihres Erachtens zutreffenden vorderrichterlichen Erwägungen die Abweisung der Berufung (KG-act. 9).

2. Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar und das Berufungsgericht ist auch keine zweite Erstinstanz; vielmehr knüpft es an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (BGer 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.2 m.H.; BGer 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2 m.H.). Die Rechtsmittelbegründung hat regelmässig den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H.). Die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO sind auch in der mündlichen Berufungsbegründung zu erfüllen (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 4;

STK 2022 72 vom 28. Mai 2024 E. 1.a m.H.). Vorliegend handelt es sich um Übertretungen, weshalb mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei

offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Materielle und prozessuale Rechtsfragen bleiben mit freier Kognition prüfbar (Zimmerlin, SK, 3. A. 2020, Art. 398 StPO N 23). Die Kritik unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen ist dagegen auf die Offensichtlichkeit (aktenwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung) eingeschränkt (BEK 2017 12 vom 14. Juli 2017 E. 2; BEK 2018 60 vom 13. Dezember 2018 E. 1).

Erwägungen

a) In tatsächlicher Hinsicht moniert die Berufungsführerin nur pauschal, die Behörden seien verpflichtet, beweisbelastbare Nachweise vorzulegen, solche Beweise jedoch fehlten bzw. kein „Beweisverfahren des Sachverhalts und Tatbestands gemäss Art. 1 und Art. 3 EPG“ vorliege. Nirgendwo setzt sie sich mit den tatsächlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils (angef. Urteil E. I/1.3.1 ff., 2.2.1 und 3.2.1 f.) auseinander, geschweige denn behauptet sie, inwiefern die vorderrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich wären. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten.

b) Soweit die Berufungsführerin in rechtlicher Hinsicht eine zu unbestimmte gesetzliche Grundlage sowie den fehlenden Nachweis der Wirksamkeit der Covid-19-Mass­nahmen kritisiert, zumal „Herr Berset“ die zeitlich nur beschränkt gültige Verordnung als nicht pönalisierbar bezeichnet habe, setzt sie sich mit den erstinstanzlichen rechtlichen Erwägungen (angef. Urteil ebd. sowie Einleitung von E. I) konkret ebenfalls nicht auseinander. Auf das angeblich der Polizei bekannte und das im Berufungsverfahren ohnehin verspätet eingereichte (vgl. oben E. 1) ärztliche Zeugnis kann abgesehen von dessen unzulänglichen vagen Formulierung nicht abgestellt werden, da im vorliegenden Berufungsverfahren keine Beweise mehr vorgebracht werden können (Art. 398 Abs. 4 StPO, vgl. oben vor lit. a). Die nicht weiter begründete, ohne ersichtlichen Zusammenhang zum vorliegenden Fall dem Widerhandlungsvorwurf entgegengesetzte Behauptung, „das Schutzkonzept der Vereine“ sei gültig gewesen, bringt die Berufungsführerin ebenfalls in keinen Bezug zu den Erwägungen des angefochtenen Urteils. Daran änderte selbst die Berücksichtigung der verspätet eingereichten Begründung (KG-act. 7) nichts, da sich die dort erläuterten Zusammenhänge ebenso wenig auf die Begründung des Vorderrichters (angef. Urteil E. 1.3.1) beziehen.

Deshalb ist mangels Angabe tatsächlicher (oben lit. a) und/oder rechtlicher Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, insgesamt auf die Berufung nicht einzutreten.

3.

Die Anforderungen an die Berufung sind der Beschuldigten in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung dargelegt worden und waren ihr damit schon bei der Berufungserklärung bekannt. In der Aufforderung zur schriftlichen Berufungsbegründung ist der Berufungsführerin im Unterlassungsfall die Annahme des Berufungsrückzugs angedroht worden

(KG-act. 6). Daher waren ihr Konsequenzen einer innert Frist unterlassenen Begründungsergänzung bekannt, so dass ihr keine Nachfrist mehr anzusetzen ist (dazu Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 4 i.V.m. N 7). Das Berufungsverfahren kann bei Übertretungen schriftlich durchgeführt werden (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO), weshalb ihr verspäteter Wunsch auf eine persönliche Anhörung dem Nichteintreten nicht entgegensteht.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist auf die Berufung präsidial nicht einzutreten

(§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG). Ausgangsgemäss sind die zufolge des Nichteintretens reduzierten Verfahrenskosten der Berufungsführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 werden der Berufungsführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die

Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschuldigte (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und den Vorderrichter (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an den Vorderrichter (1/R, mit den Akten und zur Vollzugsmeldung gemäss angef. Urteil Dispositivziff. 7) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

11. Juli 2024 amu

BEK 2024 38

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 407 StPOart. 407 CPPart. 407 CPP

6B_224/2023

7B_15/2021

7B_257/2022

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

STK 2022 72

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

BEK 2017 12

BEK 2018 60

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF