BEK 2024 40
Kammer
10. Juli 2024Deutsch8 min
1. A.________ reichte am 9. Mai 2022 Strafanzeige gegen E.________ ein. Sie beschuldigt die Verzeigte der Erstattung eines falschen Gutachtens an das Bezirksgericht Meilen hinsichtlich der Regelung der Kinderbelange betreffend das Befinden ihrer beiden Kinder, der Erziehungsfähigkeit der
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 10. Juli 2024
BEK 2024 40
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterin Annelies Inglin und Kantonsrichter Pius Schuler,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2024, SU 2022 4404);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.________ reichte am 9. Mai 2022 Strafanzeige gegen E.________ ein. Sie beschuldigt die Verzeigte der Erstattung eines falschen Gutachtens an das Bezirksgericht Meilen hinsichtlich der Regelung der Kinderbelange betreffend das Befinden ihrer beiden Kinder, der Erziehungsfähigkeit der
Eltern sowie zur Sorge-, Obhuts- und Betreuungsregelung. Deren Gutachten sei gemäss verschiedenen Experten fehlerhaft (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Beschuldigte betreffend falsches Gutachten (Art. 307 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 1. Juni 2019 in F.________ mit Verfügung vom 14. Februar 2024 ein. Die Privatklägerin beschwert sich gegen die Einstellung beim Kantonsgericht und verlangt deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Angelegenheit zur Durchführung und Vervollständigung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten. Sie beantragt mit Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde abzuweisen
(KG-act. 3). Die Beschuldigte verzichtet auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und verweist auf einen sie entlastenden Bundesgerichtsentscheid
(BGer 5A_973/2019 vom 9. Dezember 2019 und einen Beschluss der Berufsethikkommission der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (KG-act. 4). Dazu nahm die Beschwerdeführerin unaufgefordert Stellung (KG-act. 6).
Erwägungen
2.
Im Vorverfahren ist der Verdacht auf eine strafbare Handlung abzuklären. Es werden Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 299 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft indes die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Die Beschwerdeinstanz prüft nur die Einwände, in denen sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung der angefochtenen Verfügung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auseinandersetzt (Art. 385 StPO).
a) Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein. Die Beschuldigte habe in ihrem Gutachten klar deklariert, dass es um eine „Verdachtsdiagnose“ mithin um Mutmassungen gehe, die weitere Abklärungen benötigen würden, und wie sie darauf gekommen sei. Deshalb würde es sich bei den durch die Privatklägerin konkret beanstandeten Stellen des Gutachtens objektiv betrachtet nicht um falsche Aussagen handeln
(angef. Verfügung E. 10).
b) Die Beschwerdeführerin rügt die Auffassung der Staatsanwaltschaft ausgehend noch von folgender Gutachterstelle (U-act. 14.0.014 S. 51 f. kursiv gesetzt sind die in der Beschwerde Rn 16 wiedergegebenen Sätze):
Die bei A.________ gefundenen Testergebnisse zu Persönlichkeitszügen, die mit dem beobachtbaren Verhalten korrespondieren, legen den Schluss nahe, dass A.________ wirklich selber an die von ihr konstruierten Überzeugungen (z.B. der Vater schädige die Kinder) glaubt und deshalb nicht anders handeln kann. Sie scheint nicht in der Lage, andere Sichten zuzulassen oder das eigene Handeln in Frage zu stellen.
Bei A.________ zeigten sich in beiden Testverfahren hohe Werte bei schizotypen Zeichen. Die Testresultate der Mutter, zusammen mit ihrem Verhalten und ihren Angaben, weisen darauf hin, dass eine psychische Störung oder zumindest eine wenig angepasste Persönlichkeit mit akzentuierten Zügen vorliegt. Es sind abweichende Muster bei der Wahrnehmung und Interpretation von Ereignissen (konstruiert abwegige Zusammenhänge, sonderbare Ansichten/magisches Denken, ungewöhnliche Wahrnehmungen), Auffälligkeiten der Affektivität (wirkt unnahbar, oberflächlich, eingeschränkte Breite) sowie Auffälligkeiten im Beziehungsverhalten (Misstrauen und paranoid wirkende Vorstellungen, Tendenz zum sozialen Rückzug und Spaltung) zu beobachten.
In Frage käme als Verdachtsdiagnose eine schizotype Störung
(ICD-10:F21) oder eine Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Mustern (F60.0). Zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ist erforderlich, dass sich die abweichenden Verhaltensmuster bereits in der Adoleszenz abzeichneten. Da A.________ nur sehr oberflächliche anamnestische Angaben machte, ist die Beurteilung schwierig, ob in der Jugend bereits spezifische Auffälligkeiten vorhanden waren. Jedoch gab es Hinweise darauf (fremdanamnestisch z.B. durch ihren Bruder im ersten Gutachten). Die Verdachtsdiagnosen müssten noch durch vertiefte Exploration und Fremdanamnese erhärtet werden.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Staatsanwaltschaft übersehe, dass die Beschuldigte schon vor der Verdachtsdiagnose (also im mittleren Absatz vor dem letzten Absatz) eine psychische Störung grundsätzlich bereits bejaht habe, trifft dies nicht zu. Die Beschuldigte hält als gerichtliche Gutachterin nur fest, dass zumindest eine nicht angepasste Persönlichkeit mit akzentuierten Zügen vorliege. Zur Verdachtsdiagnose der Persönlichkeitsstörung wird im Übrigen an den in der Beschwerde nicht zitierten weiteren Stellen unmissverständlich gesagt, dass weitere Abklärungen erforderlich seien. Es ist mithin offensichtlich, dass die Beschuldigte die „Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Mustern (F.60)“ nicht „differentialdiagnostisch“ als Verdachtsdiagnose beschönigte, sondern tatsächlich nur als vorläufige mögliche Erklärung des von ihr zuvor (U-act. 14.0.014 S. 49 ff.) beschriebenen Verhaltens der Beschwerdeführerin darstellte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in Verbindung mit der zitierten Lehrmeinung, wonach jemand nicht falsch begutachte, soweit er kenntlich mache, dass keine klaren Schlüsse gezogen werden können (angef. Verfügung E. 8 in fine m.H. auf die auch von der Beschwerdeführerin zitierten Lehrmeinung bei Cassani), den Straftatbestand von Art. 307 StGB als im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO nicht erfüllt betrachtete. Folgedessen musste die Staatsanwaltschaft keine weiteren Fachmeinungen beachten, wonach bei der Privatklägerin keine psychische Störung bestand, stellte die Beschuldigte doch klar, dass ihr Verdacht auf eine solche Störung der weiteren Abklärung bedarf. Bei diesem Ergebnis ist ebenfalls nicht weiter auf die Beurteilungen der Sachverständigentätigkeit der Beschuldigten durch die Zivilgerichte oder durch die Methodenkritik eines Privatgutachters der Privatklägerin einzugehen. Das Gutachten kann, unabhängig davon, ob es Gegenstand eines Zivilverfahrens war, nicht falsch sein, nachdem darin der Verdacht des Vorliegens einer psychischen Störung unter den Vorbehalt weiterer notwendiger Abklärungen gestellt wurde. Die Beschuldigte stellte mithin andere, von ihrer Verdachtsdiagnose abweichende Erkenntnisse als möglich dar. Inwiefern diese Verdachtsdiagnose zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der vorhandenen Unterlagen und Befragungen methodologisch erarbeitet und fachkundig hinreichend auf Tatsachengrundlagen (dazu vgl. noch unten lit. c) fundiert war, untersuchte die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht. Es ist nicht Sache der Strafverfolgungsbehörden, den fachmedizinischen Nachweis der Korrektheit des Gutachtens zu erbringen, um ausschliessen zu können, dass der Befund der Beschuldigten unter damaligen Umständen nicht falsch bzw. vertretbar war. Das gilt hier umso mehr, als die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung konkret wie gesagt klar als blosse Mutmassung gekennzeichnet war und abgesehen davon daher grundsätzlich keine Tatsache darstellt, sondern als Wertung zu begreifen und nicht dem Zweifelssatz zu unterstellen ist (Heer, Psychiatrische Gutachten im Fokus des Bundesgerichts, S. 114 und 117 f.).
c) In der Beantwortung der Frage der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin stützt sich die Beschuldigte im Übrigen nicht auf den Befund einer Persönlichkeitsstörung, sondern nach der Aufzählung positiver Eigenschaften auf psychische Auffälligkeiten und Einschränkungen, die zu einem dysfunktionalen Beziehungs-, Betreuungs- und Erziehungsverhalten führten, was ihre Erziehungsfähigkeit stark einschränke (U-act. 14.0.14 S. 59 f.). Diesen Befund an sich kritisiert die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht als falsch. Sie rügt indes, dass diese Einschätzung auf falschen Behauptungen der Beschuldigten beruhe, dass die Kinder keine Kontakte zur Aussenwelt gehabt hätten. Behauptungen in dieser Absolutheit lassen sich den angegebenen Stellen des Gutachtens indes nicht entnehmen (ebd. Ziff. 4.1.4 und 4.2.4 bzw. Beschwerde S. 14 f.). Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Beschuldigten als „happige Vorwürfe“ empfindet, und die Befundqualität angesichts der dokumentierten Explorationen und Widersprüche zwischen den Meldungen des Kindsvaters und den Aussagen einer Nachbarin anzweifelt, wiederspiegelt ihre zivilprozessualen Standpunkte. Diese können jedoch weder hinreichend konkrete Anhaltspunkte zu einem Verdacht sein, dass der Tatbestand der falschen Begutachtung erfüllt sein könnte, noch weitere strafrechtliche Untersuchungen zur Abklärung der von der Beschwerdeführerin vermuteten Parteilichkeit der Beschuldigten rechtfertigen.
3.
Da es sich entgegen der Beschwerdeführerin vorliegend hinsichtlich des Vorhandenseins einer psychischen Störung um eine offensichtliche Verdachtsdiagnose handelt und dem Befund einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit mit unzutreffenden Behauptungen über Gutachtensinhalte widersprochen wird, erweist sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos und es kann folglich die Frage der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin offengelassen werden (Art. 136 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist mithin unter
Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), die Beschuldigte (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
12.
Juli 2024 amu
BEK 2024 40
Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP
5A_973/2019
Art. 299 StPOart. 299 CPPart. 299 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF